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Alt 08.02.2010, 15:18   #1
slimjim
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Registriert seit: 08.02.2010
Beiträge: 6
Frage EU Führerschein / §35 BTMBG / Ersterteilung / Frage an Fachleute

Dieser Thread richtet sich an wohl in erster Linie an Anwälte und studierende.
Bitte keine Vermutungen oder vagen Behauptungne - ich brauche endlich Klarheit !

Ich habe mich Wochen lang durch allemöglichen Threads gelesen. Nirgendwo das passende gefunden. Wenn ich was übersehen habe benachrichtigen Sie mich bitte.

Folgender Sachverhalt:
In 2008 wegen BTM Delikt verhaftet, 6 Monate U-Haft, Haftverschonung mit Hinblick auf §35 BTMG. Vor Gericht wurde angegeben das eine Abhängigkeit von Amphetamin und Cannabis vorlag. In Wahrheit nur Cannabis - aber ich weiß... dass kann ich ja keinem Verkehrspsychologen erzählen...
Es ist über ein Jahr vergangen bis die Strafe nach §35 zurückgestellt wurde. Nachweisbar nicht mein Verschulden.
In diesem Jahr habe ich freiwillig zahlreiche Drogenscreenings absolviert, eine Drogenberatungsstelle regelmäßig besucht und mir eine Ausbildungsstelle besorgt, sowie einen §35-fähigen Therapieplatz besorgt (was sich als schwierig erwies, stationär ausgeschlossen weil Ausbildung begann).
Ich war dumm genug mein Gerichtsurteil selbst beim Straßenverkehrsamt abzugeben...
Dass ich längst eine halbe Ewigkeit (weit über 1 Jahr) clean gewesen bin, zig clean-Screening gesammelt hatte von einer Stelle die dato anerkannt war, zum 2. mal die Theorie gemacht und die Praktischen Stunden bezahlt hatte dass war denen egal denn ich war mit einem Test 2 Wochen über die "Übergangsregelung" hinaus...
Ich bin in der Ausbildung und die Kosten der MPU mit Abstinenznachweis und kompletter neufinanzierung des Führerscheins kann ich nicht bezahlen.

Antrag auf Ersterteilung der Fahrerlaubnis wurde verwehrt.
Ich habe zum EU Führerschein -so glaube ich- sämtliche Urteile gelesen.
Es ist immer von "Sperrfrist" die rede. Bei mir geht es ja allerdings um die "Ersterteilung"...
-von mir aus sollen Sie das Gesetz, sofern nicht längst geschenen, dann im Nachhinhein anpassen dass es nicht mehr gibt. Aber bis zum jetzigen Zeitpunkt scheint mir die "Ersterteilung im EU-Ausland" nicht Thema des ganzen Hype um "Führerscheintourismus" gewesen zu sein.
Nochmal in allerklarheit: Mein Anliegen ist es in der "Grauzone" zu bleiben, und keine Straftat zu begehen !"(Fahren ohne Fahrerlaubnis)
Angenommen ich verlege meinen Wohnsitz morgen nach Belgien und mache dort meinen FS.
Mir ist eigentlich alles ziemlich egal Hauptsache ich erfülle nicht den Tatbestand der Straftat "Fahren ohne Fahrerlaubnis".

1. Frage ist die belgische Fahrerlaubnis gültig in Deutschland?
Bzw. Ist es "Fahren ohne FS" wenn ich angehalten werde. Denn das wäre eine Straftat die ich mir nicht leisten kann.

2. Kann die deutsche StA. mir dies alles als Straftat auslegen?
Wenn ja wieso? (wenn möglich bitte § nennen)

3. Wenn ich in Belgien meinen Wohnsitz habe und in Deutschland arbeite, und 1x wöchentlich zur Therapie gefahren werde, erfülle ich die Voraussetzungen um in den "rechtmäßigen Besitz" des belgischen FS gekommen zu sein?

4. noch was Strafrechtliches: Darf ich in der Haftverschonung einen Wohnsitz in Belgien anmelden? Ich könnte meinen in Deutschland ja behalten.


Nach meinem Stand der Dinge geht das mit der Anmeldung in Ordnung sofern ich die deutschen Gerichte informiere, weiterhin eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland vorweisen kann und meinen gerichtlichen Auflagen (unter denen die Strafvollstreckung zurückgestellt wurde) nachkomme.
Wenn bishierhin richtig:

5. Was ist nach den 186 Tagen?

Ich vermute ich müsste bei einem Wechsel des Wohnsitzes zurück nach Deutschland die FE umschreiben lassen, was natürlich nicht ginge.

Aber dass kann ich ja verhindern ohne eine Straftat zu begehen in dem ich entweder
a) in Belgien wohnen bleibe bzw. Wohnsitz in beiden Ländern habe
b) ist das "nicht pünktlich umschreiben" denn überhaupt eine Straftat?


denn im besten Fall würde ich mit der FE solange in Deutschland fahren bis Sie eingezogen wird und dann muss ich NUR NOCH den Abstinenznachweis erbringen und die MPU bestehen (um das MPU selbst mache ich mir überhaupt keine Sorgen)
So hätte ich die Reihenfolge verdreht: Erst die FE erlangt und dann die MPU.
Wer nicht versteht warum ich es so will dem könnte ich es auch erklären aber... ich denke die ganze Sache bis hierhin schon kompliziert genug.

Mir ist schon klar... das ist alles keine saubere Sache und wenn ich Geld hätte würde ich sofort die MPU machen.. aber
Für Hilfe oder Quellen die mir Aufschluß geben wäre ich sehr dankbar.
slimjim ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2010, 16:01   #2
wahrsager
Forenabhängiger :-)
 
Registriert seit: 14.01.2010
Beiträge: 368
Vorab eine Frage: Gibt es eine Entscheidung der Führerscheinstelle mit der die Erteilung einer FE abgelehnt wurde?
wahrsager ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2010, 16:06   #3
Nigthreiter
Häufiger anwesend
 
Registriert seit: 11.03.2009
Beiträge: 53
Zu 1 Wenn Sie in Belgien eine Faherlaubnis erwerben ist diese überall
gültig nur nicht in Deutschland da Ihnen in D die Faherlaubnis versagt wurde
Da Sie von dieser Versagung Kenntis haben wäre dies Fahren ohne Faherlaubnis wenn sie in D mit einen KFZ in eine Kontrolle Kommen
Diese Versagung ist auch für die nächsten 15 J gespeichert
zu 2 Fahren ohne Fahrerlaubnis Straftat $21 STVG
Zu 3 Wenn Sie einen Wohnsitz in Belgien haben ist der rechtmässige Erwerb
erfüllt Sie müssen aber in D abgemeldet sein
zu 5 186 Tage Sie können ME sobald sie in Belgien gemeldet sind
da den FS erwerben wenn Sie später nach D zurückziehen und nachweisen
das sie in Belgien gelebt haben nachzuweisen über Mietvertrag und den
Überweisungen kann [I]hnen niemand was auch müssen Sie den belgischen FS
nicht umschreiben lassen
Nigthreiter ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2010, 19:24   #4
slimjim
Seltener Besucher
 
Registriert seit: 08.02.2010
Beiträge: 6
Unglücklich Schade...

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

[I]zu 5 186 Tage Sie können ME sobald sie in Belgien gemeldet sind
da den FS erwerben wenn Sie später nach D zurückziehen und nachweisen
das sie in Belgien gelebt haben nachzuweisen über Mietvertrag und den
Überweisungen kann hnen niemand was auch müssen Sie den belgischen FS
nicht umschreiben lassen


Ich verstehe dass "kann Ihnen niemand" jetzt so:

Ich darf mit dem FS aber trotzdem hier nicht fahren ohne die MPU zu machen, ist das korrekt?

Wissen Sie zufällig auch voran es liegt ob ich meine Abstinenz 12 Monate oder 6 Monate unter forensischen Bedingungen nachweisen muss? Wer entscheidet das?
Die örtliche Führerscheinstelle versucht immer wieder mich zu "Beratungsgespärchen" zu animieren, die mich 85€ für 45min kosten.
slimjim ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2010, 19:31   #5
mark8568
Gehört hier zum Inventar...
 
Benutzerbild von mark8568
 
Registriert seit: 14.10.2008
Beiträge: 2.502
Zitat:
Zitat von slimjim Beitrag anzeigen
Vielen Dank für die schnelle Antwort!

[I]zu 5 186 Tage Sie können ME sobald sie in Belgien gemeldet sind
da den FS erwerben wenn Sie später nach D zurückziehen und nachweisen
das sie in Belgien gelebt haben nachzuweisen über Mietvertrag und den
Überweisungen kann hnen niemand was auch müssen Sie den belgischen FS
nicht umschreiben lassen


Ich verstehe dass "kann Ihnen niemand" jetzt so:

Ich darf mit dem FS aber trotzdem hier nicht fahren ohne die MPU zu machen, ist das korrekt?
Den Fall hatte ich noch nicht. Sie haben je keine FE, die in D entzogen werden konnte. Sie sind lediglich in D nicht zur Prüfung zugelassen worden. Mal sehen, was die Profis dazu sagen.
Zitat:
Wissen Sie zufällig auch voran es liegt ob ich meine Abstinenz 12 Monate oder 6 Monate unter forensischen Bedingungen nachweisen muss? Wer entscheidet das?
freiwillige Abstinenz 6 Monate, bei geforderter Abstinenz 12 Monate, außer es ist mit dem MPI eine andere Regelung vereinbart (soll vorkommen)
Zitat:
Die örtliche Führerscheinstelle versucht immer wieder mich zu "Beratungsgespärchen" zu animieren, die mich 85€ für 45min kosten.
Die FsSt kann da gar nichts machen. Wie das Ganze abläuft, sprichst Du mit dem MPI Deiner Wahl durch
__________________
Gruß aus Nürnberg
60% aller Jugendlichen blicken optimistisch in die Zukunft. Die restlichen 40% haben kein Geld für Drogen...
mark8568 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2010, 20:29   #6
slimjim
Seltener Besucher
 
Registriert seit: 08.02.2010
Beiträge: 6
warten auf profis

ok. d.h. also was nightreiter gesagt hatte ist nicht das letzte Wort. Ich hoffe mir kann ein "Profi" eine definitive Antwort geben. Ich interessiere mich schon lange sehr intensiv dafür und ich kann nur nochmal darauf verweisen dass in sämtlichen Gerichtsurteilen zum EU-Führerschein(tourismus) immer wieder nur vom Entzug der FE bzw. von "Sperrfristen" die Rede gewesen ist.
An Nightreiter: Ich wäre Ihnen dankbar wenn Sie eine Quelle für die Aussage
"Zu 1 Wenn Sie in Belgien eine Faherlaubnis erwerben ist diese überall
gültig nur nicht in Deutschland da Ihnen in D die Faherlaubnis versagt wurde
Da Sie von dieser Versagung Kenntis haben wäre dies Fahren ohne Faherlaubnis wenn sie in D mit einen KFZ in eine Kontrolle Kommen"!

angeben würde. Denn ich denke dass ja ganz klar geregelt ist: Grundsätzlich gilt der EU Führerschein.
Und wenn er nur bis zur ersten Kontrolle gilt soll mir dass auch recht sein. Hauptsache nicht wieder straffällig werden.
Vielen Dank im Voraus !

Geändert von slimjim (08.02.2010 um 20:32 Uhr) Grund: Namen falsch geschrieben
slimjim ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 11.02.2010, 20:38   #7
slimjim
Seltener Besucher
 
Registriert seit: 08.02.2010
Beiträge: 6
Keiner eine Idee?

Wenn keiner die Antwort kennt wäre ich auch dankbar für einen Tipp wer dass sicher beantworten kann.
Ich bin bereits bei mehreren Rechtsanwaltskanzleien die auf Verkehrsrecht bzw. Strafrecht spezialisiert sind vorstellig geworden... bisher leider ohne Erfolg.
slimjim ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.02.2010, 11:00   #8
slimjim
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Beiträge: 6
[QUOTE=mark8568;884140]
mark8568: freiwillige Abstinenz 6 Monate, bei geforderter Abstinenz 12 Monate, außer es ist mit dem MPI eine andere Regelung vereinbart (soll vorkommen)

Sehr geehrter User mark8568:
Und jetzt schreiben Sie hier ganz locker "freiwillige Abstinenz 6 Monate, bei geforderter Abstinenz 12 Monate".
Wären Sie bitte so freundlich eine Quelle zu nennen?
Dann kann ich damit zum MPI und 6 Monate Abstinenz freiwillig nachweisen.

Natürlich versuchen konsequent ALLE MPI' (bisher 6) von mir eine Unterschrift zu bekommen für die Screenings ohne mir vorher eine Auskunft zu geben ob ich dort 6 Monate oder 12 Monate Abstinenz nachweisen muss.
Das ganze geht -mE- schon in eine Grauzone zum org. Verbrechen.
Ohne Beratungsgespräch (85€) keine Auskunft ob 6 oder 12 Monate.
Fsst. kann da nichts machen --> den TÜV empfehlen obwohl verboten. Mittlerweile gemeldet. Ich habe die Sch.. sowas von voll von denen !

Die Fsst. hat nur MPU gefordert - kann ich aber nicht ohne Abstinenznachweise unter forensischen Bedinungen - und keinen Abstinenz Nachweis.
Denn den habe ich dort ja direkt bei Beantragung der FE vorgelegt in Form von 14 tägigen Screenings über mehr als ein Jahr von einer Stelle die bis 2008 von Fsst. anerkannt war und heute noch von allen Gerichten anerkannt wird.

Nur mal am Rande:
Aus zuverlässiger Quelle weiß ich dass eine manipulation der Urinproben bei den "forensischen Untersuchungen" wesentlich einfacher durchzführen ist als z.B. bei einer "Psychosomatischen Klinik" die seit zig Jahren Drogenabhängige für Gerichte überprüft (und daher sämtliche Tricks kennt...).
slimjim ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 16.02.2010, 12:55   #9
mark8568
Gehört hier zum Inventar...
 
Benutzerbild von mark8568
 
Registriert seit: 14.10.2008
Beiträge: 2.502
[QUOTE=slimjim;887850]
Zitat:
Zitat von mark8568 Beitrag anzeigen
mark8568: freiwillige Abstinenz 6 Monate, bei geforderter Abstinenz 12 Monate, außer es ist mit dem MPI eine andere Regelung vereinbart (soll vorkommen)

Sehr geehrter User mark8568:
Und jetzt schreiben Sie hier ganz locker "freiwillige Abstinenz 6 Monate, bei geforderter Abstinenz 12 Monate".
Wären Sie bitte so freundlich eine Quelle zu nennen?
Dann kann ich damit zum MPI und 6 Monate Abstinenz freiwillig nachweisen.
steht so in den Begutachtungsleitlinien. Es kann aber mit einem MPI eine andere Nachweiszeit vereinbart werden. Es ist ratsam, diese Vereinbarung schriftlich zu machen.
Zitat:
Natürlich versuchen konsequent ALLE MPI' (bisher 6) von mir eine Unterschrift zu bekommen für die Screenings ohne mir vorher eine Auskunft zu geben ob ich dort 6 Monate oder 12 Monate Abstinenz nachweisen muss.
Das ganze geht -mE- schon in eine Grauzone zum org. Verbrechen.
Ohne Beratungsgespräch (85€) keine Auskunft ob 6 oder 12 Monate.
Ist doch ganz einfach, wenn Du freiwillig Abstinenz betreibst, ist die normale Nachweispflicht 6 Monate.
Zitat:
Fsst. kann da nichts machen --> den TÜV empfehlen obwohl verboten. Mittlerweile gemeldet. Ich habe die Sch.. sowas von voll von denen !
Poste doch mal bitte die Fragestellung der FsSt
Zitat:
Die Fsst. hat nur MPU gefordert - kann ich aber nicht ohne Abstinenznachweise unter forensischen Bedinungen - und keinen Abstinenz Nachweis.
Denn den habe ich dort ja direkt bei Beantragung der FE vorgelegt in Form von 14 tägigen Screenings über mehr als ein Jahr von einer Stelle die bis 2008 von Fsst. anerkannt war und heute noch von allen Gerichten anerkannt wird.
Ich würde mit Deinen Ergebnissen mal zu einem freien VP gehen und dem diese zeigen. Der kann dich genauso gut beraten wie ein MPI
__________________
Gruß aus Nürnberg
60% aller Jugendlichen blicken optimistisch in die Zukunft. Die restlichen 40% haben kein Geld für Drogen...
mark8568 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.02.2010, 08:17   #10
slimjim
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Registriert seit: 08.02.2010
Beiträge: 6
Zitat:
Zitat von mark8568 Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von slimjim Beitrag anzeigen
steht so in den Begutachtungsleitlinien. Es kann aber mit einem MPI eine andere Nachweiszeit vereinbart werden. Es ist ratsam, diese Vereinbarung schriftlich zu machen.
Mittlerweile geschehen und auf 3 Monate vertraglich vereinbart.

Poste doch mal bitte die Fragestellung der FsSt
Die Fragestellung?! Da bedenken gegen meine Eignung bestehen solle ich ein MPU beibringen


Zitat:
Zitat von mark8568 Beitrag anzeigen
Ich würde mit Deinen Ergebnissen mal zu einem freien VP gehen und dem diese zeigen. Der kann dich genauso gut beraten wie ein MPI
Ich nehme an du verdienst mehr Geld als ich ;) Ich verstehe nicht den Sinn dieser ganzen "Beratungen". Ich bin im ersten Ausbildungsjahr....
Ich brauche eigentlich schlichtweg ein Gespräch bei jemandem der mir meine Fahreignung bescheinigen kann. Mit möglichst geringen Kosten.
Ich bin mir 100%ig sicher dass keiner meine Fahreignung in Frage stellt wenn er mit mir 45min geredet hat.

Ich denke ich hätte meinen Führerschein in Belgien schon machen können.
Ich spare mir aber das Theater. Es ist nicht auszuschließen vom deutschen Staat für eine Straftat schuldig gesprochen zu werden obwohl dies -theoretisch- durch EU-Recht unmöglich gemacht wird.
Das Risiko gehe ich, aufgrund der Haftverschonung, nicht ein.


Vielen Dank für die Hilfestellung!
slimjim ist offline   Mit Zitat antworten
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Stichworte
ersterteilung , eu-führerschein , haftverschonung , §35 btmg

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