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Alt 05.09.2009, 12:56   #1
joku
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Beiträge: 238
FSJ/FÖJ und (Werbungs-) Kosten

Können von dem an sich wohl steuerfreien Entgelt für ein FSJ oder FÖJ die Kosten bzw. Werbungs-Kosten
(z. B. An- Abreise, Heimfahrten, ...) abgezogen werden? - Oder nur von Beidem zusammen die 180€?

Mit FSJ-Entgelt und eine Minijob käme man sonst arg in die Nähe der Kindergeld-Einkunftsgrenze.
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JoKu
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Alt 05.09.2009, 14:44   #2
RCGOE
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Beiträge: 4.758
Zitat:
Zitat von joku Beitrag anzeigen
Können von dem an sich wohl steuerfreien Entgelt für ein FSJ oder FÖJ die Kosten bzw. Werbungs-Kosten
(z. B. An- Abreise, Heimfahrten, ...) abgezogen werden? - Oder nur von Beidem zusammen die 180€?
Die 180 EUR sind nur eine Kostenpauschale für Kosten im Zusammenhang mit den Bezügen, höhere Kosten zu den Bezügen können auf Nachweis abgezogen werden.

Hatte so eien Fall zwar noch nicht, aber für die Berechnung müssten eigentlich die Vorschriften für den Werbungskostenabzug analog angewendet werden können.

Sollte Unterkunft und/oder Verpflegung gestellt werden, ist zu beachten, dass diese Sachleistungen auch als Bezug berücksichtigt werden müssen.
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Alt 05.09.2009, 15:01   #3
joku
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Ort: Südhessen
Beiträge: 238
Zitat:
Zitat von RCGOE Beitrag anzeigen
Die 180 EUR sind nur eine Kostenpauschale für Kosten im Zusammenhang mit den Bezügen, höhere Kosten zu den Bezügen können auf Nachweis abgezogen werden.
Hmm, klingt interesant.
Dann könnte man ja z. B. bei einem Minijob eine Menge an Fahrtkosten geltend machen.

Gibt es für den höheren Abzug irgendeine Rechtsgrundlage?
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JoKu
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Alt 05.09.2009, 15:29   #4
RCGOE
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Beiträge: 4.758
Zitat:
Zitat von joku Beitrag anzeigen
Gibt es für den höheren Abzug irgendeine Rechtsgrundlage?
Die Rechtsgrundlage ist im Grunde § 32 EStG, wo man wohl indirekt draus schließen kann, dass mit den Bezügen nur solche gemeint sind, über die man auch verfügen kann, d. h. nach Abzug der Kosten zur Erlangung der Bezüge.

Eindeutig ergibt sich dies dem Grunde nach aus den einschlägigen Verwaltungsanweisungen DA-FamEStG oder R 32.10 Abs. 4 EStR (Einkommensteuerrichtlinien). Das gilt übrigens auch für die Kostenpauchale, die sich auch nicht gesetzlich geregelt ist.

Zitat:
Zitat von R 32.10 Abs. 4 EStR
Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Ein solcher Zusammenhang ist z. B. bei Kosten eines Rechtsstreits zur Erlangung der Bezüge und bei Kontoführungsgebühren gegeben.
Zwar wird dort nur begrenzt ausgeführt, was darunter fallen kann, die genannten Beispiele sind wohl aber in erster Linie auf Geldleistungen bezogen, für die nicht viele andere Kosten denkbar sind.
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Alt 05.09.2009, 16:38   #5
joku
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Ort: Südhessen
Beiträge: 238
Danke für die ausführlichen Antworten!

Hättest Du noch einen Link zu den Einkommensteuerrichtlinien?
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Alt 05.09.2009, 16:44   #6
Catja
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Einfach den Begriff in die Große Suchmaschine eingeben.
Der erste Treffer.
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Alt 05.09.2009, 16:55   #7
joku
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Ort: Südhessen
Beiträge: 238
editiert by System, sorry.

Hatte es bei www.gesetze-im-internet.de versucht, da aber nix gefunden und dann gar zu schnell aufgegeben.

Gab es nach 2005 keine EStRichtlinien mehr?
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JoKu
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Alt 05.09.2009, 17:04   #8
Catja
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Ort: Wohnsitz: § 8 AO 1977
Beiträge: 2.953
Es gab nur Änderungsrichtlinien (EStÄR).

Die Richtlinien werden Sie bei gesetze-im-internet auch nicht finden, weil es sich dabei eben nicht um Gesetze, sondern um Verwaltungsanweisungen handelt, die zwar die Verwaltung binden, aber, im Gegensatz zur EStDV keinen Gesetzescharakter haben.

Gruß, die Catja
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Alt 05.09.2009, 18:09   #9
RCGOE
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Beiträge: 4.758
Die relevante Passage aus den EStR habe ich bereits zitiert.

Der Wortlaut in der DA-FamEStG (hier als pdf), das ist die zentrale Dienstvorschrift für die Familienkassen, ist nahezu identisch.
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Alt 07.09.2009, 11:45   #10
Maverick83
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Registriert seit: 18.10.2007
Beiträge: 363
Hallo,

ich habe noch eine kleine Anmerkung zu dieser Thematik. Sachbezüge und Taschengeld, die im Zusammenhang mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Europäischen Freiwilligendienstes erzielt werden sind Einkünfte und keine Bezüge. Somit kommt auch nicht die Kostenpauschale zum Tragen. Bezüglich der Absetzbarkeit der Fahrtkosten würde ich aber auch analog die Pendlerpauschale heranziehen. Jedoch würde ich nur Kosten anerkennen, die den Betrag der Bezüge nicht übersteigt.

Auszug aus DA-FamEStG 63.4.2.1 Einkünfte
(3) Zu den Einkünften zählen insbesondere:
1. Einkünfte aus einem Ausbildungsdienstverhältnis sowie aus einer neben der Ausbildung oder während einerÜbergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit
einschließlich vermögenswirksamer Leistungen im Sinne des VermBG (BFH-Urteil vom 11. 12. 2001 –BStBl 2002 II S. 684), eventueller steuerpflichtiger Lohnzuschläge sowie einmaliger Zuwendungen.
2. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages (§ 9a Nr. 2 EStG) von 51 Euro (vor 2002: 100 DM) bzw. 102 Euro (vor 2002: 200 DM) bei Verheirateten und des Sparer-Freibetrages (§ 20
Abs. 4 EStG) von 1 370 Euro (2002 und 2003: 1 550 Euro; vor 2002: 3 000 DM) bzw. 2 740 Euro (2002 und 2003: 3 100 Euro; vor 2002: 6 000 DM) bei Verheirateten (vor dem Jahr 2000: 6 000 bzw. 12 000 DM).
3. Einkünfte des Kindes (Sachbezüge und Taschengeld), die dieses im Zusammenhang mit der Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder des Europäischen Freiwilligendienstes erzielt.
4. Hinterbliebenenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften nach Abzug des Versorgungs-Freibetrages (40 v. H. der Bruttobezüge, höchstens 3 072 Euro – vor 2002: 6 000 DM).
5. Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach §§ 11, 11a Soldatenversorgungsgesetz (SVG).
6. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) mit ihrem nach § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ermittelten Ertragsanteil.
7. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Kindes, sofern das Kind der Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des früheren Ehegatten zugestimmt hat, so genanntes Realsplitting (andernfalls rechnen die Unterhaltsleistungen zu den Bezügen).
8. 1Unterhaltsleistungen, die der Übernehmer eines landwirtschaftlichen Anwesens aufgrund des Hofübernahmevertrages
an ein behindertes Geschwisterteil erbringen muss. 2Erfahrungsgemäß ist wegen des geringen Wertes dieser Leistungen deren individuelle Bewertung jedoch nur erforderlich, wenn das behinderte Kind über weitere
Einkünfte oder Bezüge verfügt.

Gruß
Maverick83 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 07.09.2009, 11:52   #11
RCGOE
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Registriert seit: 17.11.2004
Beiträge: 4.758
Stimmt, da war ich auf dem falschen Dampfer (hatte die Annahme in der Ausgangsfragestellung nicht überprüft).

Steuerlich handelt es sich hier um Einkünfte als Arbeitnehmer, die auch über Steuerkarte abgewickelt worden sein müssten. Ist also anders als der Sold bei Wehr-/Zivildienst.

Insofen hat das mit Bezügen gar nichts zu tun und es geht nach ganz normalen Kriterien wie beim Arbeitnehmer auch (Arbeitnehmerpauschbetrag oder höhere nachgewiesene Werbungkosten).

Außerdem müsste sich der Betrag ganz einfach aus den Abrechnungen bzw. der Lohnsteuerbescheinigung ergeben.

Allerdings wäre ein Minijob, falls nicht über Lohnsteuerkarte abgerechnet, den Bezügen zuzuordnen. Da gilt dann das oben Gesagte.
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Alt 07.09.2009, 11:58   #12
Maverick83
Forenabhängiger :-)
 
Registriert seit: 18.10.2007
Beiträge: 363
@ RCGOE

toll diese Einigkeit

Gruß
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