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Alt 19.08.2006, 11:40   #1
bonum
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Strafzettel auf Privatgelände?

hallo forum
wer kann mir bitte eine allgemeine frage beantworten?
kann die polizei strafzettel auf einem privatgelände (z.b. fun-park oder privates grosses partygelände ) ausstellen?
zum beispiel wegen abgelaufenem tüv oder au?
danke im voraus. bonum
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fuggi i precetti di quelli speculatori che le loro ragioni non sono convermate dalla isperienza

(hüte dich vor den lehren jener spekulanten, deren überlegungen nicht von der erfahrung bestätigt sind)

leonardo da vinci
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Alt 19.08.2006, 12:08   #2
Argies Shadow
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Solange das Fzg noch angemeldet ist auf jeden Fall.
StVZO §29 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Nr.2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr.3.1.1, 3.1.2, 3.2.2
der Anlage VIII, §69a Abs.2 Nr.14

Geändert von Argies Shadow (19.08.2006 um 12:28 Uhr)
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Alt 19.08.2006, 13:06   #3
JotEs
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Hallo,
ohne die von "Argies Shadow" angegebenen Vorschriften geprüft zu haben, stimme ich der Aussage grundsätzlich zu. Ein angemeldetes Kraftfahrzeug muss regelmäßig untersucht werden. Geschieht dies nicht, dann verstößt der Halter ein solchen Fahrzeuges auch dann gegen die Untersuchungspflicht, wenn das Fahrzeug ausschließlich auf privatem Grund steht und nicht bewegt wird.

JotEs
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Alt 19.08.2006, 16:22   #4
MillerMillerMiller
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Außerdem handelt es sich, auch wenn es ein Privatgrund ist, auch um öffentlichen Verkehrsraum (tatsächlich öffentlich), wenn dieser durch jeden zugänglich ist. Also auch z.B. ein Parkplatz eines Supermarktes, der jedem zugänglich ist, ist öffentlicher Verkehrsgrund.
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Alt 19.08.2006, 18:58   #5
bonum
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Zitat:
Zitat von MillerMillerMiller Beitrag anzeigen
Außerdem handelt es sich, auch wenn es ein Privatgrund ist, auch um öffentlichen Verkehrsraum (tatsächlich öffentlich), wenn dieser durch jeden zugänglich ist. Also auch z.B. ein Parkplatz eines Supermarktes, der jedem zugänglich ist, ist öffentlicher Verkehrsgrund.
achso ja.
ist ja 24h am tag zugänglich der parkplatz.
also sollte jemand ohne tüv da nicht parken.
der war sich sehr sicher dort keinen strafzettel "verpasst" zu bekommen.

Ich danke euch sehr für die antworten.

Bonum
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leonardo da vinci
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Alt 20.08.2006, 10:21   #6
bonum
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Strafzettel auf Privatgelände?

Zitat:
Zitat von JotEs Beitrag anzeigen
Hallo,
ohne die von "Argies Shadow" angegebenen Vorschriften geprüft zu haben, stimme ich der Aussage grundsätzlich zu. Ein angemeldetes Kraftfahrzeug muss regelmäßig untersucht werden. Geschieht dies nicht, dann verstößt der Halter ein solchen Fahrzeuges auch dann gegen die Untersuchungspflicht, wenn das Fahrzeug ausschließlich auf privatem Grund steht und nicht bewegt wird.

JotEs
aber stimmst schon so.denn:
Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt 29 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Nr.2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr.3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII,
69a Abs.2 Nr.14
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nr.2.1 der Anl. VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.1.1 bis zu 2 Monate 15€
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25€
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40€
186.1.4 mehr als 8 Monate 75€
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leonardo da vinci
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Alt 20.08.2006, 11:08   #7
MillerMillerMiller
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Zitat:
Zitat von bonum Beitrag anzeigen
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nr.2.1 der Anl. VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.1.1 bis zu 2 Monate 15€
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate 25€
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate 40€
186.1.4 mehr als 8 Monate 75€
Des sind aber jetzt nicht die Bußgeldkennzahlen für ne abgelaufene HU bei Pkws. Das was du da sagst, sind die Kennzahlen für Fahrzeuge, die auch zur Sicherheitsprüfung müssen, also z.B. LKW.
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Alt 20.08.2006, 19:57   #8
JotEs
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Hallo,
da hat "MillerMillerMiller" Recht.

Für PKW ist nicht BKat-Nr. 186.1 maßgeblich, sondern BKat-Nr. 186.2:
Zitat:
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate 15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate 25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate 40 € 2 Pkt. B
Diese anderen Fahrzeuge sind alle die, die nicht zusätzlich zur Hauptuntersuchung noch zu einer Sicherheitsprüfung müssen. Die Sicherheitsprüfung ist nicht identisch mit der Hauptuntersuchung.

JotEs
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Alt 21.08.2006, 18:21   #9
bonum
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Strafzettel auf Privatgelände?

ach so das ist dann wieder etwas anderes.

ich danke allen sehr für die antworten.
ihr seid wirklich spitze!!

auf alle fälle steht jez fest das ein pkw auch auf einem privatgelände
gültigen tüv & au haben muss. danke

gilt aber nur für angemeldete pkw?richtig?
wenn mein bekannter seinen abgemeldeten pwk auf den mit der wohnung
gemieteten parkplatz stellen will,
gilt dies dann aber nicht?
oder auch?
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leonardo da vinci
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Alt 21.08.2006, 18:57   #10
MillerMillerMiller
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Natürlich gilt das nur für nen zugelassenen Pkw.

Aber der darf wiederrum nicht auf rechtlich öffentlichem Verkehrsgrund stehen.
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Alt 21.08.2006, 21:59   #11
Yoeto
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Zitat:
Zitat von MillerMillerMiller Beitrag anzeigen
Natürlich gilt das nur für nen zugelassenen Pkw.
Aber der darf wiederrum nicht auf rechtlich öffentlichem Verkehrsgrund stehen.
...anders herum! Abgemeldete Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Dazu zählen übrigens auch Kundenparkplätze von
Geschäften.

Mal eine andere Frage: Wer ist berechtigt, wegen TÜV-Ablauf ein Knöllchen zu schreiben? Darf das nur die Polizei, oder auch eine Politesse im Auftrag der Gemeinde?
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Alt 22.08.2006, 08:55   #12
MillerMillerMiller
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Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von Yoeto Beitrag anzeigen

Zitat:
Zitat von MillerMillerMiller
Natürlich gilt das nur für nen zugelassenen Pkw.
Aber der darf wiederrum nicht auf rechtlich öffentlichem Verkehrsgrund stehen.
...anders herum! Abgemeldete Fahrzeuge dürfen nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen. Dazu zählen übrigens auch Kundenparkplätze von
Geschäften.
Des hab ich gar nicht gemerkt...!!
Zitat:
Zitat von Yoeto Beitrag anzeigen
Mal eine andere Frage: Wer ist berechtigt, wegen TÜV-Ablauf ein Knöllchen zu schreiben? Darf das nur die Polizei, oder auch eine Politesse im Auftrag der Gemeinde?
Also bei uns darf jede Politesse alles im ruhenden Verkehr verwarnen. Dazu gehört auch die abgelaufene HU. Ich weiß aber nicht, ob es da regionale Unterschiede gibt.
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Alt 22.08.2006, 15:48   #13
Faust
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Beiträge: 5.896
Nach der Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnu ng (VOwiZustV) iVm § 26 I StVG sind die Kreis- und Ortspolizeibehörden u. a. für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zuständig. Die Rechtsgrundalge ist ein Bundesgesetz und gilt daher auch bundesweit.
Faust ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 22.08.2006, 16:05   #14
Yoeto
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Zitat:
Zitat von Faust Beitrag anzeigen
Verkehrsordnungswidrigkeitenzuständigkeitsverordnu ng
Boah, was für ein geiles Wort.

Was aber darf eine Politesse bzw. Nicht-Polizei-Kräfte alles feststellen und anmahnen? Nehmen wir das Beispiel aus einem anderen Thread: Wenn z.B. jemand an seinem Fahrzeug Rückleuchten ohne Zulassung montiert hat, dürfte eine Politesse das monieren? Ich unterstelle einfach mal, dass sie idR nicht die Sachkenntnis hat, um den Sachverhalt zu beurteilen.
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Alt 22.08.2006, 18:08   #15
bonum
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Zitat:
Zitat von MillerMillerMiller Beitrag anzeigen
Des hab ich gar nicht gemerkt...!!


bei uns darf jede Politesse alles im ruhenden Verkehr verwarnen. Dazu gehört auch die abgelaufene HU. Ich weiß aber nicht, ob es da regionale Unterschiede gibt.
hier in bayern wird das so gehandhabt.
politessen von der stadt verteilen auch strafzettel wg. abgl. hu & au
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