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Alt 10.02.2006, 12:52   #1
Nahegold
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Kontopfändung durch Finanzamt, gibts Möglichkeiten?

A ist mit seinen Steuererklärungen rückständig, jetzt hat das FA wegen der hohen Schätzungen für eines von 3 Bankkonten einen Pfandungs u. Überweisungsbeschluß der Bank zugestellt.

A verfügt zwar noch über 2 weitere Konten, die jedoch soweit im Minus sind daß er da nicht mehr an Geld drankommt und auch keine größeren Überweisungen tätigen kann.

Das gepfändete Konto ist das Hauptkonto über das fast alle Einnahmen laufen und auch alle größeren und wichtigen Ausgaben über Lastschriften laufen. Eine Nichteinlösung der Lastschriften würde innerhalb kürzester Zeit den kompletten Geschäftbetrieb von A lahmlegen. Auch hat A für die Dauer der Kontopfändung keine Möglichkeit an Bargeld dranzukommen um seinen Lebensunterhalt zu betreiten.

Gibt es in solchen Fällen irgendwelche Möglichkeiten die Pfändung anzufechten oder zumindestens Teile des Guthabens verfügbar zu machen?

Dies ist kein aktueller Fall, sondern beruht auf einer Diskussion die wir gestern im Bekanntenkreis über einen Fall im letzten Jahr hatten. Nur in letzter Sekunde konnte der Bekannte damals das schlimmste noch abwenden, eine Woche länger und er wäre jetzt Hartz IV Emfänger.

Zusätzliche Anmerkung: Die Forderung aus Schätzungen betrug ca. 25.000,-, die tatsächliche Summe aufgrund der später abgegebenen Steuererklärungen belief sich auf ca. 1000,-. Anhand der vorherigen Umsätze wäre auch eine Steuerschuld in diesem Rahmen vorhersehbar gewesen, die weit überhöhten Schätzungen waren in keinem Verhältnis zu den Steuerlasten der Zeiträume vor den Schätzungen
__________________
Obiger Beitrag ist meine rein persönliche Auslegung ohne irgendwelchen Anspruch auf Übereinstimmung mit irgendwelchen Gesetzen usw.
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Alt 10.02.2006, 13:17   #2
Rechtspfleger
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Hi,

aufgrund des SAchverhaltes nehme ich mal an, das A selbständig ist, und nicht Angestellter.

Wäre A Angestellter wäre der Fall über § 850k ZPO zu lösen.
Wobei der Antrag in dem Fall nicht ans Gericht, sondern ans Finanzamt zu richten ist.

Im Fall eines selbständigen ist § 850k ZPO nicht anwendbar, da hier keine wiederkehrenden ZAhlungen vorliegen.

Eine teilfreigabe wäre dann nur nach § 765a ZPO möglich.

Auch hier ist der Antrag an das FA zu stellen.

Im Falle einer Ablehnung wäre m.E. wohl der Klageweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

gruß
Rpfl.
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Nemo me impune lacessit
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Alt 10.02.2006, 13:58   #3
Kassenverwalter
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Beiträge: 247
Grundsätzlich heben wir (=Stadtverwaltung) unseren Pfüb sofort auf, wenn uns eine verbindliche Ratenzahlung zugesichert wird. Bzw. in dem Fall lassen wir die Kontopfändung dann ruhen.

Aber was ich jetzt leider nicht aus dem Sachverhalt rauslesen kann, wurde wohl weder ein Widerspruch mit Antrag auf sofortige Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragt (§ 361 AO), noch wurde auf die Mahnung (welche grundsätzlich nach § 258 AO erfolgen soll) reagiert.

Übrigens gilt für das Finanzamt der § 258 AO
Zitat:
Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Aber der gilt nur für Finanzämter und nicht für uns als bayerische Stadtverwaltung.
__________________
Mit freundlichen Grüßen
KV

Der von mir geschriebene Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
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Alt 10.02.2006, 16:33   #4
Nahegold
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Beiträge: 1.062
Hallo,

ja A ist selbstständig.


Zitat:
Aber was ich jetzt leider nicht aus dem Sachverhalt rauslesen kann, wurde wohl weder ein Widerspruch mit Antrag auf sofortige Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragt (§ 361 AO), noch wurde auf die Mahnung (welche grundsätzlich nach § 258 AO erfolgen soll) reagiert.
A hat nur die Schätzung erhalten und (meines Wissens) keine weitere Mahnung oder Vollstreckungsandrohung. A bemerkte die Pfändung erst als er am Bankschalter war und Geld abheben wollte. Daraufhin setzte er sich tel. mit dem Sachbearbeiter des FA in Verbindung und erfuhr daß dieser erst dann bereit sei das Konto freizugeben wenn A das gesamte Guthaben (nicht aktueller Stand sondern der Kontostand den die Bank dem FA mitteilte) ans FA überwiesen würde. Eine andere Möglichkeit gäbe es nicht.
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Alt 10.02.2006, 17:35   #5
starlight
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Zitat:
Die Forderung aus Schätzungen betrug ca. 25.000,-, die tatsächliche Summe aufgrund der später abgegebenen Steuererklärungen belief sich auf ca. 1000,-
Für meine Begriffe ist das Vorgehen vergleichbar mit modernem Raubrittertum.
Jeder private Gläubiger, der eine tatsächliche Forderung von 1000,-- Euro hat, aber gleich 25.000,-- Euro eintreibt, hat mit strafrechlich relevanten Massnahmen zu rechnen, beim Finanzamt jedoch ist immer alles vollkommen rechtens, leider.
Bei einem Bekannten von mir war es ebenso. Er hätte etwas Steuer herausbekommen müssen, geschätzt wurde er jedoch auf 20.000,-- Euro Steuerschuld. Wie praktisch für das Finanzamt.
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Alt 10.02.2006, 21:17   #6
Nahegold
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Beiträge: 1.062
Wie sieht das eigentlich aus, ich vermute daß ich bei meiner nächsten Einkommensteuererklärung (selbstständig) mit einer Schätzung besser wegkäme als wenn ich diese abgeben würde da dieses Jahr sehr gut war. Was passiert (kann passieren) wenn ich einfach die Schätzung abwarte und bezahle.
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Alt 13.02.2006, 16:35   #7
Kassenverwalter
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Beiträge: 247
Zitat:
Zitat von Nahegold
A hat nur die Schätzung erhalten und (meines Wissens) keine weitere Mahnung oder Vollstreckungsandrohung. A bemerkte die Pfändung erst als er am Bankschalter war und Geld abheben wollte. Daraufhin setzte er sich tel. mit dem Sachbearbeiter des FA in Verbindung und erfuhr daß dieser erst dann bereit sei das Konto freizugeben wenn A das gesamte Guthaben (nicht aktueller Stand sondern der Kontostand den die Bank dem FA mitteilte) ans FA überwiesen würde. Eine andere Möglichkeit gäbe es nicht.
U p s, hab mich vertan. Es ist der § 259 der AO:
Zitat:
1 Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. 2 Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. 3 Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird. 4 An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
Aber grundsätzlich muss ich sagen, dass das FA nicht rechtswidrig gehandelt hat. Die Zustellung einer Mahnung muss vom FA nicht nachgewiesen werden, da es sich bei einer Mahnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt. Es liegt aber im Ermessen des Finanzbeamten, ob der Betrag gemahnt wird. Eine Mahnung kann z.B. unterlassen werden, wenn dadurch der Vollstreckungserfolg gefährdet würde.
Eine Rechtsgrundlage für eine Vollstreckungsankündigung hab ich bisher noch nicht gefunden. So etwas ist eine rein freiwillige Maßnahme einer Behörde.

Der Bescheid wurde zugestellt, der Betrag war zur Zahlung fällig und wurde (wenn man beim FA nachfragt) auch sicherlich gemahnt. Somit durften Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
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Mit freundlichen Grüßen
KV

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Alt 13.02.2006, 16:44   #8
hilgoli
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Was hat das mit Raubrittertum zu tun, wenn das FA keine Erklärung bekommt und schätzen muss ?? Wenn man seiner Pflicht nachkommt und seine Erklärungen einreicht, dann gibt es auch keine Probs mit der Steuer.

Wer alles schleifen lässt muss sich nicht wundern wenn dann eine Kontopfändung kommt. Steuerklärung sind halt nun mal elementarer Teil einer Selbsständigkeit.

Mit seiner Bank würde sich das keiner wagen einfach den Kopf in den Sand zu stecken udn darauf hoffen das nichts passiert.

Wenn die LEute vom FA nicht irgendwann durchgreifen würden, dann hätten wir wohl in naher Zukunft noch viel größere Löcher im Haushalt.
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Alt 13.02.2006, 16:52   #9
starlight
Gast
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Wenn man seiner Pflicht nachkommt und seine Erklärungen einreicht, dann gibt es auch keine Probs mit der Steuer.
Wunderbar theoretisch, so sollte es wohl sein, ist aber tatsächlich nicht immer so. Bei meinem Bekannten war es so, dass er selbstverständlich die Erklärung eingereicht hat (war persönlich beim FA dort, ich war als Zeuge dabei!!!) dennoch hat das FA später behauptet, angeblich keine Erklärung erhalten zu haben.
Klar, laut Erklärung wär es für das FA nur ca 1.000,-- Euro gewesen, dann, mit der ungerechtfertigten Schätzung gleich 20.000,--
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Alt 13.02.2006, 17:00   #10
starlight
Gast
 
Beiträge: n/a
Auch in meinem Fall mit dem FA war es so, dass ich mit einer Steuererstattung zu rechnen hatte. Deshalb habe ich die Erklärung dort hingeschickt per Einschreiben / Rückschein.
Nachdem ich daraufhin monatelang nichts gehört habe, rief ich beim FA an und fragte nach, was denn mit der Erklärung sei.
Antwort des Finanzamtes: "die Erklärung ist bei uns nicht eingegangen"
Als ich sagte, dass dies nicht sein könnte, da ich einen Zugangsbeweis hätte, wurde dies erst mal abgestritten. DAnn als ich sagte, wann die Sendung beim FA zugegangen ist und wer sie angenommen hat, wurde einfach aufgelegt!!!
Erst nachdem ich dies nochmals schriftlich niedergelegt habe, wurde die Erklärung endlich mal bearbeitet.
Soviel zu den Arbeitsmethoden mancher Finanzämter
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