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#16 | |
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Seltener Besucher
Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 5
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Ist es richtig, wenn ich nochmal eine Erinnerungsschreiben versende mit dem Hinweis, daß ich bei Zahlungsverweigerung einen Mahnbescheid erwirke und ihr alle dafür entstehenden Kosten in Rechnung stellen werde?, oder kann ich ankündigen, dass ich ihr diese Summe inklusive Zinsen von der Kaution abziehen werde?- und wie hoch sind dann die Zinsen? |
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#17 | |||
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Forenabhängiger :-)
Registriert seit: 01.06.2006
Beiträge: 370
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#18 | |
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Gehört hier zum Inventar...
Registriert seit: 29.09.2005
Beiträge: 1.052
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Soweit ich weiß, kann man den In-Verzug-Zeitpunkt (ab dem der Verzugszins zu zahlen ist) mit in den Antrag aufnehmen; ansonsten wird das Mahngericht selbsttätig einen Zeitpunkt festsetzen, m.W. das Datum, an dem der Mahnbescheid ausgestellt wird. @Jakobgerlach: Ich denke auch, daß die Zeit für ein "Exempel" gekommen ist - Sie sollten den Mahnbescheid beantragen. Vorher sollten Sie noch routinemäßig prüfen, welche Beweismittel Sie haben (können Sie die Zustellung der NK-Abrechnung beweisen? / Haben Sie ggf. eine schriftliche Eingangsbestätigung der Mieterin?). Wenn diesbzgl. alles OK ist, dann ab damit. Ansonsten signalisieren Sie der Mieterin, daß sie alles mit Ihnen machen kann, was sie in den nächsten Jahren wohl auch tun wird. |
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#19 | |
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Forenabhängiger :-)
Registriert seit: 01.06.2006
Beiträge: 370
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Ich meinte natürlich das zuständige Amtsgericht, welches sich bei Widerspruch der Mieterin gegen den Mahnbescheid der Sache annimmt. |
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#20 |
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Häufiger anwesend
Registriert seit: 02.04.2008
Beiträge: 25
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Halli Heini
"Aber das Mahngericht wird den Zeitpunkt festlegen." Das - wie du es nennst Mahngericht - ist nicht der "Händchenhalter", Recherknecht oder Berater des Antragstellers. Solche Dienstleistungen, wie du unterstellst, macht das Mahngericht nicht! Der Antragstelller und niemand anderer muss den Antrag vollständig und vollkommen korrekt ausfüllen! Ist der Antrag an einer Stele falsch, so kann das Gericht den Antrag kostenpflichtig zurückweisen. Fehlendes ergänzt das Gericht nicht - Pech für den Antragsteller. ----------------------------------------- Mahnzinsen sind ab dem Datum der Fälligkeit bis zum Tag der Antragstellung anzusetzen und taggenau für jede einzelne Forderung zu berechnen. |
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#21 |
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Häufiger anwesend
Registriert seit: 02.04.2008
Beiträge: 25
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Hallo Jakobgerlach,
ich verstehe dein "Herumgedruckse" nicht. Jede "intelligente" Betriebs- und Nebenkostenabrechnung enthält ein Tagesdatum, bis zu dem die Nachzahlung fällig ist. (Üblich und gerichtlich akzeptiert sind 3 - 4 Wochen nach Zugang.) Danach befindet sich die Mieterin automatisch im Verzug - mit all den üblichen Folgen (Mahngebühren, Verzugszinsen, Mahnbescheidkosten, Urkundenklagekosten, Rechtsanwaltkosten, Schadenersatzkosten, Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Konten-Pfändungskosten, Gehalts-Pfändungskosten, Pfändungskosten, Kündigung, usw.). In der "intelligenten" Betriebs- und Nebenkostenabrechnung wird der Mieter ausdrücklich auf die vorgenannten Folgen hingewiesen. Am Tage nach der Fälligkeit würde ich (wenn das geht) Urkundenklage einreichen, ersatzweise Zahlungsklage mit Kontenpfändung, Lohnpfändung und Pfändung. Parallel dazu natürlich die übliche Abmahnung als Vorbereitung für die Kündigung. Geändert von Vermieterheini1 (10.09.2009 um 15:39 Uhr) |
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#22 | |
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Seltener Besucher
Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 5
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ich glaube, es ist kein "Herungedruckse", sondern ich bin einfach total unsicher. Wenn ich mit einen Mahnbescheid komme, ist der Kleinkrieg eröffnet und ich weiß nicht, ob ich dafür gewappnet bin. Und ich habe Sorge, dass mir die Mieterin dann das Leben zur Hölle macht. Vielleicht bleibe ich letzendlich dann doch noch auf allen Kosten sitzen...... Was ist denn eine Urkundenklage? Vielen Dank auch an alle für die rege Teilnahme. |
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