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Alt 10.02.2005, 07:58   #1
tati
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Unglücklich Ladendiebstahl - Bitte antwortet doch!

Hallo liebe Juristen,
ich habe vor ein paar Wochen das unten folgende Thema hier reingestellt und mir hat niemand geantwortet. Das finde ich schade, weil ich mir die ganze Zeit Sorgen mache. Bitte, wenn jemand Zeit hat, seid doch so freundlich und antwortet auf meine Fragen. Vielleicht hab ich auch was falsch gemacht beim Schreiben? Deshalb hier nochmal mein Fall:

Ich bin 20, Studentin, lebe allein. Ich habe heute in einem Supermarkt Waren im Wert von 82 € gestohlen und bin natürlich erwischt worden. es handelte sich um dvd´s, die ich einem freund schenken wollte aber mir per se nicht leisten konnte. Das ist das erste Mal, dass ich auffällig geworden bin (Außer überhöhter Geschwindigkeit... ) Ich habe gleich alles zugegeben, mich vernünftig mit dem Detektiv unterhalten und natürlich bereut (das mein ich ernst!) Ich bin ziemlich fertig deswegen und brauche einfach nur euren Rat, wie es jetzt weiter geht.Außerdem würde ich gerne wissen, wie hoch max. meine Strafe ausfallen könnte und wer alles davon erfahren könnte (Eltern, Behörden, Uni) Ich studiere Psychologie (umso schlimmer, ich weiß ) und habe Angst, dass ich mir mit dieser dämlichen Tat was verbaut habe. Inwieweit könnte es also meine Einstellung bei Ämtern, Firmen oder Polizei beeinflussen?
Ich hab mir durchgelesen, was bisher zu dem Thema geschrieben wurde, aber jeder Fall ist unterschiedlich.
Ich bitte also um Nachsicht, dass ich euch erneut mit dem "Langfingersyndrom" behellige und bitte um Hilfe. Danke im Voraus.
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Alt 10.02.2005, 09:11   #2
Peka
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Registriert seit: 21.08.2003
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Sorry, ich bin in Eile, deswegen nur ganz kurz:

Da wird nicht viel passieren. Du solltest versuchen mit dem Staatsanwalt (den kannst Du ruhig persönl. anrufen) eine Einstellung gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage auszuhandeln. Die kommt in kein wesentl. Register.

Ansonsten wird es eine kleine Geldstrafe geben. Die wird aber so gering ausfallen, daß sie nicht ins Führungszeugnis kommt. Aber für 5 Jahre ins Bundeszentralregister. Dort haben die Stellen Einblick, die in § 41 BZRG genannt sind.
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Alt 10.02.2005, 16:30   #3
Fahrenheit 451
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Ladendiebstahl

Hallo Tati,

(ist Dein Pseudonym eine Verniedlichung von „Tat“ ?)

mittlerweile hat „Peka“ ja schon eine (eilige) Einschätzung gegeben.
Mir gab er letztes Jahr einen guten Tipp, den ich befolgte und bekam nochmal „Gnade vor Recht“.

Ich will mal Deine Sache mit meinem mäßigen Laienverstand erläutern:

Halten wir mal fest:
1. Du bist beim Ladendiebstahl erwischt worden.
2. Du warst bei Begehung der Tat 20 Jahre alt.
3. Du bist nicht vorbestraft. (Überhöhte Geschwindigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit.)


zu 1.) Ladendiebstahl ist eine Straftat. Das Gesetz unterscheidet zwischen „Diebstahl“ (§ 242 StGB) und „Diebstahl geringwertiger Sachen“ (§ 248 a StGB). Der Diebstahl ist „Offizialdelikt“, der „Diebstahl geringwertiger Sachen“ ist Antragsdelikt. Der Begriff „geringwertig“ ist Auslegungssache. Das Oberlandesgericht Hamm hat im Jahre 2003 die Grenze für die „Geringwertigkeit einer Sache“ auf 50 EUR festgelegt. In Deinem Fall handelt es sich um DVD’s im Wert von 82 €, somit nicht mehr „geringwertig“. D.h., Du wirst wegen „Diebstahl“ belangt werden, somit „Offizialdelikt“. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft ist zur Strafverfolgung von amts wegen verpflichtet.

zu 2.) Mit 20 Jahren warst Du zum Tatzeitpunkt „Heranwachsende“. Da findet das Jugendstrafrecht Anwendung. Zunächst mal wirst Du eine Vorladung zur Polizei bekommen. Dieser Vorladung musst Du nicht Folge leisten. Möglicherweise beschränkt es sich auch auf das Ausfüllen eines Fragebogens. Wichtig ist (sofern Du die Tat zugibst), dass Du konkrete Angaben über Dein Einkommen machst, denn davon hängt die Höhe einer Geldstrafe ab. Die Angaben zum Einkommen werden nicht nachgeprüft. Es genügt, dass sie glaubhaft sind. Wenn Du also als Beruf „Studentin“ angibst und als Einkommen einen Betrag aus dem „Bafög-Bereich“, oder Unterhalt der Eltern, reduziert sich die Strafe entsprechend.

zu 3): Da Du eine „Ersttäterin“ bist, wird die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl beantragen. (Es sei denn, „Peka’s“ Einschätzung einer Verfahrenseinstellung würde greifen. Die wäre aber sicherlich mit einer Zahlungsauflage verbunden.) Die Geldstrafe in einem Strafbefehl bemisst sich nach „Tagessätzen“ und die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich nach dem Einkommen. Der Jugendrichter erlässt dann den Strafbefehl, ohne dass es zu einer Verhandlung kommt. Du wirst auch vom Gericht nicht vorher angehört. Du bekommst schlicht und ergreifend den Strafbefehl in einem gelben Briefumschlag durch die Post „per Zustellungsurkunde“ zugestellt. Darin steht der Sachverhalt, das Beweismittel (z.B. Geständnis, Zeugen) und die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe.

Bei einem Ladendiebstahl über 82 € könnten es 20 Tagessätze sein, vielleicht auch 30 oder gar 40. Da sind immer Überraschungen drin. Bei einem geringen Studenteneinkommen kann der Tagessatz 20 € betragen, vielleicht auch nur 15, oder nur 10, vielleicht aber auch 25 oder 30 € (Überraschung!).

So prophezeie ich das Verfahren.

Wenn das so eintritt, hast Du ab dem Tag der Zustellung 2 Wochen Zeit, um gegen den Strafbefehl Einspruch zu erheben. Wenn dich der Briefträger nicht antrifft, musst Du den Brief bei der Post abholen. Die 2-Wochen-Frist beginnt aber bereits mit dem Tag, an dem der Brief bei der Post „niedergelegt“ ist.

Wenn Du Einspruch einlegst, kommt es zu einer mündlichen Verhandlung. Dann entscheidet der Richter am Ende der Verhandlung, wobei er die Strafe herabsetzen, aber auch erhöhen kann. Es kann aber auch alles so bleiben, wie es ist. (Schon wieder Überraschung !!)

Wenn Du keinen Einspruch einlegst, wird der Strafbefehl nach Ablauf von 2 Wochen rechtskräftig und Du erhältst von der Staatsanwaltschaft (Strafvollstreckung) eine Rechnung. (Tagessätze mal Höhe, plus Gebühren und Porto der Justiz).

Wenn Du in einer mündlichen Verhandlung verurteilt wirst, fallen höhere Kosten an (z.B. Zeugengebühren).
Dann willst Du noch wissen, wer alles was davon erfährt.
Praktisch wird niemand davon erfahren. Da Du volljährig bist, werden Deine Eltern nicht angeschrieben. Die Uni wird von der Justiz ebenfalls nicht in Kenntnis gesetzt. Allenfalls die Presse und die interessiert sich für stehlende Psychologiestudentinnen überhaupt nicht.

Lass mal hören, wie es weitergeht ...
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Alt 10.02.2005, 17:57   #4
Peka
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Hallo,

ich hatte übersehen, daß Du erst 20 bist. Daher kommt noch die Anwendung von Jugendrecht in Frage. Falls das der Fall sein wird, ist ein wesentl. Registereintrag noch unwahrscheinlicher, bzw. praktisch ausgeschlossen.

Geldstrafe und einen Strafbefehl kann es im Jugendrecht nicht geben. Allenfalls eine Geldauflage iVm. einer Verfahrenseinstellung nach §§ 45, 47 JGG. Auch Sozialstunden wären denkabar. Ein Eintrag käme dann ins Erziehungsregister, daß aber nur für sehr wenige Stellen (Justiz und Waffenbehörde) einsehbar ist.

Sollte Erwachsenenrecht angewendet werden (zw. 18 und 20 ist halt beides möglich) gelten meine Hinweise aus dem ersten Beitrag.
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Alt 10.02.2005, 18:20   #5
tati
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Tati ist nur die Kurzform von Tatjana. Wofür steht Peka?
Danke Leute, für´s erste habt ihr mich beruhigt. Soll ich den Staatsanwalt sofort anrufen oder erst, wenn ich den Fragebogen bzw Polizeiantritt hinter mir hab? Schätze, den, der für mich zuständig ist, finde ich im Internet...oder?
Wenn ich mir das Forum anschaue, dann bekomm ich echt Lust, das Studienfach zu wechseln. Ist wahrscheinlich bisschen mehr Lernstoff, aber ihr könnt euer Wissen ja wenigstens anwenden. Ich kann ja noch nicht mal mein eigenes Verhalten "erklären"
Klar lass ich euch wissen, wie´s mir ergeht. Ich schau hier in letzter Zeit eh oft rein, weil´s mich interessiert...
Bis bald.
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Alt 10.02.2005, 18:45   #6
Peka
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Zitat:
Wofür steht Peka?
Für P.K.

Zitat:
oder erst, wenn ich den Fragebogen bzw Polizeiantritt hinter mir hab?
Erst danach. Solange die Sache noch bei der Polizei liegt, kennt der StA den Fall überhaupt nicht. Erst nach Abschluss der Ermittlungen gibt die Polizei ihn an die StA ab.

Zitat:
Schätze, den, der für mich zuständig ist, finde ich im Internet...oder?
Kaum, wo würdest Du den (die Person) suchen wollen? Oder meinst Du, daß Du die zust. Staatsanwaltschaft im www findest? Das schon eher . Aber die kann ich Dir auch verraten, wenn Du mir Deinen Wohnort verrätst. Auf jeden Fall wird ein Staatsanwalt für Jugendsachen zuständig sein, denn Du wirst erst mal auf jeden Fall nach Jugendrecht behandelt, auch wenn letztlich Erwachsenenrecht angewendet werden sollte.
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Alt 10.02.2005, 18:51   #7
tati
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Hmm, naja, soviel zu meiner Theorie, dass man heutzutage fast alles im Netz findet...
Mein Wohnort ist Mannheim, jedenfalls mein Zweitwohnsitz und wo sich die Tat ereignet hat.Ich kann dir das ruhig sagen, weil ich zu der Tat stehen muss.
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Alt 10.02.2005, 18:52   #8
Pankower
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Also wenn die Tat nicht von ganz alleine wegen Geringfügigkeit eingestellt wird, dann weiß ich auch nicht ^^

Bei der Polizei (da gibts auch Psychologen) kannste jetzt nicht mehr anfangen ... das wars aber auch schon. Brauchst Dir wirklich absolut keine Sorgen zu machen.

Allerdings solltest Du in Zukunft besser aufpassen, was alles in Deine Taschen fließt ;-) .. schließlich bist Du dann keine Ersttäterin mehr ... und die Polizei vergißt Deine Tat nicht so schnell *g*

Grüße vom Pankower
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Alt 10.02.2005, 18:54   #9
tati
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Ist die Laufbahn bei der Polizei für immer gestrichen oder nur die nächste fünf Jahre???
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Alt 10.02.2005, 19:08   #10
Pankower
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Meines Wissens nach für immer. Wurde uns damals zumindest (in Berlin) so weis gemacht. Damals hieß es, dass man sich nicht bewerben braucht, wenn man schon mal als Kind bei irgend einer Straftat erwischt wurde.
Die Polizei schaut nicht nur, wie alle anderen Stellen, in das Zentralregister ;-)

Allerdings ... ich bin mir ziemlich sicher, dass Du in einem anderen Bundesland sogar trotzdem genommen werden würdest, weil da, meiner Meinung nach, nicht extra nachgefragt wird.
So genau weiß man das aber nie.

.. ich hoffe, dass Du nie zur Polizei wolltest .. oder etwa doch ?
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Alt 10.02.2005, 19:16   #11
Peka
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Dann ist auch die Staatsanwaltschaft Mannheim zuständig. Wenn Du bei der Polizei warst mußt Du 1-2 Wochen danach noch mal dort anrufen und Dir das Aktenzeichen der StA geben lassen. Mit dem rufst Du dann bei der StA an, und wirst an den zust. Menschen durchgestellt.

Job bei der Polizei:

Kommt wohl auch sehr darauf an, ob Du nach Jugend- oder Erwachsenenrecht bestraft wirst, also in welches Register die Sache kommt. Da wäre wohl eine Verfahrenseinstellung nach Erwachsenenrecht das beste, denn die hätte die kürzeste Speicherzeit (2 jahre)
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Alt 10.02.2005, 20:11   #12
tati
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@pankower wegen Polizei: naja, ich hab mit dem Gedanken gespielt. Werd ich auch weiterhin tun. Mal sehen, wenn jemand noch was über das Whema weiß, würd ich mich über ein Kommentar freuen.
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Alt 10.02.2005, 20:15   #13
tati
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@peka : Danke dir und Fahrenheit sehr. Ich hab bestimmt noch ein paar Fragen wenn es soweit ist, dass ich angeschrieben werde. Dann meld ich mich bei euch. Wünsch euch noch schönen Abend. Bis bald
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Alt 10.02.2005, 20:21   #14
Peka
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Gerne geschehen
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Alt 11.02.2005, 08:43   #15
Fahrenheit 451
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Zu Peka:

"Geldstrafe und einen Strafbefehl kann es im Jugendrecht nicht geben."

Wenn das Verfahren gegen Jugendliche läuft, sind Geldstrafe und Strafbefehl ausgeschlossen. Das ist richtig.

Läuft aber das Verfahren gegen Heranwachsende, so sind nur Geldstrafe und Strafbefehl mit Freiheitsstrafe ausgeschlossen.

Ein Strafbefehl mit Geldstrafe ist bei Verfahren gegen Heranwachsende zulässig.

In Tati's Fall handelt es sich um eine 20-jährige Psychologie-Studentin.

Da wird der Jugendstaatsanwalt die Wertung treffen, dass eine Frau mit 20 Jahren (alos knapp 21), die zudem Psychologie studiert, einer Erwachsenen gleichzustellen ist und nicht mehr einer Jugendlichen.

Da der Fall ohnehin klar liegt (Geständnis und Einsichtigkeit) dürfte dem schriftlichen Verfahren per Strafbefehl der Vorzug gegeben werden vor einer mündlichen Verhandlung.

Soweit meine Einschätzung.

Die Idee, den zuständigen Staatsanwalt anzurufen, finde ich übrigens gut.
Kann nur helfen.
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