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#1 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 01.12.2003
Beiträge: 822
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Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäische
Mach ich doch glatt....
[...] Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften“ b) In Absatz 1 werden die Wörter „die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften)“ durch die Wörter „die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (kinder- und jugendpornographische Schriften)“ ersetzt. c) In den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „kinderpornographischen“ durch die Wörter „kinder- und jugendpornographischen“ ersetzt. [...] aus http://www.bmj.bund.de/files/-/1308/...rnographie.pdf Konsequenzen?: a) Wie schaut es aus mit Leuten die online Pornographie konsumieren; schließlich ist eine Unterscheidung über18/unter18 um einiges schwerer möglich als bei der 14 Jahre Schutzaltergrenze.... b) gibt es dann auch eine Neuauflage von diversen Bücherverbrennungen? Autoren diesmal D. Hamilton, J. Sturges, S. Mann und diverse andere Photographen? Ach ja ich habe einige Bücher von den obengenannten Damen und Herren, was ist damit muß ich die vernichten, bei der Polente abgeben? Weiter aus dem Pdf: [...] Nicht strafwürdig erscheint allerdings der Fall, dass Jugendliche innerhalb einer sexuellen Beziehung in gegenseitigem Einverständnis pornographische Schriften von sich herstellen und austauschen. Zwar scheidet eine Strafbarkeit nach § 184b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 7 mangels Verbreitungsabsicht aus. [...] c) ein kleiner Lichtblick; allerdings ist die Verbreitungsabsicht ein recht dehnbarer Begriff und je nach Ansicht des Richters, der Richterin dürfte die Auslegung eine andere sein....und ich bezweifle ob im Falle des Falles die Eltern bereit sind den Instanzenweg zu beschreiten, wenn Anklage erhoben wird..... [...] Denkbar wäre allerdings eine Strafbarkeit wegen des Besitzes jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4, 7. [...] d) So wie §184 Abs. 4 neu formuliert wird ([...](4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinder- und jugendpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.[...]) ist die Strafbarkeit unabhängig von den Aussagen im PDF gegeben....also nicht denkbar, sondern definitiv strafbar.... [...] Hier ist zu beachten, dass der jeweils Abgebildete sich als Schutzobjekt der Vorschrift nicht strafbar machen kann. Mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift und dieses allgemeinen Rechtsgedankens nicht vereinbar wäre es, wenn die geschützte Person sich strafbar machte, wenn sie pornographische Schriften, die den jeweils Anderen darstellen, in ihrem Besitz hat. [...] e) Da würde mich wohl mal das warum interessieren...warum kann sich der Abgebildete nicht strafbar machen? Dürfte dann auch jemand von dem als Kind kinderpornographische Bilder gemacht worden sind diese besitzen oder auch den Versuch machen sich diese zu beschaffen (Stichwort: Internet)? f) Zudem Richter sind frei in ihren Entscheidungen und auch bei Staatsanwälten ist es eben nicht ausgeschlossen, daß sie die Gesetze recht wörtlich auslegen; wie diverse Prozesse um Antinazi Symbole (druchgestrichene Hackenkreuze) zeigen. [...] Weiterhin zur Auslegung heranzuziehen ist der Rechtsgedanke, der in § 182 Abs. 4 StGB formuliert ist. Danach kann von Strafe abgesehen werden, wenn unter Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. [...] g) Diese Äußerung fasse ich ein wenig als Hohn auf.....denn auch wenn hier andeutet wird, daß ein Richter eine Einzelfallentscheidung treffen könnte (wobei sich aber im §184b eben kein dementsprechender Passus findet) sollte man sich dann man bitte vor Augen führen, was dieser Entscheidung vorausgegangen ist....nämlich die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft (der §184b ist immerhin ein Offizialdelikt und da bei den Strafverfolgern immer noch das Legalitätsprinzip gilt....) was nichts anderes bedeutet, daß die gesamte Ermittlungsmaschinerie eingesetzt werden darf. In meinen Augen ist das das gesellschaftliche Todesurteil für die beteiligten Personen und der Gedanke das ein Jugendlicher da ungeschoren rauskommt halte ich für etwas naiv, besonders h) wenn ich mir vor Augen halte wie oft in der Zeit eine "Beziehung" in die Brüche geht, dürfte es da oft Anzeigen aus Rache geben..... i) natürlich werden dann die beiden Fallzahlen (Kinder- und Jugendpornographie) in der Statistik schön vermischt, damit steigen die Fallzahlen und damit auch der Ruf nach mehr Überwachung.... j) ebenfalls dürfte sich dann über Nacht die Zahl der strafbaren Internetseiten sprunghaft erhöhen was bestimmt wieder einige Volksvertreter dazu bringt etwas von besserer Überwachung, Kontrolle, Verboten und Netzzensur (Sperrverfügungen) zu faseln.... k) und auf Mikado die "Xte" inklusive Voyeurberichterstattung im TV dar man sich auch freuen....ist ja schließlich nur zum Schutze der Kinder.... l) btw. Kinder.... [...]Gemäß Artikel 1 Buchstabe a ist unter einem Kind jede Person unter achtzehn Jahren zu verstehen.[...] wenn dann bitte doch gleich konsequent das Ganze umsetzen und das alter der Strafmündigkeit auch auf 18 Jahre erhöhen.....sind ja alles Kinder..... bombjack |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hm, ich kann mir aber kaum vorstellen, daß Hamilton-Bilder als Pornographie durchgehen. Allerdings ist das sicher grenzwertig, wegen der dargestellten jungen Mädchen. In der Online-Enzyklopädie heißt es im Artikel über Hamilton:
Zitat:
Aber es ist ja ein Rahmenbeschluß des EU-Rats, der da durchgesetzt wird. Da wird man sich wohl kaum gegen wehren können. Allerdings kann offenbar auch der Gesetzgeber noch nicht absehen, wie sich das auswirkt: Zitat:
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