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#1 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 23.01.2006
Ort: schlafstadt in bayern
Beiträge: 880
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Strafzettel auf Privatgelände?
hallo forum
wer kann mir bitte eine allgemeine frage beantworten? kann die polizei strafzettel auf einem privatgelände (z.b. fun-park oder privates grosses partygelände ) ausstellen? zum beispiel wegen abgelaufenem tüv oder au? danke im voraus. bonum
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fuggi i precetti di quelli speculatori che le loro ragioni non sono convermate dalla isperienza (hüte dich vor den lehren jener spekulanten, deren überlegungen nicht von der erfahrung bestätigt sind) leonardo da vinci |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Solange das Fzg noch angemeldet ist auf jeden Fall.
StVZO §29 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Nr.2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr.3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII, §69a Abs.2 Nr.14 Geändert von Argies Shadow (19.08.2006 um 12:28 Uhr) |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 27.12.2004
Ort: Tornesch
Beiträge: 4.505
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Hallo,
ohne die von "Argies Shadow" angegebenen Vorschriften geprüft zu haben, stimme ich der Aussage grundsätzlich zu. Ein angemeldetes Kraftfahrzeug muss regelmäßig untersucht werden. Geschieht dies nicht, dann verstößt der Halter ein solchen Fahrzeuges auch dann gegen die Untersuchungspflicht, wenn das Fahrzeug ausschließlich auf privatem Grund steht und nicht bewegt wird. JotEs |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Außerdem handelt es sich, auch wenn es ein Privatgrund ist, auch um öffentlichen Verkehrsraum (tatsächlich öffentlich), wenn dieser durch jeden zugänglich ist. Also auch z.B. ein Parkplatz eines Supermarktes, der jedem zugänglich ist, ist öffentlicher Verkehrsgrund.
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#5 | |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 23.01.2006
Ort: schlafstadt in bayern
Beiträge: 880
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Zitat:
ist ja 24h am tag zugänglich der parkplatz. also sollte jemand ohne tüv da nicht parken. der war sich sehr sicher dort keinen strafzettel "verpasst" zu bekommen. Ich danke euch sehr für die antworten. Bonum
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#6 | |
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Registriert seit: 23.01.2006
Ort: schlafstadt in bayern
Beiträge: 880
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Strafzettel auf Privatgelände?
Zitat:
Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt 29 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Nr.2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr.3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII, 69a Abs.2 Nr.14 186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nr.2.1 der Anl. VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um 186.1.1 bis zu 2 Monate 15€ 186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25€ 186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40€ 186.1.4 mehr als 8 Monate 75€
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#7 | |
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Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
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#8 | |
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Moderator
Registriert seit: 27.12.2004
Ort: Tornesch
Beiträge: 4.505
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Hallo,
da hat "MillerMillerMiller" Recht. Für PKW ist nicht BKat-Nr. 186.1 maßgeblich, sondern BKat-Nr. 186.2: Zitat:
JotEs |
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#9 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 23.01.2006
Ort: schlafstadt in bayern
Beiträge: 880
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Strafzettel auf Privatgelände?
ach so das ist dann wieder etwas anderes.
ich danke allen sehr für die antworten. ihr seid wirklich spitze!! auf alle fälle steht jez fest das ein pkw auch auf einem privatgelände gültigen tüv & au haben muss. danke gilt aber nur für angemeldete pkw?richtig? wenn mein bekannter seinen abgemeldeten pwk auf den mit der wohnung gemieteten parkplatz stellen will, gilt dies dann aber nicht? oder auch?
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#10 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Natürlich gilt das nur für nen zugelassenen Pkw.
Aber der darf wiederrum nicht auf rechtlich öffentlichem Verkehrsgrund stehen. |
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#11 | |
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Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Geschäften. Mal eine andere Frage: Wer ist berechtigt, wegen TÜV-Ablauf ein Knöllchen zu schreiben? Darf das nur die Polizei, oder auch eine Politesse im Auftrag der Gemeinde? |
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#12 | ||
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Gast
Beiträge: n/a
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Zitat:
Also bei uns darf jede Politesse alles im ruhenden Verkehr verwarnen. Dazu gehört auch die abgelaufene HU. Ich weiß aber nicht, ob es da regionale Unterschiede gibt. |
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 07.05.2002
Beiträge: 5.896
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Nach der Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnu ng (VOwiZustV) iVm § 26 I StVG sind die Kreis- und Ortspolizeibehörden u. a. für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Die Rechtsgrundalge ist ein Bundesgesetz und gilt daher auch bundesweit.
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#14 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Boah, was für ein geiles Wort.
Was aber darf eine Politesse bzw. Nicht-Polizei-Kräfte alles feststellen und anmahnen? Nehmen wir das Beispiel aus einem anderen Thread: Wenn z.B. jemand an seinem Fahrzeug Rückleuchten ohne Zulassung montiert hat, dürfte eine Politesse das monieren? Ich unterstelle einfach mal, dass sie idR nicht die Sachkenntnis hat, um den Sachverhalt zu beurteilen. |
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#15 | |
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Gehört hier zum Inventar...
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Ort: schlafstadt in bayern
Beiträge: 880
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Strafzettel auf Privatgelände?
Zitat:
politessen von der stadt verteilen auch strafzettel wg. abgl. hu & au
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