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Alt 13.09.2005, 17:00   #1
Silvia
Gast
 
Beiträge: n/a
Körperverletzung Verjährungsfrist

vor 3 Jahren wurde ich wegen leichter Körperverletzung angezeigt. Bis heute kam jedoch keine Post von der Polizei.
Gibt es da auch bestimmte Verjährungsfristen?
mfg

edit by peka:
Da die Frage doppelt eingestellt wurde, führe ich die Threads zusammen.
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Alt 13.09.2005, 20:20   #2
Silvia
Gast
 
Beiträge: n/a
Unglücklich Verjährung bei Körperverletzung

Hallo, vor 3 Jahren wurde ich wegen leichter Körperverletzung angezeigt. Bis heute habe ich jedoch keine Post von der Polizei erhalten, kann das mit einem Wohnungswechsel zusammenhängen?
Jetzt habe ich gelesen das nach Ablauf der Antragsfrist bis zum Eintritt der Verjährung der Fall wegen besonderem öffentl. Interesse aufgerollt werden kann (würde in meinem Fall zutreffen da ich in meinem Beruf nicht vorbestraft sein darf), ab wann hätte ich denn nichts mehr zu befürchten?
Mfg Sivia
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Alt 13.09.2005, 23:18   #3
Peka
Moderator
 
Benutzerbild von Peka
 
Registriert seit: 21.08.2003
Ort: Nah am geographischen Mittelpunkt Deutschlands
Beiträge: 5.823
Zitat:
kann das mit einem Wohnungswechsel zusammenhängen?
Theoretisch schon, jedoch ist es ja für die Polizei ein Leichtes mittels einer EMA-Anfrage Ihre aktuelle Meldeadresse herauszufinden. Insofern kann man schon davon ausgehen, daß ein ggf. zuzustellendes Schriftstück Sie auch an Ihrer neuen Anschrift erreicht hätte.

Sind Sie seinerzeit als Beschuldiger vernommen worden? Denn nur dann besteht die Pflicht Ihnen eine ggf. erfolgte Verfahrenseinstellung nach § 170, Abs. 2 StPO mitzuteilen.

Letztendlich kann es natürl. auch immer passieren, daß Schriftstücke auf dem Postweg verloren gehen.

Zitat:
ab wann hätte ich denn nichts mehr zu befürchten?
Die einfache Verjährungsfrist beträgt 5 Jahre. [ § 78, Abs. 3, Nr. 4 StGB]. Haben verjährungsunterbrechende Maßnahmen [§ 78c StGB] stattgefunden, beginnt die Verjährung von neuem, solange bis die "absolute Verjährung" eingetreten ist.

Die absolute Verjährungsfrist bei "einfacher Körperverletzung" beträgt 10 Jahre. [ §§ 78, Abs. 3, Nr. 4 iVm. 78c, Abs. 3 StGB].
Peka ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2005, 08:43   #4
Petti
Gast
 
Beiträge: n/a
Wenn dan bekommst Du Post von der Staatsanwaltschaft ob die eröffnung des Verfahrens beantragt wurde.

Post müßtest Du so oder so bekommen ob ja oder nein glaube aber sowas verjährt nicht
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Alt 14.09.2005, 11:38   #5
Anagrom Ataf
Moderator
 
Benutzerbild von Anagrom Ataf
 
Registriert seit: 13.01.2005
Beiträge: 19.802
Ich habe so meine Zweifel, dass da noch etwas kommt. Vielleicht wurde der Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt oder ein Einstellungsbescheid ist verloren gegangen. Sonst dürfte die Verjährungsfrist nach der Schilderung drei Jahre betragen.

Außerdem: Das passt besser ins Strafrecht.
__________________
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Anagrom Ataf ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.09.2005, 18:02   #6
Silvia
Gast
 
Beiträge: n/a
Erst mal vielen Dank für die Antworten.
Also Vernommen wurde ich nur als die Polizei mich vor Ort zu der Tat befragte, danach hörte ich nichts mehr von Ihnen.
Müsste mir denn dann eigentlich eine Unterbrechung, die die Verjährung bis zur absoluten Verjährung verlängert nicht mitgeteilt werden?
Kann es denn sein das ich solange nichts von der Polizei zu hören kriege wenn nicht noch was nachkommt???
Gruß Silvia
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Alt 15.09.2005, 13:36   #7
Peka
Moderator
 
Benutzerbild von Peka
 
Registriert seit: 21.08.2003
Ort: Nah am geographischen Mittelpunkt Deutschlands
Beiträge: 5.823
Zitat:
Müsste mir denn dann eigentlich eine Unterbrechung, die die Verjährung bis zur absoluten Verjährung verlängert nicht mitgeteilt werden?
Nein

Zitat:
Kann es denn sein das ich solange nichts von der Polizei zu hören kriege wenn nicht noch was nachkommt???
Ich denke nicht, daß noch was kommt. Aber 1000%ig sicher können Sie halt erst 10 Jahre nach der Tat sein.
Peka ist offline   Mit Zitat antworten
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