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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zugewinnausgleich - Mein Ex Mann (selbstständig) droht den Wert der Firma zu senken



jana
31.07.2011, 21:14
Hallo,

ich bräuchte dringend Ihren Rat.

1992 habe ich geheiratet, 2008 geschieden, 2 Kinder, (beide über 10 Jahre), Kids leben bei mir. Die Frist für den Zugewinn läuft im November 2011 ab.

1998 hat mein Ex-Mann eine Firma gegründet, (Computerspielebranche), die Firma boomt.

Mein Ex behauptet, dass ich keinen Anspruch auf den Zugewinn habe.

Während der Trennungsphase hat er alles versucht, damit ich auf den Zugewinn verzichte.
Hat das gemietete Haus gekündigt, Konto gesperrt, damit ich kein Geld für eine Kaution für eine neue Wohnung abheben kann. Klingt unfassbar.
Das Geld für die Kaution für die neue Wohnung habe von dem Vermieter des Hauses bekommen, das wir vor der Trennung bewohnt hatten. (Der gute Mann hat mir die Kaution ausgezahlt, die er von mir und meinem Ex-Mann beim Einzug bekommen hat).
Ich habe die Situation absichtlich ausführlich beschrieben; keiner würde es glauben, dass ein unschuldig aussehender Geschäftsmann dazu fähig ist, seine Frau und die Kinder aus dem Haus rauszuwerfen, um eine Verzichtserklärung zu erreichen.


Die Kinder leben bei mir, während der Ehe hat er sich kaum um die Kids gekümmert. Die Kinder besuchen den Vater alle zwei Wochen, ich habe dem Vater häufigere Treffen angeboten, dies leht es jedoch ab.
Er wohnt mit seiner Freundin zussamen, sie arbeitet von zu Hause aus und "darf nicht gestört werden". Kinder dürfen sich bei ihm zu Hause erst ab Freitag, 20:00 Uhr, aufhalten. Am Freitag,18 Uhr, fahren die Kinder in seine Firma, dort bleiben sie bis 20:00 Uhr, bis sie die Wohnung betreten "dürfen".


Mit meinen Kindern lebe ich bescheiden, in einer 3 Zimmer Wohnung, 65 m². Arbeite 7-9 Stunden am Tag, bin selbstständig, habe zusätzlich einen 400 Euro Job, zahle meine Krankenkasse selbst.

Ich bin auf die Einnahmen aus meiner Selbstständigkeit angewiesen, die Einnahmen sind jedoch nicht regelmäßig.

Falls ich demnächst die Krankenkasse nicht zahlen kann, bin ich und die Kinder nicht mehr versichert. Und wenn ich meinen Kredit nicht zahlen kann, werde ich eine eidesstaatliche Versicherung abgeben müssen.

Durch den Zugewinn will ich eine finanzielle Absicherung für mich und meine Kinder erreichen.

Meine Rechtsanwältin hat mir geraten meine Ansprüche gerichtlich gelten zu lassen.

Welche Unterlagen brauche ich, um den wahren Wert der Firma zu ermitteln?
Mein Ex-Mann behauptet, dass die Firma "nichts" wert ist.

2007 hat er ca. 160 T Euro im Jahr verdient.
Steht mir Ansicht in seine aktuelle Steuerbescheide zu?

Welche Unterlagen ist mein Ex Mann verpflichtet mir zur Verfügung zu stellen?
Welche Unterlagen kann ich überhaupt, was den Zugewinn betrifft, von ihm verlangen?
Welcher Zeitraum wird für die Ermittlung berückssichtigt, vor oder nach der Scheidung?
Kann man bei einer GmbH den Wert senken? (Seit drei Jahren musste ich mir von meinem Ex Mann folgendes anhören: "Ich werde die Firma runterfahren...")

Mein Ex hat angeblich Schulden bei eigener Firma.
Die Schulden sind extra aufgenommen worden, um ihn als verschuldet darzustellen.
Jährlich werden hohe Dividenden ausgeschüttet, die Schulden bei der Firma sind ca 10 Jahre alt. Bei dem Einkommen hätte man die längst abzahlen können.

Wie kann man einen Wert einer Firma senken?
Bildung hoher Rücklagen, Verschuldung, offene Forderungen?

Kann mir jemand einen Wirtschaftsprüfer aus Hamburg empfehlen?
Der Wert ist nicht einfach zu ermitteln, statt mit Inventar muss man sich hier mit Lizenzen und Medienrechten auseinandersetzten.

Weiß jemand, welche Kosten auf mich zukommen würden, was so eine Wertermittlung kostet?
Ist eine prozentuelle Beteiligung möglich?


Selbstverständlich kann ich hier keine Antwort auf so viele Fragen bekommen, über einen Vorschlag bezüglich eines Wirtschaftsprüfers aus Hamburg (falls die Regeln der Plattform es erlauben, was ich nicht glaube) würde ich mich freuen.

Danke


Jana

Reinhard-Otto
01.08.2011, 08:28
Meine Rechtsanwältin hat mir geraten meine Ansprüche gerichtlich gelten zu lassen.


Warum stellen Sie diese Fragen nicht Ihrer Anwältin, die zur Beratung im Rahmen des Mandates verpflichtet ist, und die eigentlich wissen müsste, was im Rahmen der Auskunfterteilung nach § 1379 BGB verlangt werden kann.

jana
02.08.2011, 00:49
Ich würde mich gerne außergerichtlich einigen.

Reinhard-Otto
02.08.2011, 06:12
Ich würde mich gerne außergerichtlich einigen.

Ohne Ihre Anwältin?

Das kann arg in die Hose gehen.

Fridolinchen
02.08.2011, 11:38
Hallo,

du möchtest dich außergerichtlich einigen - erstmal eine gute Idee.

Welche Summe möchtest du haben und ist dein Exmann bereit zu zahlen?

Nachdem da seinerseits ja schon versucht wurde zu tricksen, ist fraglich, ob er freiwillig den geforderten Betrag zahlt und ob du ohne Gerichtsverfahren weiterkommst?

Da es hier wohl um eine größere Summe geht wäre ich sehr vorsichtig!!!

Ein Problem wäre die mögliche Verjährung der Forderung. Da könnte es dir passieren, dass er dich vertröstet und so auf den Fristablauf hofft und ein Laie kann da schnell überfordert sein. Du kannst sicherlich davon ausgehen, dass er sich anwaltlich beraten läßt.

Sh. z.B. OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.07.1994,6 UF 162/93
Ein Ehepaar beantragte die Scheidung. Das Urteil wurde rechtskräftig, doch man konnte sich nicht über den Zugewinnausgleich oder genauer die Bewertung eines Grundstückes einigen. Daraufhin wurden langwierige Wertgutachten eingeholt. Plötzlich berief sich der ausgleichspflichtige Ehegatte auf Verjährung. Und das Gericht gab ihm recht: Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ausgleich fordernde Ehegatte vom Ende des Güterstandes erfährt. Maßgeblich dafür ist die Erlangung der Kenntnis von der Rechtskraft des Scheidungsurteils.Diese Frist kann jedoch im Einzelfall gehemmt (und/oder unterbrochen) sein.

Für eine derartige Hemmung der Verjährung reicht jedoch die bloße Vereinbarung der geschiedenen Eheleute, über den Wert des gemeinsamen Vermögens (insbes. Grundvermögen) ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht aus. Hierfür bedarf es vielmehr einer gesonderten Abrede, daß für diesen Zeitraum auch die Verjährung gehemmt sein soll. Grundsätzlich gilt: Die Verjährungsfrist ist genau zu beachten.

Eine reine Auskunftsklage hemmt die Verjährung wohl auch nicht, da müßte eine Stufenklage eingereicht werden.

Verjährt der Anspruch wirklich im November? M.E. beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig ist, i. d. R. mit Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Fristberechnung ist aber nicht meine Baustelle, daher unter Vorbehalt!

Wie gesagt, wenn ihr euch außergerichtlich auf eine Summe einigen könnt und die kurzfristig (d.h. für mich bis Ende August) gezahlt wird, dann ist das ok, ansonsten würde ich doch in den sauren Apfel beißen, mich anwaltlich vertreten lassen und Stufenklage erheben.

Die Summe X abzüglich Anwaltsgebühren ist sicherlich besser als aufgrund der Verjährung oder eines sonstigen Verfahrensfehlers gar nichts zu bekommen!

Gruß
Frido

jana
05.08.2011, 01:12
Hallo,

ich bedanke mich herzlich, besonders bei Fridolinchen.
Ihr Beitrag hat mir klar gemacht, dass mir tatsächlich sehr wenig Zeit übrig geblieben ist.
Einen Wirtschaftsprüfer kann ich mir nicht leisten.

Den werde ich mir wohl leisten müssen.

Meine Idee war es außergerichtlich zu machen.
Laut meines ExMannes ist die Firma (liefert Produkte Europaweit) nichts wert, ein paar Computer, das wäre's...;)
Daher bietet er mit 0,nichts an. Wie praktisch für ihn.


Grüße

Jana

Fridolinchen
05.08.2011, 12:15
Hallo,

dann schleunigst zum Anwalt und Stufenklage einreichen!

Gruß
Frido

Amselmutter
08.08.2011, 17:03
Hallo,
zu deiner Ausgangsfrage: Die Gerichte empfehlen konkrete Gutachter. Über die Suchmachinen findet man mit dem Stichwort "Erstellung betriebswirtschaftlicher Sachverständigengutachten" erfahrene Gutachter mit zahlreichen Referenzen. Auch aus Hannover o.ä. lässt sich ein Unternehmen in Hamburg bewerten, denke ich.

Im übrigen schließe ich mich Fridolinchensw Empfehlung an!