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#1 |
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Seltener Besucher
Registriert seit: 24.01.2010
Beiträge: 11
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Frist(?)zur Einberufung einer außerordentlichen MV
Hallo Fachleute, eine weiter Frage brennt mir auf den Nägeln:
Wie lang ist die Frist, die der Vorstand eines e.V hat, zur Einberufung/Einladung einer ausserordentlichen MV nach Antragstellung durch die Mitglieder (mit den nötigen Unterschriften). In der rechtkräftigen Satzung gibt es dazu keine Regelung, somit müßte das BGB greifen(?) Liege ich da richtig? Danke im Vorraus für eure Antworten. Bitte nennt mir die greifenden Paragraphen, wenn euch das möglich ist. Gruß Pfeifendeckel |
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#2 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 05.12.2009
Ort: Dssf
Beiträge: 991
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wenn ihr die Einladungsfristen nehmt die auch für die normale Einladung zählen, paßt es.
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Ich bin kein Jurist daher können einige Passagen meiner Beiträge Fehler enthalten. Daher Bitte ich um Nachsicht. |
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#3 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 30.03.2009
Ort: Nähe Hannover
Beiträge: 909
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Der Vorstand muss nach der Beantragung der Mitgliederversammlung in "angemessener" Zeit diese einberufen und dann die Einladungsfrist laut Satzung einhalten.
Der Begriff der angemessenen Zeit kann im Einzelfall variieren.
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ugoetze |
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#4 |
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Seltener Besucher
Registriert seit: 24.01.2010
Beiträge: 11
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Es geht mir, bei meiner Frage, nicht um die Frist-wie lange die Einladung zur MV veröffentlicht sein muß, dass ist in der Satzung eindeutig geregelt.
Es geht mir darum zu erfahren, wie lange der Vorstand Zeit hat:zwischen der Antragstellung zur außerordentl.MV und der Terminsetzung/Einladung. Anders gesagt, wann muß man davon ausgehen dass der Vorstand auf den Antrag zur Einberufung einer ausserordentl.MV nicht reagiert-sprich, er ignoriert ihn und läßt ihn unter den Tisch fallen.In diesem Falle wäre der nächste Weg, für die antragstellenden Mitglieder,zum Amtsgericht. Gruß Pfeifendeckel |
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#5 |
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Seltener Besucher
Registriert seit: 24.01.2010
Beiträge: 11
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Danke ugoetze, da warst du gerade schneller mit deiner Antwort als ich
Der Begriff der angemessenen Zeit kann im Einzelfall variieren. ![]() Hmmm-gibt es da wirklich keine Rechtssprechung dazu??? ![]() Hat noch jemand andereswas dazu im Petto Danke,für eure Antworten Pfeifendeckel |
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#6 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 18.12.2004
Beiträge: 7.647
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@Pfeifendeckel,
also gehn wir mal durch. Der Antrag kommt. Der Vorstand muß zusammentreten. Gibt es für die Einladung zu Vorstandssitzungen Fristen. Ich nehm dafür mal 2 bis 3 Wochen, evtl. muß ja auf andere Termin der Vorständler Rücksicht genommen werden. Nächstes Thema, wenn dem Antrag zugestimmt wird, muß ein passender Versammlungstermin gefunden und der organisatorische Teil wie Raum reservieren, Einladungen fertigstellen usw. erledigt werden. Sollte in 1 bis 2 weiteren Wochen zu erledigen sein. Meine Rechnung innerhalb von 3 - 5 Wochen sollte die Einladung raus sein. Auch wenn der Vorstand dem Antrag nicht zustimmen will, sollte er dieses den Antragstellern spätestens innerhalb von 4 Wochen mitteilen. Nach Ablauf von 5 Wochen würde ich daher den nächsten Schritt: Antrag ans Vereinsregister unternehmen. Wenn es sich um ein Thema mit größer Dringlichkeit handelt und man darauf in dem Antrag an den Vorstand hinweist, kann man die Fristen sicherlich auf 3 Wochen verkürzen.
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Mit Gruß Spezi-2 Um ein tadelloses Mitglied einer Schafherde sein zu können, muss man vor allen Dingen ein Schaf sein. (Albert Einstein) |
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#7 |
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Seltener Besucher
Registriert seit: 24.01.2010
Beiträge: 11
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Danke Spezi-2 und den anderen!
Wie ich aus euren hilfreichen antworten entnehmen kann, dibt es diesbezüglich keine genaue Regelung/Festsetzung vom Gesetzgeber(BGB). Wenn doch, wäre es super wenn mir hier jemand diese benennen könnte ![]() ![]() Gruß Pfeifendeckel |
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#8 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 13.03.2008
Ort: Gartenlaube
Beiträge: 1.814
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Solche Anträge sind Sache der Satzung, diese müsste dann auch die Fristen regeln.
Es wird auch keine gesetzliche Frist geben, da es von Verein zu Verein unterschiedlich ist. Der Männerchor vom Dorf kann sicherlich kürze Fristen einhalten, als ein landesweit agierenden Verein.
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== == == == == == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler |
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#9 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 05.12.2009
Ort: Dssf
Beiträge: 991
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Hallo Pfeifendeckel,
die 5 Wochen wie Spezi es beschrieben hat kann man annehmen, die 4 Wochen die ich geschrieben habe, ebenso. Längsten kann man aber 7 Wochen warten. Da Du nicht geschrieben hast das Du denen für den § 37 einen Termin gesetzt hast, bist Du zum Abwarten verdammt. Wie lange ist es denn nun her das die Deinen/Euren Antrag erhalten haben? Der VS kann, wenn eure Satzung keine Fristen vorgibt, sogar binnen 1 Woche einladen (Vgl.RGZ 92,410/411) Eine Frist von 4 Wochen ist im Grunde aber die Regel (BGHZ 139,89/94 = NJW 1998,3274/3275:GmbH) Solltet ihr eine Frist gesetzt haben sind die nach (BGHZ 87,1/3=NJW 1983, 1677)daran gebunden!
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Ich bin kein Jurist daher können einige Passagen meiner Beiträge Fehler enthalten. Daher Bitte ich um Nachsicht. |
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