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Alt 13.12.2009, 22:41   #1
Berlin2911
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Registriert seit: 11.12.2009
Beiträge: 4
Frage zum Bundesreisekostengesetz

Hallo,
ich bin neu in diesem Forum und habe mal eine Frage zum Aufwendungsersatz, hier speziell zu den „Reisekosten“.
Die Ausführungen zum §670 BGB i. V. mit BGH in NJW-RR 1988 S. 745 ff sind mir bekannt.

In der Satzung eines gemeinnützigen Vereines ist folgendes festgelegt:
Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

Soweit so gut, doch wie sieht es im konkreten Fall aus?
Nehmen wir mal als Beispiel an, man fährt für einen Einsatz als Beauftragter mit seinem privaten Pkw insgesamt 801 km mit einem Mitfahrer/Begleiter.
a) Wie hoch wäre dann der Erstattungssatz (0,20 oder 0,30 € pro gefahrenen Kilometer) nach dem Bundesreisekostengesetz?
b) Welche Pauschalen kommen dann noch hinzu, sofern die Fahrt insgesamt länger als 12 Stunden dauert?
c) Können die zusätzlichen Pauschalen (z. B. für Verpflegung) einfach so ohne weiteres gestrichen werden, frei nach dem Motto „interessiert uns nicht“?

Und weiter hätte ich gerne gewusst, wie es sich verhält, wenn eine Kostenerstattung abgelehnt wird.
Muss diese Ablehnung nicht schriftlich erfolgen mit Angabe des Ablehnungsgrundes, damit man dagegen Widerspruch einlegen kann?

Besten Dank schon mal im voraus für eure Bemühungen.
Gruß André
Berlin2911 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.12.2009, 08:11   #2
Junggeselle1
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Registriert seit: 05.12.2009
Ort: Dssf
Beiträge: 968
Zitat:
Zitat von Berlin2911 Beitrag anzeigen
Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
Zitat:
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes sowie der Soldatinnen und Soldaten und der in den Bundesdienst abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
1.
die Fahrt- und Flugkostenerstattung (§ 4),
2.
die Wegstreckenentschädigung (§ 5),
3.
das Tagegeld (§ 6),
4.
das Übernachtungsgeld (§ 7),
5.
die Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 8),
6.
die Aufwands- und Pauschvergütung (§ 9) sowie
7.
die Erstattung sonstiger Kosten (§ 10).
Ob das jetzt für ein Vereinsmitglied reicht, glaub ich nicht.....

Zitat:
Und weiter hätte ich gerne gewusst, wie es sich verhält, wenn eine Kostenerstattung abgelehnt wird.
Muss diese Ablehnung nicht schriftlich erfolgen mit Angabe des Ablehnungsgrundes, damit man dagegen Widerspruch einlegen kann?
schau mal hier rein....
http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-13824.html
__________________
Ich bin kein Jurist daher können einige Passagen meiner Beiträge Fehler enthalten. Daher Bitte ich um Nachsicht.
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Alt 14.12.2009, 09:41   #3
Berlin2911
Neuer Teilnehmer
 
Registriert seit: 11.12.2009
Beiträge: 4
Hallo Junggeselle1,

danke für Deine schnelle Reaktion.
Aber wenn ich den von Dir angegebenen Link öffne, kommt das Thema "Aufwandsentschädigung rückwirkend?".

Auch die Suchfunktion zum Thema "Ablehnung Aufwendungsersatz" bringt leider nichts.

Gruß
Berlin2911 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.12.2009, 10:29   #4
Erbsenzähler
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Ort: Gartenlaube
Beiträge: 1.798
Zitat:
Zitat von Junggeselle1 Beitrag anzeigen
Ob das jetzt für ein Vereinsmitglied reicht, glaub ich nicht.....
Ich auch nicht, da steht Beamten usw.


Ich geh mal von eine gemeinnützigen Verein aus, ohne Satzungsregelung für diese Fälle.
Zitat:
Wie hoch wäre dann der Erstattungssatz (0,20 oder 0,30 € pro gefahrenen Kilometer)
Ich bekomme 30Cent von der Firma meiner Frau, wenn ich mit meinem Privatfahrzeug für die Firma fahre, von daher denke ich, dass die 30cent OK sind. (Mit deiner Frage wärst du im Steuerrecht sicherlich besser dran gewesen.)

Zitat:
Welche Pauschalen kommen dann noch hinzu, sofern die Fahrt insgesamt länger als 12 Stunden dauert?
Ich würde sagen nichts, (außer eventuell Verpflegung) es können sonst nur tatsächliche Kosten erstattet werden.

Zitat:
Können die zusätzlichen Pauschalen (z. B. für Verpflegung) einfach so ohne weiteres gestrichen werden, frei nach dem Motto „interessiert uns nicht“?
Ich denke mal ein Anspruch auf vollen Ersatz der Verpflegung gibt es nicht, schließlich macht es schon eine Unterschied, wo man was gegessen und getrunken hat. Hier würde ich als Verein, eine Pauschale ansetzen, sagen wir mal von meinem Bauchgefühl 20,-Euro für den Tag. Denn zu Hause hätte man ja wahrscheinlich auch Nahrung zu sich genommen.

Zitat:
Und weiter hätte ich gerne gewusst, wie es sich verhält, wenn eine Kostenerstattung abgelehnt wird.
Muss diese Ablehnung nicht schriftlich erfolgen mit Angabe des Ablehnungsgrundes, damit man dagegen Widerspruch einlegen kann?
Nöö, mündlich genügt, Widerspruch kann man auch gegen mündliche Aussagen sogar mündlich einlegen.
__________________
== == == == == == == == == == == == == == == == == == == == == ==
Ich bin juristischer Laie und gebe hier nur meine persönliche Meinung wieder!

MfG
Erbsenzähler

Geändert von Erbsenzähler (14.12.2009 um 10:33 Uhr)
Erbsenzähler ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.12.2009, 12:20   #5
ugoetze
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Ort: Nähe Hannover
Beiträge: 897
Zitat:
In der Satzung eines gemeinnützigen Vereines ist folgendes festgelegt:
Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
Vorliegend bestimmt die Satzung des Vereins, dass Reisekosten im Interesse des Vereins nach den Bestimmungen des BRK abgerechnet werden.
Viele Vereine habe Regelungen, dass geringere Beträge abgerechnet werden, vorliegend wird aber ausdrücklich die günstige Regelung des BRK als Grundlage der Abrechnung bestimmt.
Zitat:
Muss diese Ablehnung nicht schriftlich erfolgen mit Angabe des Ablehnungsgrundes, damit man dagegen Widerspruch einlegen kann?
Wenn der Anspruch besteht, weil die Reise angeordnet bzw. genehmigt war, kann die Forderung eingeklagt werden.
Der Anspruch bemisst sich im Einzelnen wie folgt:
§ 5 BRKG Wegstreckenentschädigung:
Zitat:
(1) 1 Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. 2 Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. 3 Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) 1 Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. 2 Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
Da der Kilometersatz vor Antritt der Reise nicht genannt wurde, gilt Abs. 1 mit einem Erstattungssatz von 0,20/km.
Zitat:
§ 6 Tagegeld
(1) 1 Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. 2 Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. 3 Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.
(2) 1 Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. 2 Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. 3 Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. 4 Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.
Ob Versagungsgründe für die Gewährung der Verpflegungspauschale bestehen, lässt sich dem geschilderten Sachverhalt nicht entnehmen.

Ansonsten betragen die Pauschalen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG:
Zitat:
5. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2 Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
__________________
ugoetze

Geändert von ugoetze (14.12.2009 um 12:22 Uhr)
ugoetze ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 14.12.2009, 12:48   #6
Junggeselle1
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Beiträge: 968
Zitat:
Zitat von Berlin2911 Beitrag anzeigen
"Aufwandsentschädigung rückwirkend?".
für zukünftige Kosten, oder Aufwendungen gibt es noch keine Gelder außer feststehende Kostenstellen wo man weis was kommt.
Wenn Du eine Forderung hast, Spritgeld, und diese wird abgelehnt, dann würde ich an Deiner Stelle auch antworten: dann fahr selbst.
In dem Link hab ich noch vergessen auf die letzte Zeile zu achten, du hast nämlich nicht erwähnt ob Du Vorständler bist oder nur ein einfaches Mitglied.

Mit welcher Begründung lehnt der VS denn die Kostenerstattung ab?

Nachtrag: UGoetze hat Dir geantwortet, er ist genau der richtige Ansprechpartner in Deiner Frage.
__________________
Ich bin kein Jurist daher können einige Passagen meiner Beiträge Fehler enthalten. Daher Bitte ich um Nachsicht.

Geändert von Junggeselle1 (14.12.2009 um 12:55 Uhr)
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