Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eingetragener Verein ohne 1. Präsidenten
Was können und müssen die Mitglieder tun?
I. Der 1. Präsident ist verstorben.
II. Der verbliebene Vorstand fasst Beschlüsse in einer 1. Vorstandssitzung 4 Wochen nach dem Tod des 1. Präsidenten.
III. Das Beschlüsse (wichtige) gefasst werden, ist in der Tagesordnung zur Sitzung nicht erkennbar.
IV. Der erste Beschluss des verbliebenen Vorstandes erfolgt auf Aussage des 2. Präsidenten: 2 Möglichkeiten gibt es: Neuwahl des gesamten Vorstandes - ist aber rechtlich nicht ganz sicher oder sie führt die Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten regulären Vorstandswahl 2012 weiter. Beschluss - einstimmig.
V. Danach Widerspruch von einzelnen Vorstandsmitgliedern zum Beschluss und
VI. inzwischen entzweit sich der Verein, dass ein Mitgliederbegehren (25 % der Mitglieder) mit über 30 Prozent auf den Weg gebracht wurde.
VII. Es herrscht allgemeine Sorge unter den Mitgliedern, da der 2. Präsident Vereinsverfahren gegen Mitglieder einleitet und Außenvertretungen wahrnimmt.
VIII. Nach Satzung ist der Tod keine Verhinderung. Der verstorbene Präsident dürfte vielmehr als Ausgeschieden gelten und damit ist der Verein in einer Situation wo der 2. Präsident weder vom Verhinderungsfall Gebrauch nehmen kann, noch nach obig genannter Beschlussfassung kommissarisch den Verein führt.
IX. Was können die Mitglieder tun? Z. Bsp. Ein Mitglied bestellt beim Vereinsgericht einen 1. Präsidenten , der unverzüglich Wahlen einberuft (unter Beachtung des inzwischen erfolgten Mitgliederbegehren)?
Nachfolgendes aus der Satzung:
VORSTAND:
Der gesetzlichen Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB) bestehend aus:
1. dem 1. Präsidenten
2- dem 2. Präsidenten
3. dem Geschäftsführer/Schatzmeister
4. dem Zuchtleiter/Zuchtbuchführer
5. dem Richterobmann
6. dem Ausstellungsobmann
7. bis zu 2 Beisitzer
Wer sich für ein Vorstandamt zur Wahl aufstellen lassen will, muss mindestens die letzten 3 Jahre aktives Mitglied im Verband sein.
(..weitere Absatz mit Text zu Doppelmitgliedschaften...)
Es dürfen 2 Vorstandsämter in einer Hand liegen.
Alle Vorstandsmitlieder werden von der Jahreshauptversammlung für eine Amtsperiode gewählt und bleiben bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt. Die Absetzung eines Vorstandsmitgliedes und Einsetzung eines Nachfolgers innerhalb einer Amtsperiode kann nur über eine Mitgliederversammlung erfolgen. Ausgenommen hiervon bleibt die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6.; bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung. Der 1. Präsident vertritt den Verband nach Rücksprache mit dem Gesamtvorstand in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten; bei Verhinderung vertritt ihn der 2. Präsident. Der 2. Präsident ist über Vereinsangelegenheiten stets auf dem Laufenden zu halten. Wichtige Entscheidungen können erst nach gemeinsamer Rücksprache gefällt werden.
...Fortsetzung mit den Aufgaben des Vorstandes....
-gleicher § späterer Absatz
Der gesetzliche Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Präsidenten. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis, von der aber im Innenverhältnis der 2. Präsident nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Präsident verhindert ist. ...
MITGLIEDSCHAFT
.... Text... Absatz
Die Mitgliedschaft endet durch eingeschriebenen, persönlich unterzeichneten Brief als Austrittserklärung, der spätestens am 30. September im Besitz der Geschäftsstelle sein muss, zum Ende eines Geschäftsjahres, oder durch Tod oder Ausschluss. ....
Ist etwas viel Text geworden. Aber vielleicht hilft es uns! DANKE
Erbsenzähler
14.06.2011, 12:28
Erbsenzählers Laienmeinung:
I. Der 1. Präsident ist verstorben.
II. Der verbliebene Vorstand fasst Beschlüsse in einer 1. Vorstandssitzung 4 Wochen nach dem Tod des 1. Präsidenten.
Da der Vorstand nicht vollständig besetzt ist, kann er keine gültigen Beschlüsse fassen, egal ob auf der TO oder nicht.
Neuwahl des gesamten Vorstandes -
Nein nur das frei geworden Amt muss neu gewählt werden.
isie führt die Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten regulären Vorstandswahl 2012 weiter.Das geht nicht ohne eine Satzungsgrundlage, hier sagt die Satzung sogar ausdrücklich was zu tun ist.
Die .....Einsetzung eines Nachfolgers .....kann nur über eine Mitgliederversammlung erfolgen.
. Was können die Mitglieder tun? Z. Bsp. Ein Mitglied bestellt beim Vereinsgericht einen 1. Präsidenten , der unverzüglich Wahlen einberuft (unter Beachtung des inzwischen erfolgten Mitgliederbegehren)?der 2. Präsident hat zur MV einzuladen, sollte er das nicht tun, dann ein Minderheitsbegehren nach §37BGB
Also ich werte den Tod wie eine "Amtsniederlegung", und damit wäre die Nachfolgerfrage in der Satzung geregelt:
"...bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung."
Liebe Grüße Amanda
Erbsenzähler
14.06.2011, 13:54
Ich beziehe das nur auf die Ämter 3-6
Die Absetzung eines Vorstandsmitgliedes und Einsetzung eines Nachfolgers innerhalb einer Amtsperiode kann nur über eine Mitgliederversammlung erfolgen. Ausgenommen hiervon bleibt die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6.; bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung.
Das "Ausgenommen hiervon..." bezieht sich m.M. nach auf den vorangegangenen Satz und demzufolge auf Absetzung und Neuwahl.
Die Amtsniederlegung stellt sich für mich als eigenständiger Sachverhalt dar...
Liebe Grüße von Amanda
Erbsenzähler
14.06.2011, 14:30
Mal abwarten was Spezi und Angarom dazu sagen.
Also ich werte den Tod wie eine "Amtsniederlegung",
Die Amtsniederlegung stellt sich für mich als eigenständiger Sachverhalt dar...
Eine Amtsniederlegung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung.
Der Tod ist keine Willenserklärung des Sterbenden (mal vom Freitod abgesehen, der allenfalls als "Niederlegung des Lebensamtes" gedeutet werden kann).
rudir
Erbsenzähler
14.06.2011, 15:46
@rudir, so langsam finden sich ja alle wieder ein hier, schön so
wie würdest du die Regelung interpretieren
Die Absetzung eines Vorstandsmitgliedes und Einsetzung eines Nachfolgers innerhalb einer Amtsperiode kann nur über eine Mitgliederversammlung erfolgen.
Dieser Text legt für die Neubesetzung eines Amtes die Mitgliederversammlung fest.
Ausgenommen hiervon bleibt die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6.;
Nur für die Ämter 3 - 6 gibt es eine abweichende Ausnahmeregelung.
Diese lautet:
bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung.
Ich schließe mich also der Meinung von Erbsenzähler an.
Die Absetzung eines Vorstandsmitgliedes und Einsetzung eines Nachfolgers innerhalb einer Amtsperiode kann nur über eine Mitgliederversammlung erfolgen. Ausgenommen hiervon bleibt die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6.; bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung.
Hier mal meine Interpretation dieser Satzungspassage.
Grundsätzlich kann nur die MV ein Vorstandsmitglied vorzeitig abwählen und neue Vorstände innerhalb einer laufenden Amtsperiode wählen.
Eine Ausnahme stellen dabei die Ämter 3-6 dar. Diese können, wenn sie freiwillig vom Amtsinhaber frei gemacht werden, vom Gesamtvorstand nachbesetzt werden. Wäre also bei Rücktritt oder Tod (ob der nun freiwliig war oder nicht sei dahingestellt) der Fall.
Da hier aber das Amt des 1. Vorsitzenden vakant ist, bleibt m.M. nach nur die Einberufung einer MV mit einem TOP Neuwahl 1. Vorsitzende(r)
wie würdest du die Regelung interpretieren
Wenn das
Die Absetzung eines Vorstandsmitgliedes und Einsetzung eines Nachfolgers innerhalb einer Amtsperiode kann nur über eine Mitgliederversammlung erfolgen. Ausgenommen hiervon bleibt die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6.; bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung.
ein wortwörtliches lückenloses Zitat aus der Satztung ist und alle Satzzeichen korrekt wiedergegeben sind, dann deute ich den Text wie folgt:
Die Absetzung eines Vorstandsmitgliedes und Einsetzung eines Nachfolgers innerhalb einer Amtsperiode kann nur über eine Mitgliederversammlung erfolgen. Ausgenommen hiervon bleibt die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6.; bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung.
Das Fettgedruckte gilt für alle Vorstandsämter mit Ausnahme der Ämter 3,4,5 und 6 und es besagt:
- Absetzung eines Vorstandsmitglieds ist Sache der MV
- Einsetzung eines Nachfolgers (eines zuvor abgesetzten, oder ausgetretenen oder zurückgetretenen oider gestorbenen) Vorstandsmitglieds ist Sache der MV
Ich deute also "Einsetzung eines Nachfolgers" nicht nur in Bezug auf den unmittelbar zuvor von der MV Abgesetzten, sonden viel allgemeiner: warum auch immer ein Nachfolger gesucht wird, es ist Sache der MV.
Nur im Falle der Vorstandsämter 3,4,5,6 ist es anders:
Die Absetzung eines Vorstandsmitgliedes und Einsetzung eines Nachfolgers innerhalb einer Amtsperiode kann nur über eine Mitgliederversammlung erfolgen. Ausgenommen hiervon bleibt die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6.; bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung.
Bei diesem Ämtern und nur bei diesen entscheidet der verbliebene Vorstand über den oder die Nachfolger, denn das Fettgedruckte enthält in der Mitte ein Semikolon, weswegen ich der Formulierung "bei Amsniederlegung .... Neubesetzung" nur Gültigkeit für die zu Beginn des Fettgedruckten genannten Ämter 3,4,5,6 zumesse.
Da mit dem Tod eines Vorstandsmitglieds dieses automatisch nicht mehr im Am ist, wird ein Nacfolger benötigt. Hatte der Verstorbene keines der Ämter 3,4,5,6 so ist sein Nahfolger von der MV zu wählen.
rudir
P.S. hab gerade nochmal die anderen Beiträge gelesen ... Devil67 hatte das was ich meine im Grunde auch schon gesagt, nur kürzer.
Anagrom Ataf
14.06.2011, 17:30
Die Absetzung eines Vorstandsmitgliedes und Einsetzung eines Nachfolgers innerhalb einer Amtsperiode kann nur über eine Mitgliederversammlung erfolgen. Ausgenommen hiervon bleibt die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6.; bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung.Die Regelungen sind unklar formuliert. Die Absetzung eines Vorstandsmitglieds und die dann nötige Neubesetzung ist immer Aufgabe einer Mitgliederversammlung. Die Sonderregelung für die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6. würde für den Fall einer vorherigen Absetzung durch die Mitgliederversammlung keinen Sinn machen. Darum bleibt nur der Zusammenhang des Satzes
Ausgenommen hiervon bleibt die Neubesetzung der Ämter 3. bis 6.; bei Amtsniederlegung in der laufenden Amtsperiode entscheidet der verbliebene Gesamtvorstand unverzüglich über eine Neubesetzung.Das Wort "Ausgenommen" ist in diesem Zusammenhang Unsinn, weil die Regelung keinen Ausnahmefall mit vorheriger Absetzung beschreibt. Auch wenn eine Amtsniederlegung grundsätzlich eine Erklärung bzw. Handlung des Niederlegenden erfordert, dürfte nichts gegen die Auslegung sprechen, dass der Tod wie eine (wenn auch unfreiwillige) Amtsniederlegung gesehen wird und der verbliebene Gesamtvorstand bei den Ämtern 3. bis 6. eine Besetzung vornimmt.
Was können und müssen die Mitglieder tun?
I. Der 1. Präsident ist verstorben.Der Vorstand ist dadurch nicht satzungsgemäß besetzt und das Amt kann nach der Satzung nicht durch die übrigen Vorstandsmitglieder besetzt werden. Die unvollständige Besetzung führt nach überwiegender bis herrschender Meinung zu einer Beschlussunfähigkeit des Vorstands. Dieser kann also keine wirksamen Beschlüsse fassen, bis er vervollständigt ist.
II. Der verbliebene Vorstand fasst Beschlüsse in einer 1. Vorstandssitzung 4 Wochen nach dem Tod des 1. Präsidenten.
Das ist nach Vorstehendem nicht wirksam möglich.
III. Das Beschlüsse (wichtige) gefasst werden, ist in der Tagesordnung zur Sitzung nicht erkennbar.Entsprechende Tagesordnungspunkte wären auch in einer Einladung zu einer Vorstandssitzung nötig, um wirksam beschließen zu können.
2 Möglichkeiten gibt es: Neuwahl des gesamten Vorstandes - ist aber rechtlich nicht ganz sicher oder sie führt die Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten regulären Vorstandswahl 2012 weiter.Beides ist falsch. Es wäre eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die das frei gewordene Amt besetzt. Das Freiwerden hat auf die anderen Ämter keine Auswirkung. Die könnten darum auch nicht neu gewählt werden. Eine "kommissarische Geschäftsführung" regelt die Satzung anscheinend nicht und sie ist darum nicht möglich.
V. Danach Widerspruch von einzelnen Vorstandsmitgliedern zum BeschlussNach der vorherigen Zustimmung eine merkwürdige Handlungsweise.
dass ein Mitgliederbegehren (25 % der Mitglieder) mit über 30 Prozent auf den Weg gebracht wurde.Ein akzeptabler Weg, um den Fehler des Vorstands zu korrigieren und das frei gewordene Amt zu besetzen.
da der 2. Präsident Vereinsverfahren gegen Mitglieder einleitet und Außenvertretungen wahrnimmt.Letzteres ist nach der Schilderung möglich. Ersteres setzt Satzungsregelungen voraus, wie solche Verfahren durchzuführen sind und im Normalfall ist dafür eine isoliertes Vorgehen eines Vorstandsmitglieds nicht ausreichend.
VIII. Nach Satzung ist der Tod keine Verhinderung.Der Tod ist die stärkste Form der Verhinderung. Der in der Satzung geregelte Fall des Vertretungsrechts bei Verhinderung ist erfüllt.
Z. Bsp. Ein Mitglied bestellt beim Vereinsgericht einen 1. Präsidenten , der unverzüglich Wahlen einberuft??? Ist das Registergericht gemeint? Das dürfte nicht tätig werden. Der Verein kann bei der Mitgliederversammlung auf Grund des Begehrens das freie Amt besetzen.
Vielen Dank für die Darlegungen.
Die Zitate sind vollständig und wortwörtlich aus der Satzung. Ich habe alle Satzzeichen (Punkt, Komma, Semikolon) richtig gesetzt.
Ja - es sollte Registergericht statt Vereinsgericht stehen.
Möchte trotzdem noch einmal meine Frage wiederholen:
Wenn der Vorstand das Mitgliederbegehren (Stimmabgaben gebunden, Tagesordnung incl.) mittels Zustellurkunde übergeben bekommt und nichts unternimmt, was eine zeitnahe Einberufung der begehrten Wahl anbelangt, kann dann ein Mitglied beim Registergericht die Einsetzung eines 1. Präsidenten verlangen/beantragen?
Und wie es so ist:
Kann jemand sagen, ob ein ähnlich gelagertes Problem bereits bei einem Gericht behandelt bzw. beschieden wurde?
Reine Neugier:
Sind die Moderatoren - Juristen?
Vielen Dank!
Erbsenzähler
15.06.2011, 14:17
kann dann ein Mitglied beim Registergericht die Einsetzung eines 1. Präsidenten verlangen/beantragen?Nein, das Gericht wird niemanden zum Präsidenten erklären. Es wird dem Vorstand auf die Finger hauen oder aber es bevollmächtigte jemanden zur Einberufung einer MV.
BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
...
...
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.
Junggeselle
15.06.2011, 17:44
Nein, das Gericht wird niemanden zum Präsidenten erklären. Es wird dem Vorstand auf die Finger hauen oder aber es bevollmächtigte jemanden zur Einberufung einer MV.
Dem schließ ich mich auch an.
Es wird wohl dem Vertreter auf die Finger hauen? Alles andere, Femina, dauert viel zu lange. (ich habs durchexerziert)
bin auch wieder im Team
gruss Junggeselle
Hallo Femina,
ob die Mods Juristen sind, ist eigentlich nicht wichtig. Denn eine Rechtsberatung ist ausgeschlossen, egal ob der Mod oder der Nutzer ein Jurist ist.
Was Deine Frage wegen der Berufung einer MV durch die Minderheit ist, lies doch mal im SSW, Auflage 19 ab Rn 163 und dann wie so ein Antrag an den Vorstand (Rn 462) bzw. an das Vereinsregister (Rn 463) geschrieben werden kann. Da wird Dir geholfen!
Danke für die Unterstützung beim Verstehen, was eigentlich im Verein nicht optimal läuft.
Inzwischen haben wir etwas Urlaub vom Verein genossen und stellen trauriger Weise fest, dass wenn man Heim kehrt, die Vereinssituation sich nicht zum Besten wendete.
Das Mitgliederbegehren ist mittels Gerichtsvollzieher der 2. Präsidentin am 16.6.2011 (mit Uhrzeit) übergeben wurden.
Statt der satzungsgemäßen Mindestanforderung von 25 % Beteiligung der Mitglieder sind es über 33 Prozent geworden und fast täglich treffen weitere Unterschriften ein.
Mit der Übergabe durch den Gerichtsvollzieher an die 2. Präsidentin ist mitgeteilt, an welchem Tag, an welchem Ort, der Beginn der außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden soll und die Tagesordnung für diese außerordentlichen Versammlung.
Die Lokalität dafür wurde gleichfalls bestellt, da es ein zentraler Ort für die Bundesrebuplik sein soll. Im Beleitsschreiben wird die 2.Präsidentin zudem dazu aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen die Einberufung dieser ao MV zu veranlassen. Die Frist wäre am heutigen Tag um.
Das Bekanntmachungsorgan ist die Verbandseigene Zeitschrift. Redaktionell kann somit rechtzeitig diese Versammlung bekanntgegeben werden und zusätzliche Kosten für separaten Postversandt für Einzeleinladungen an die Mitglieder können gespart werden.
Noch erwähnt werden muss, dass auf jedem Unterschriftsblatt zum Mitgliederbegehren eine separate Unterschrift mit vollständiger Angabe der persönlichen Anschrift für eine Bevollmächtigung des für das Begehren vorstehendem Mitgliedes ist. Die Vollmacht lautet:
„Ich bevollmächtige hiermit (Name des Mitgliedes), meinen Antrag an den Vorstand einzureichen und im Falle der Ablehnung bzw. Nichtbeachtung durch denVorstand beim Amtsgericht (Name des AG) den Antrag zu stellen, (Name des Mitgliedes) zu bevollmächtigen, die außerordentliche Mitgliederversammlung auch in meinem Namen einzuberufen.“
Es ist enttäuschend bzw. möchte man schon glauben, dass es einer Straftat nahekommt bzw. Amtsmissbrauch des Vorstandes ist, wenn nachfolgende Situation nun nachweislich bekannt ist.
Die 2. Präsidentin gibt auf der Internetseite der Landesgruppe (die Verbandssatzung lässt Landes- und Ortsgruppen als Untergruppen des Verbandes zu), in der sie den Vorsitz inne hat, am 21.6.2011 bekannt:
Zitat „...Das Mitgliederbegehren habe ich mittlerweile erhalten und werde selbstverständlich innerhalb der satzungsgemäßen Frist von 4 Wochen zur Ausserordentlichen Mitgliederversammlung einladen.
Die Versammlung wird am 03.Oktober 2011 in Alsfeld stattfinden, die Einladung wird im kommenden Kleinhunde Spezial veröffentlicht. ...“
Nun hierzu den Absatz 4 aus der Satzung § 7, der sich zur ao MV wie folgt liest:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss der 1. Präsident (bei Nichteinhaltung der Einberufungsfrist der 2. Präsident) binnen 4 Wochen einberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dieses schriftlich verlangen. Die Einladung hat in derselben Weise wie zur odentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Zugelassen sind dazu nur Zusatzanträge zu den festgelgeten Tagesordnungspunkten.
Jetzt stellt sich zudem heraus, dass der Vorstand bzw. die 2. Präsidentin nicht nur dem vom Mitgliederbegehren angewiesenen Ort, Tag und Zeit für die außerordentliche Mitgliederversammlung ändert, es wird auch die Tagesordnung verändert.
1.) Darf man Strafanzeige gegen den Vorstand stellen?
2.) Was ist, wenn die 2. Präsidentin die o.g. Einladung mit geändertem Tag, Ort und TO bekanntmacht?
3.) Kann die Falschbekanntmachung aufgehoben werden?
4.) Wäre die ao MV unter den vorgenannten Tatsachen ein Formfehler und die Wahl ungültig?
5.) Wie kann man, auf Grund der Gefahr entsprechend effektiv reagieren?
6.) Da die Internetseite des Verbandes seit dem Tod des 1. Präsidenten auch nicht mehr funktioniert, bleibt den Mitgliedern nur die Verbandszeitschrift und diese würde dann die falsche Einladung bekanntgeben. Ist das Betrug an den Mitgliedern?
Der Verein ist über 60 Jahre und hat einige Tiefs erlebt. Das ist allerdings einer der schlimmsten negativen Höhepunkte in dessen Geschichte. Der Vorstand ist in seiner Beschlussfreudigkeit (ohne Besetzung des Amtes des 1.Präsidenten)nach wie vor sehr eifrig und nicht zu toppen. Wie kan man so etwas bremsen?
Vielen Dank für weitere Hilfen und Empfehlungen!
Eine traurige Femina
Jetzt stellt sich zudem heraus, dass der Vorstand bzw. die 2. Präsidentin nicht nur dem vom Mitgliederbegehren angewiesenen Ort, Tag und Zeit für die außerordentliche Mitgliederversammlung ändert, es wird auch die Tagesordnung verändert.
Mir scheint es zweifelhaft, ob der Versamlungsort und der Tag und Zeitpunkt übernommen werden muß.
Die beantragte Tagesordnung muß übernommen werden, darf aber ergänzt werden.
Anagrom Ataf
26.06.2011, 14:22
ist mitgeteilt, an welchem Tag, an welchem Ort, der Beginn der außerordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden soll und die Tagesordnung für diese außerordentlichen Versammlung.
Die Lokalität dafür wurde gleichfalls bestelltDaran muss sich das Einberufungsorgan nicht halten. Der "Besteller" wird ggf. auf den Kosten sitzen bleiben.
Im Beleitsschreiben wird die 2.Präsidentin zudem dazu aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen die Einberufung dieser ao MV zu veranlassen.Die Frist dürfte grundsätzlich unangemessen kurz sein. Im Übrigen regelt doch anscheinend die Satzung die Frist.
Es ist enttäuschend bzw. möchte man schon glauben, dass es einer Straftat nahekommt bzw. Amtsmissbrauch des Vorstandes ist, wenn nachfolgende Situation bekannt wird.Die Schilderung enthält dazu nichts.
Jetzt stellt sich zudem heraus, dass der Vorstand bzw. die 2. Präsidentin nicht nur dem vom Mitgliederbegehren angewiesenen Ort, Tag und Zeit für die außerordentliche Mitgliederversammlung ändertDa versuchte die Minderheit auch ein Recht zu beanspruchen, das ihr nicht zusteht. Sie hat voreilig gehandelt und man sollte sich darum kümmern, dass durch die Reservierung von Räumen etc. keine persönlich zu bezahlenden Kosten entstehen.
es wird auch die Tagesordnung verändert.Das darf das Einberufungsorgan auch.
1.) Darf man Strafanzeige gegen den Vorstand stellen?Vielleicht sollte die Minderheit auf den Boden der Tatsachen zurückkommen. Nach der Schilderung ist kein Anhaltspunkt für eine Straftat zu sehen und nicht alles, was Mitgliedern nicht passt, ist eine Straftat.
2.) Was ist, wenn die 2. Präsidentin die o.g. Einladung mit geändertem Tag, Ort und TO bekanntmacht?
Dann findet die Versammlung da statt. Dazu schon oben.
3.) Kann die Falschbekanntmachung aufgehoben werden?Es wäre keine Falschbekanntmachung.
4.) Wäre die ao MV unter den vorgenannten Tatsachen ein Formfehler und die Wahl ungültig?Nein.
5.) Wie kann man, auf Grund der Gefahr entsprechend effektiv reagieren?Sich mit den rechtlichen grundlagen besser vertraut machen, bevor man Rechte einfordert, die nicht bestehen.
6.) Da die Internetseite des Verbandes seit dem Tod des 1. Präsidenten auch nicht mehr funktioniert, bleibt den Mitgliedern nur die Verbandszeitschrift und diese würde dann die falsche Einladung bekanntgeben. Ist das Betrug an den Mitgliedern?
Das wäre keine falsche Einladung und in keiner Weise Betrug.
Danke für die schnellen Hilfen!
Kosten entstehen bei der Lokalität nicht und kann kostenfrei zurückgegeben werden.
Es war nur halt ein Samstag (wo einem noch der Sonntag bleibt) und 4 Wochen vor dem nun beabsichtigten Wahltermin. Der wird nun ein Feiertag-Montag, wo einige dann erst zu später Stunde (oder Früh zeitig!) zu Hause ankommen oder gleich auf Arbeit fahren müssen.
Also vielen Dank und noch viele interessante Foreneinträge!
Femina
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