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#1 |
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Neuer Teilnehmer
Registriert seit: 11.12.2009
Beiträge: 4
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Frage zum Bundesreisekostengesetz
Hallo,
ich bin neu in diesem Forum und habe mal eine Frage zum Aufwendungsersatz, hier speziell zu den „Reisekosten“. Die Ausführungen zum §670 BGB i. V. mit BGH in NJW-RR 1988 S. 745 ff sind mir bekannt. In der Satzung eines gemeinnützigen Vereines ist folgendes festgelegt: Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Soweit so gut, doch wie sieht es im konkreten Fall aus? Nehmen wir mal als Beispiel an, man fährt für einen Einsatz als Beauftragter mit seinem privaten Pkw insgesamt 801 km mit einem Mitfahrer/Begleiter. a) Wie hoch wäre dann der Erstattungssatz (0,20 oder 0,30 € pro gefahrenen Kilometer) nach dem Bundesreisekostengesetz? b) Welche Pauschalen kommen dann noch hinzu, sofern die Fahrt insgesamt länger als 12 Stunden dauert? c) Können die zusätzlichen Pauschalen (z. B. für Verpflegung) einfach so ohne weiteres gestrichen werden, frei nach dem Motto „interessiert uns nicht“? Und weiter hätte ich gerne gewusst, wie es sich verhält, wenn eine Kostenerstattung abgelehnt wird. Muss diese Ablehnung nicht schriftlich erfolgen mit Angabe des Ablehnungsgrundes, damit man dagegen Widerspruch einlegen kann? Besten Dank schon mal im voraus für eure Bemühungen. Gruß André |
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#2 | |||
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 05.12.2009
Ort: Dssf
Beiträge: 968
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Zitat:
http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-13824.html
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Ich bin kein Jurist daher können einige Passagen meiner Beiträge Fehler enthalten. Daher Bitte ich um Nachsicht. |
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#3 |
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Neuer Teilnehmer
Registriert seit: 11.12.2009
Beiträge: 4
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Hallo Junggeselle1,
danke für Deine schnelle Reaktion. Aber wenn ich den von Dir angegebenen Link öffne, kommt das Thema "Aufwandsentschädigung rückwirkend?". Auch die Suchfunktion zum Thema "Ablehnung Aufwendungsersatz" bringt leider nichts. Gruß |
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#4 | ||||
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 13.03.2008
Ort: Gartenlaube
Beiträge: 1.798
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Ich auch nicht, da steht Beamten usw.
Ich geh mal von eine gemeinnützigen Verein aus, ohne Satzungsregelung für diese Fälle. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
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== == == == == == == == == == == == == == == == == == == == == == Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder! MfG Erbsenzähler Geändert von Erbsenzähler (14.12.2009 um 10:33 Uhr) |
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#5 | |||||
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 30.03.2009
Ort: Nähe Hannover
Beiträge: 897
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Zitat:
Viele Vereine habe Regelungen, dass geringere Beträge abgerechnet werden, vorliegend wird aber ausdrücklich die günstige Regelung des BRK als Grundlage der Abrechnung bestimmt. Zitat:
Der Anspruch bemisst sich im Einzelnen wie folgt: § 5 BRKG Wegstreckenentschädigung: Zitat:
Zitat:
Ansonsten betragen die Pauschalen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG: Zitat:
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ugoetze Geändert von ugoetze (14.12.2009 um 12:22 Uhr) |
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#6 |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 05.12.2009
Ort: Dssf
Beiträge: 968
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für zukünftige Kosten, oder Aufwendungen gibt es noch keine Gelder außer feststehende Kostenstellen wo man weis was kommt.
Wenn Du eine Forderung hast, Spritgeld, und diese wird abgelehnt, dann würde ich an Deiner Stelle auch antworten: dann fahr selbst. In dem Link hab ich noch vergessen auf die letzte Zeile zu achten, du hast nämlich nicht erwähnt ob Du Vorständler bist oder nur ein einfaches Mitglied. Mit welcher Begründung lehnt der VS denn die Kostenerstattung ab? Nachtrag: UGoetze hat Dir geantwortet, er ist genau der richtige Ansprechpartner in Deiner Frage.
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Ich bin kein Jurist daher können einige Passagen meiner Beiträge Fehler enthalten. Daher Bitte ich um Nachsicht. Geändert von Junggeselle1 (14.12.2009 um 12:55 Uhr) |
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