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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Erneuerung des Fußbodens durch Vermieter


Kindwidu
29.10.2004, 13:39
Darf ein Vermieter seinen fußboden auch gegen den Willen des Mieters erneuern. also z.B. einen teppichboden durch Parkett ersetzen?

Oder muss der vermieter hier abwarten bis der Boden verbraucht ist?

Rechtspfleger
29.10.2004, 13:50
Hi,

von was für nem Mietverhältnis reden wir überhaupt?

Wohnraum oder Gewerbe??
Was ist im Mietvertrag zur Frage von Instandhaltung- und Instandsetzung geregelt?
Wie lange liegt der Teppich schon?


So pauschal kann man Ihre Frage sicher nicht beantworten.

Gruß
Rpfl.

P.S.:
Da es ne Mietrechtliche Frage ist, verschieb ichs mal ins Mietrechtsforum.

Kindwidu
29.10.2004, 14:02
Wohnraummiete

Es geht nicht um die Frage einer Instandhaltung/setzung

es geht um die Frage, ob der Vermieter einen Teppichboden einfach mal gegen Parekttboden austauschen darf. Grund: findet es schöner.

Der Mietvertrag erfasst jedenfalls nicht den Teppichboden - das ist denke ich wichtig zu wissen.

Also kann der Mieter sich gegen diesen Plan des Vermieters wehren, weil er selbst den Teppichboden besser findet?

Rechtspfleger
29.10.2004, 14:49
Hi,

der Austausch von Fußbodenbelägen gehört grds. zu den Instandhaltungsmaßnahmen.
Der Austausch eines noch nicht abegewohnten Fußbodenbelages gegen einen höherwertigen wäre u. U. auch als Modernisierungsmaßnahme zu sehen.

Daher ist es sehr wohl von Belang, wie lange der Fußboden schon liegt, und wer vertraglich für die Instandsertzung zuständig ist.

Gruß
Rpfl.

Kindwidu
29.10.2004, 15:04
Es geht nicht um einen abgewohnten Teppich sondern einen Teppich in der besten Blütezeit, Topzustand.

Es geht einzig und allein um die Frage, darf der Vermieter einen solchen Teppich gegen Parkett auswechseln oder kann der Mieter das verhindern?

Anders: Es geht nicht um die Frage wer das zu bezahlen hat, dass möchte der Vermieter selbst bezahlen. Der Mieter soll nur stillhalten / dulden. Der Mieter soll auch nicht mit ner Mieterhöhung konfrontiert werden.

Der Vermieter will einfach nur auf seine Kosten austauschen.

Rechtspfleger
29.10.2004, 15:10
Hi,

ich sehe schon, sie wollen es nicht verstehen.

Mit den von Ihnen gemachten Angaben läst sich Ihre Frage nicht beantworten.

Vielleicht finden Sie ja jemand anderen der Ihnen weiterhilft.

Gruß
Rpfl.

Kindwidu
29.10.2004, 15:18
Nicht gleich resignieren. Ich weiß wohl, dass man z.B. einen Teppich auszuwechseln hat, wenn er abgewohnt ist und ich als Vermieter in keinster Weise dem Mieter eine solche Verpflichtung auferlegen konnte.

Ich weiß auch, dass ich den abgewohnten (!) Teppich nach ca. 10 Jahren auswechseln kann und dann einfach Parkett verlegen kann.

Ich weiß aber nicht, ob ich das einfach machen kann, wenn der Teppich noch nicht abgewohnt ist und er erst 2 Jahre alt ist.

Kindwidu
29.10.2004, 15:22
Ich glaube das problem dürfte die gleiche Antwort erhalten wie die Frage, ob ich als Vermieter meine noch sehr gut erhaltenen schwarzen Türen einfach gegen schneeweiße Auswechseln kann.

Das Problem ist ja keines, wenn der Mieter damit einverstanden ist, was ist aber, wenn der Mieter "Nö" sagt. Dann muss ich wissen, ob es ein Recht des Vermieters ist auch in einem solchen Fall die Türen auszuwechseln.

Hat er nämlich ein solches Recht und muss der Mieters dasselbe beachten dann kann ich dieses Sache auch vor Gericht durchsetzen.

Kindwidu
29.10.2004, 15:32
Um mein Problem nochmal anders darztustellen:

Im Mietvertrag gab es keinerlei Übertragungen von Instandhaltungs/setzungsaufgaben auf den Mieter.

In Wohnung liegt supertolle Auslegware, bester Zustand gerade mal 2 Jahre alt. Jetzt möchte ich als Vermieter den teppich raus haben und dafür Parkett reinlegenlassen (Das ist verrückt, sowas gibts aber). Der Mieter findet die Auslegware aber total toll und hasst Parkett.

Der Mieter verweigert sich und lässt die Handwerker des Vermieters nicht in die Wohnung.

Kann der Vermieter sein Vorhaben gerichtlich durchsetzen?


Ein Schlingel könnte in einer solchen Handhabung auch den Sinn darin sehen, dass der Vermieter schon mal klammheimlich eine Eigenbedarfsnutzung vorbereiten möchte und beim Auszug des Mieters gleich auf Parkettboden schlafen möchte. Bei mir ist dies aber nicht der Grund. Es geht allein um die rechtliche Einordnung eines solchen Problems. Ist das wirklich ne Modernisierung. Was ist bei Teppichboden gegen Laminataustausch?

Rechtspfleger
29.10.2004, 16:15
Nicht gleich resignieren. Ich weiß wohl, dass man z.B. einen Teppich auszuwechseln hat, wenn er abgewohnt ist und ich als Vermieter in keinster Weise dem Mieter eine solche Verpflichtung auferlegen konnte.

Unter Umständen könnte man doch, aber dass ist ja jetzt hier nicht die Frage.

Da der Teppich z. Zt. selbst bei großzügiger Interpretation (deshalb die Frage nach dem Alter, darüber wann erneuert werden muss kann man ja auch mal unterschiedlicher Ansicht sein) nicht zur Erneuerung ansteht, handelt es sich nicht um eine Erhaltungsmaßnahme i. S. d. § 554 I BGB.

Die Maßnahme könnte also nur als Modernisierungsmaßname (Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache) i. S. d. § 554 II BGB zu sehen sein.

Dazu müste mit der Ersetzung des Teppichbodens durch Parkett eine Verbesserung der Mietsache einhergehen. Ausserdem darf die Belastung des Mieters durch die Umbaumaßnahme nicht unverhältnissmäßig sein.
Ob das der Fall ist, ist so weit ich weiss, gerichtlich bisher nicht geklärt, es käme auf einen Versuch an.

Interessant dazu

LG Berlin 61. Zivilkammer, Urteil vom 31. Oktober 1988, Az: 61 S 96/88
"Die Verfliesung des Fußbodens, statt des bislang vorhandenen unbeschädigten Estrichs mit Fußbodenentwässerung stellt eine Verbesserung des Wohnwertes der Wohnung nicht dar."

Zur Neugestalatung von Fußböden im Bad.

Gruß
Rpfl.

Kindwidu
02.11.2004, 15:40
Bin zum Erg gekommen, dass man den Teppich vorliegend nicht einfach gegen den Willen durch Parket oder auch nur Laminat ersetzen kann.

Wie schon festgestellt worden ist:

dürfte dies nicht als eine Modernisierung anzusehen sein. Immerhin ists fraglich, ob Parkett, Laminat wirklich besser wären als Teppich. Habe ne Entscheidung eines OLG entdeckt. Danach war der Wechsel des Fußbodenbelags ne Modernisierung, wenn es zu einer deutlichen Verbesserung beim Pflegeaufwand kommen würde.

Will sagen: der Wechsel: ExtraLargeLanghaarteppich mit größtem Hang zur Verfilzung zum ultraleicht ich brauch nur zu pusten - laminat dürfte wohl ne Modernisierung sein.

Aber gut gegen neu muss wohl ausscheiden.

Rechtspfleger
02.11.2004, 16:18
Habe ne Entscheidung eines OLG entdeckt. Danach war der Wechsel des Fußbodenbelags ne Modernisierung, wenn es zu einer deutlichen Verbesserung beim Pflegeaufwand kommen würde.



OLG?
Aktenzeichen?
Fundstelle?

So was ist immer gut zu wissen!
Danke im Voraus!

Gruß
Rpfl.

volare
15.11.2004, 19:20
Erneuerung von Teppichboden und Parkett


Hat der Vermieter die Mietwohnung mit Parkettboden oder Teppichboden vermietet, ist der Vermieter auch für die Erneuerung der Fußböden verantwortlich, wenn diese verschlissen sind.


Die Erneuerung und Ausbesserung von Parkett- oder Teppichboden gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten, die per Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden können.


Das Landgericht Köln (6 S 121/91) entschied, daß das Abschleifen und Versiegeln von Parkettböden keine Schönheitsreparaturen sind. Auch das Auswechseln von Teppichböden gehört nach einem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm (30 Re Miet 3/90) nicht zu den Schönheitsreparaturen.


Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muß sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.


Unabhängig hiervon hat der Mieter während des laufenden Mietverhältnisses Anspruch darauf, daß der Vermieter den verschlissenen Fußboden erneuert oder ausbessert.


Etwas anderes gilt, wenn der Mieter die Fußböden beschädigt hat, beispielsweise durch Brandlöcher oder durch unzählige Rotweinflecken auf dem Teppichboden. Dann muß der Mieter Schadensersatz zahlen. Muß ein Teppichboden neu verlegt werden, bedeutet Schadensersatz, daß der Zeitwert des alten Teppichbodens gezahlt werden muß.

Rechtspfleger
16.11.2004, 09:17
Sind die Fußböden durch den normalen Mietgebrauch im Laufe der Mietzeit verschlissen, muß sie der Mieter bei seinem Auszug danach nicht erneuern. Mietvertragsklauseln, die etwas anderes bestimmen, sind unwirksam.

Können Sie das in dieser absolutheit belegen?
Nach der mir bekannten obergerichtlichen Rechtsprechung sind derartige Klauseln nur in Formularmietverträgen unwirksam, individualvertraglich aber durchaus zulässig (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht 8. Aufl. Rn 40 zu § 538).

Sollte Ihnen entgegenstehende Rechtsprechung bekannt sien, wäre ich an der Fundstelle interessiert.

Gruß
Rpfl.