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Alt 09.09.2009, 19:50   #16
Jakobgerlach
Seltener Besucher
 
Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 5
Zitat:
Zitat von Heini Beitrag anzeigen
Selbstverständlich. Du musst diese Kosten lediglich erstmal vorstrecken. Wenn das Mahngericht zu der Erkenntis kommt, dass deine Forderungen zurecht in in voller Höhe erhoben wurden, dann zahlt die Mieterin die gesamten Kosten.


Nochmal: es ist keine Ausnahme erkennbar, die die Zusendung von Belegkopien an die Mieterin erfordert. Es wurde nicht geschildert, dass die Mieterin ggfs. schwerbehindert ist oder die Hausverwaltung nur unter widrigen Verhältnissen zu erreichen ist. Hier wird in der Rechtsprechung hauptsächlich darauf abgestellt, ob der Vermieter oder die Hausverwaltung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.

Ein Mieter frei finanzierten Wohnraums hat grundsätzlich das Recht auf Belegeinsicht, nicht aber auf Belegvorlage. Das bedeutet, wie Vermieterheini1 schon schreibt, dass die Mieterin Einsicht in den entsprechenden Ordner mit den Originalbelegen nehmen kann. Ende. Er muss der Mieterin weder einen Raum innerhalb seiner Räumlichleiten zur Verfügung stellen um Kopien zu fertigen, noch muss er Energie dazu bereitstellen. Schon gar nicht muss er dulden, dass die Mieterin Kopien der Originalbelege ausserhalb seiner Räumlichkeiten fertigt.
Ich warte nun schon seit ca. 4 Monaten auf die Zahlung und die letzte Frist ist nun schon seit einer Woche verstrichen. Die Begründung ist, dass meine Mieterin nur Kopien akzeptiert und auf gar keinen Fall zur Hausverwaltung hingeht, um von ihrem Einsichtsrecht Gebrauch zu machen. Meine Mieterin ist weder krank noch behindert und wohnt am gleichen Ort wie die Hausverwaltung. Die Hausverwaltung würde auf Terminvorschläge von ihr eingehen. Es ist ganz einfach ein Machtkampf, den sie bisher gewohnt war zu gewinnen.
Ist es richtig, wenn ich nochmal eine Erinnerungsschreiben versende mit dem Hinweis, daß ich bei Zahlungsverweigerung einen Mahnbescheid erwirke und ihr alle dafür entstehenden Kosten in Rechnung stellen werde?, oder kann ich ankündigen, dass ich ihr diese Summe inklusive Zinsen von der Kaution abziehen werde?- und wie hoch sind dann die Zinsen?
Jakobgerlach ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2009, 06:01   #17
Heini
Forenabhängiger :-)
 
Registriert seit: 01.06.2006
Beiträge: 370
Zitat:
Zitat von Jakobgerlach Beitrag anzeigen
Ist es richtig, wenn ich nochmal eine Erinnerungsschreiben versende mit dem Hinweis, daß ich bei Zahlungsverweigerung einen Mahnbescheid erwirke und ihr alle dafür entstehenden Kosten in Rechnung stellen werde?...
Das ist nicht erforderlich, da die von dir gesetzte letzte Frist bereits überschritten ist. Zumal bei dieser doch sehr rechthaberischen Mieterin davon ausgegangen werden darf, dass sie die Rechtsfolgen kennt.

Zitat:
...oder kann ich ankündigen, dass ich ihr diese Summe inklusive Zinsen von der Kaution abziehen werde?
Eine Verrechnung mit der Kaution wäre möglich, wenn das Mahngericht feststellt, dass deine Forderung berechtigt ist. Nur berechtigte Forderungen eines Vermieters dürfen gegen die Kaution aufgerechnet werden. Allerdings wäre dies ein bischen umständlich, denn im Anschluss an die Aufrechnung hättest du wiederum Anspruch auf Auffüllung der Kaution und das Spiel geht wieder von vorne los. Ich bin der Ansicht, dass die hier in Rede stehende Forderung rein über das gerichtliche Mahnverfahren abgewickelt werden sollte.

Zitat:
...und wie hoch sind dann die Zinsen?
Verzugszinsen liegen 5% über dem Basiszinssatz. Dieser beträgt seit dem 01.07.2009 0,12%. Insgesamt ergibt sich also eine Verzinsung von 5,12%. Ab wann genau nun eine Verzinsung stattfindet kann ich nicht sagen, keine Ahnung. Aber das Mahngericht wird den Zeitpunkt festlegen.
Heini ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2009, 09:37   #18
0815Vermieter
Gehört hier zum Inventar...
 
Registriert seit: 29.09.2005
Beiträge: 1.052
Zitat:
Zitat von Heini Beitrag anzeigen
... wenn das Mahngericht feststellt, dass deine Forderung berechtigt ist.

... Ab wann genau nun eine Verzinsung stattfindet kann ich nicht sagen, keine Ahnung. Aber das Mahngericht wird den Zeitpunkt festlegen.
Das Mahngericht wird nicht prüfen, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Lediglich ein korrekt ausgefüllter Mahnbescheidsantrag ist erforderlich.

Soweit ich weiß, kann man den In-Verzug-Zeitpunkt (ab dem der Verzugszins zu zahlen ist) mit in den Antrag aufnehmen; ansonsten wird das Mahngericht selbsttätig einen Zeitpunkt festsetzen, m.W. das Datum, an dem der Mahnbescheid ausgestellt wird.


@Jakobgerlach:
Ich denke auch, daß die Zeit für ein "Exempel" gekommen ist - Sie sollten den Mahnbescheid beantragen.
Vorher sollten Sie noch routinemäßig prüfen, welche Beweismittel Sie haben (können Sie die Zustellung der NK-Abrechnung beweisen? / Haben Sie ggf. eine schriftliche Eingangsbestätigung der Mieterin?). Wenn diesbzgl. alles OK ist, dann ab damit.

Ansonsten signalisieren Sie der Mieterin, daß sie alles mit Ihnen machen kann, was sie in den nächsten Jahren wohl auch tun wird.
0815Vermieter ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2009, 15:02   #19
Heini
Forenabhängiger :-)
 
Registriert seit: 01.06.2006
Beiträge: 370
Zitat:
Zitat von 0815Vermieter Beitrag anzeigen
Das Mahngericht wird nicht prüfen, ob die Forderung berechtigt ist oder nicht. Lediglich ein korrekt ausgefüllter Mahnbescheidsantrag ist erforderlich.
Hast recht, sorry.

Ich meinte natürlich das zuständige Amtsgericht, welches sich bei Widerspruch der Mieterin gegen den Mahnbescheid der Sache annimmt.
Heini ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2009, 15:22   #20
Vermieterheini1
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Registriert seit: 02.04.2008
Beiträge: 25
Halli Heini

"Aber das Mahngericht wird den Zeitpunkt festlegen."
Das - wie du es nennst Mahngericht - ist nicht der "Händchenhalter", Recherknecht oder Berater des Antragstellers.
Solche Dienstleistungen, wie du unterstellst, macht das Mahngericht nicht!

Der Antragstelller und niemand anderer muss den Antrag vollständig und vollkommen korrekt ausfüllen!
Ist der Antrag an einer Stele falsch, so kann das Gericht den Antrag kostenpflichtig zurückweisen.
Fehlendes ergänzt das Gericht nicht - Pech für den Antragsteller.

-----------------------------------------

Mahnzinsen sind ab dem Datum der Fälligkeit bis zum Tag der Antragstellung anzusetzen und taggenau für jede einzelne Forderung zu berechnen.
Vermieterheini1 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2009, 15:35   #21
Vermieterheini1
Häufiger anwesend
 
Registriert seit: 02.04.2008
Beiträge: 25
Hallo Jakobgerlach,

ich verstehe dein "Herumgedruckse" nicht.
Jede "intelligente" Betriebs- und Nebenkostenabrechnung enthält ein Tagesdatum, bis zu dem die Nachzahlung fällig ist. (Üblich und gerichtlich akzeptiert sind 3 - 4 Wochen nach Zugang.)
Danach befindet sich die Mieterin automatisch im Verzug - mit all den üblichen Folgen (Mahngebühren, Verzugszinsen, Mahnbescheidkosten, Urkundenklagekosten, Rechtsanwaltkosten, Schadenersatzkosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Konten-Pfändungskosten, Gehalts-Pfändungskosten, Pfändungskosten, Kündigung, usw.).
In der "intelligenten" Betriebs- und Nebenkostenabrechnung wird der Mieter ausdrücklich auf die vorgenannten Folgen hingewiesen.

Am Tage nach der Fälligkeit würde ich (wenn das geht) Urkundenklage einreichen, ersatzweise Zahlungsklage mit Kontenpfändung, Lohnpfändung und Pfändung.
Parallel dazu natürlich die übliche Abmahnung als Vorbereitung für die Kündigung.

Geändert von Vermieterheini1 (10.09.2009 um 15:39 Uhr)
Vermieterheini1 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.09.2009, 19:30   #22
Jakobgerlach
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Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 5
Zitat:
Zitat von Vermieterheini1 Beitrag anzeigen
Hallo Jakobgerlach,

ich verstehe dein "Herumgedruckse" nicht.
Jede "intelligente" Betriebs- und Nebenkostenabrechnung enthält ein Tagesdatum, bis zu dem die Nachzahlung fällig ist. (Üblich und gerichtlich akzeptiert sind 3 - 4 Wochen nach Zugang.)
Danach befindet sich die Mieterin automatisch im Verzug - mit all den üblichen Folgen (Mahngebühren, Verzugszinsen, Mahnbescheidkosten, Urkundenklagekosten, Rechtsanwaltkosten, Schadenersatzkosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Konten-Pfändungskosten, Gehalts-Pfändungskosten, Pfändungskosten, Kündigung, usw.).
In der "intelligenten" Betriebs- und Nebenkostenabrechnung wird der Mieter ausdrücklich auf die vorgenannten Folgen hingewiesen.

Am Tage nach der Fälligkeit würde ich (wenn das geht) Urkundenklage einreichen, ersatzweise Zahlungsklage mit Kontenpfändung, Lohnpfändung und Pfändung.
Parallel dazu natürlich die übliche Abmahnung als Vorbereitung für die Kündigung.
Hallo,
ich glaube, es ist kein "Herungedruckse", sondern ich bin einfach total unsicher. Wenn ich mit einen Mahnbescheid komme, ist der Kleinkrieg eröffnet und ich weiß nicht, ob ich dafür gewappnet bin. Und ich habe Sorge, dass mir die Mieterin dann das Leben zur Hölle macht. Vielleicht bleibe ich letzendlich dann doch noch auf allen Kosten sitzen......
Was ist denn eine Urkundenklage?
Vielen Dank auch an alle für die rege Teilnahme.
Jakobgerlach ist offline   Mit Zitat antworten
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