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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Nutzungsentschädigung für Anteil im Grundbuch ...



allroundpeter
01.08.2011, 15:46
Guten Tag,
ich habe mit meiner Ex im Jahr 2000 ein Haus gebaut. Wir waren nicht verheiratet. Sie hat einen Kredit für das Haus genommen (Beamte) ich habe meinen Anteil in Form von Eigenleistung dazu beigetragen, da selbständig.
Es gibt ein Kind.
2005 bin ich dann ausgezogen und wohne seither in einer Mietwohnung.
Mein Anteil im Grundbuch ist 25% an Haus und Grundstück.
Nun will sie mir meinen Anteil abkaufen, was auch in Kürze passieren wird.
Man sagte mir, ich könne dann aber noch anschließend eine Nutzungsentschädigung einklagen für die Zeit zwischen Auszug und Verkauf meines Grundbuchanteiles (also so ca. 6 Jahre).
Es gibt ein Gutachten (vom Gericht beglaubigt) wo auch eine Mietschätzung für das Objekt (brutto und netto) vorgenommen wurde.
Somit ließe sich ja mein Anteil (25%) ja eigentlich sehr leicht errechnen.
Folgende Fragen habe ich deshalb:
- welche Dokumente genau sind ausschlaggebend für die genaue Berechnung der Nutzungsentschädigung (Abmeldung Einwohnermeldeamt, Grundbuchübertragung, also für den Zeitraum) ?
- kann ich auch nach der Grundbuchübertragung noch die Nutzungsentschädigung einklagen ?
- brauche ich für die Klage zwingend einen Anwalt ?
- was kann meine Ex bei der monatlichen Nutzungsentschädigung (25% von der zu erwartenden Netto Miete, Netto heißt nach Abzug Hauserhaltungskosten, etc.) bei mir eventuell noch gegenrechnen ?
- spielt es eine Rolle, dass sie den Kredit zahlt ?
- kommt es bei solch einem Verfahren auch immer erst zu einer Vergleichverhandlung beim ersten Verhandlungstermin ?
- kann ich auch noch Mietausfall geltend machen, da sie einige Räume nachweislich an ihren neuen Lebenspartner ohne meine Zustimmung vermietet hat (seit 2007) ?

Für eine rasche Antwort bzw. jegliche Hinweise wäre ich sehr dankbar, da die Grundbuchübertragung meines Anteiles kurz bevor steht.
MfG
Peter Rothe

Anagrom Ataf
01.08.2011, 17:14
Wurde Ihnen denn die Nutzung bzw. Mitnutzung untersagt? Bezahlten Sie den seit Ihrem Auszug entstandenen Unterhaltungsaufwand? Erbrachten Sie nachweislich Eigenleistungen in Höhe von 25% oder vielleicht doch weniger? Gibt es vertragliche Vereinbarungen über die Finanzierung und Bezahlung des Grundstücks? Und wenn es einen Anspruch gäbe, gibt es da ja auch noch die Verjährung. Es gibt gute Gründe, warum beispielsweise in familiengerichtlichen Verfahren das Thema Nutzungsentschädigung nur selten angebracht wird. Man sollte sich gut überlegen, welche Büchse man da unter Umständen öffnet. Das kann nämlich auch leicht zum eigenen Nachteil werden. Die Berechnung in einem Gutachten können sie im Übrigen nicht einfach übernehmen. Das Gericht beglaubigt im Übrigen keine Gutachten und sie werden auch nicht besser oder schlechter, weil sie aus einem gerichtlichen Verfahren kommen.

allroundpeter
01.08.2011, 18:44
Wurde Ihnen denn die Nutzung bzw. Mitnutzung untersagt?
Nein aber da gleich nach meinem Auszug ihr neuer Lebenspartner samt Kindern eingezogen ist erübrigt sich das ja eigentlich ...
Bezahlten Sie den seit Ihrem Auszug entstandenen Unterhaltungsaufwand?
Nein
Erbrachten Sie nachweislich Eigenleistungen in Höhe von 25% oder vielleicht doch weniger?
Realistisch eher mehr nur wie läßt sich das genau vor Gericht nachweisen ?
Gibt es vertragliche Vereinbarungen über die Finanzierung und Bezahlung des Grundstück?
Das Grundstück ist eine Schenkung (vor über 10 Jahren, ihrer Eltern)
Und wenn es einen Anspruch gäbe, gibt es da ja auch noch die Verjährung.
Wie viel Jahre in solch einem Fall und ab wann ?
Es gibt gute Gründe, warum beispielsweise in familiengerichtlichen Verfahren das Thema Nutzungsentschädigung nur selten angebracht wird. Man sollte sich gut überlegen, welche Büchse man da unter Umständen öffnet. Das kann nämlich auch leicht zum eigenen Nachteil werden. Die Berechnung in einem Gutachten können sie im Übrigen nicht einfach übernehmen. Das Gericht beglaubigt im Übrigen keine Gutachten und sie werden auch nicht besser oder schlechter, weil sie aus einem gerichtlichen Verfahren kommen.
Ich meine ja nur, dass es ein bei diesem Gericht zugelassener Gutachter war, welchen das Gericht selbst wegen Wertermittlung zwecks TV beauftragt hatte.

MfG
Peter Rothe

Anagrom Ataf
01.08.2011, 19:23
erübrigt sich das ja eigentlich ...Das sehe ich nicht so einfach. Wenn Sie ausziehen und die Nutzung von sich aus aufgeben, ist die Folge nicht unbedingt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
NeinNun, das wird dann ggf. schon gegengerechnet.
nur wie läßt sich das genau vor Gericht nachweisen ?Eben.
Das Grundstück ist eine SchenkungDie Bebauung ist Teil des Grundstücks und wenn es keine nachweisbaren Vereinbarungen über die Bezahlung bzw. Finanzierung gibt, könnten vielleicht auch plötzlich Ansprüche gegen Sie auftauchen.
(vor über 10 Jahren, ihrer Eltern)Dann könnte man unter besonderen Umständen auch über eine Rückforderung wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nachdenken.
Wie viel Jahre in solch einem Fall und ab wann ?§ 195 und § 199 BGB.
Ich meine ja nur, dass es ein bei diesem Gericht zugelassener Gutachter war, welchen das Gericht selbst wegen Wertermittlung zwecks TV beauftragt hatte.Nur weil das Gericht in einer mit eventuellen zivilrechtlichen Ansprüchen nichts zu tun habenden Teilungsversteigerung einen Gutachter auswählt, sagt das nichts über seine Qualität oder darüber, ob das Gericht die in einem ganz anderen Zusammenhang stehende Auskunft über eine eventuell zu erzielende Miete überhaupt berücksichtigt. Die Angabe hat nichts mit einer gutachterlichen Ermittlung von Mietzahlungen zu tun. Wie schon geschrieben: man sollte sich gut überlegen, welche Büchse man da unter Umständen öffnet. Das liest sich wieder wie ein Fall, in dem am Ende nur die Anwälte etwas eingenommen haben.