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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtschuldbefreiung - Privatinsolvenz



stevie23
14.07.2011, 12:43
Hallo,
habe ein juristisches Problem und konnte meinem Bekannten trotz einiger Erfahrung nicht wirklich weiterhelfen.

Dieser hat mir folgenden Sachverhalt vorgetragen:

Ausgangssituation:

OHG meldet insolvenz an und Gesellschafter (G) aufgrund unzureichender Einkünfte und privater Haftungsverpflichtung nach Gesellschaftsrecht einige Zeit später auch Privatinsolvenz.

Nun hat ein Versicherungsgeber von G uneingebrachte Forderungen gegen G als Privatperson, welche allerdings nicht in die Haftungsmasse mit aufgenommen wurden.

G hat dementsprechend Bedenken, dass die Forderung nach Ablauf der Befreiungsfrist (6 Jahre) geltend gemacht werden könnte. Er hält die Forderung nicht für unbegründet, jedoch für einen Teil der Haftungsmasse und möchte daher Widerspruch gegen die Forderung als solche einlegen.

Er wird allerdings darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen bei Unbegründetheit zum Verlust der Rechtschuldfreiheit führen könnte.

Fragen:

1. Kann ein unbegründeter Widerspruch im Allgemeinen zum Verlust der Rechtschuldbefreiung führen?

2. Ist der Widerspruch prinzipiell begründet? Gehören Versicherungsbeiträge eines Schuldners in die Insolvenzmasse?

3. Kann eine solche Forderung bei Nicht-Widerspruch nach 6 Jahren vorgebracht werden und besitzt sie dann noch Gültigkeit?

3. Welche wichtigen Normen sind hier einschlägig und zu beachten?

Schönen Dank schonmal für die Auskünfte.

jadefeuer
14.07.2011, 14:15
edith: unwollter Post (Fehler beim Testen)

minime
14.07.2011, 14:56
Soll Widerspruch gegen ein Teil der Forderung eingelegt werden?

Prinzipiell kann der Schuldner gegen alle Forderungen widersprechen.
Der Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
Und Widersprüche führen nicht dazu, dass RSB nicht erlangt wird.

Nach Erteilung der RSB "erlöschen" alle Forderungen, die vor Insolvenzeröffnung begründet wurden.

Wurde die Forderung (auch) als aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet?

stevie23
14.07.2011, 15:05
es geht wohl darum, dass die forderung nicht in die haftungsmasse einbezogen wurde, obwohl sie es prinzipiell gemusst hätte - wenn ich das richtig verstanden habe.

Der Schuldner (G) fürchtet nun, dass die Forderung nach Ablauf der 6 Jahre vorgebracht werden könnte - daher der Widerspruch.

Dieser richtet sich m.E. gegen die gesamte Forderung, da angeblich Teil der Haftungsmasse.

G konnte die Forderung nur aufgrund unzureichender Einkünfte nicht begleichen. Um diesen Umstand wusste der Versicherungsgeber auch, da er von der Privatinsolvenz Kenntnis hatte.

imker
15.07.2011, 07:55
Woher haben Sie den Begriff "Haftungsmasse"?

Meinen Sie angemeldete Forderungen?

Restschuldbefreiung erstreckt grundsätzlich[/COLOR] sich auf alle Forderungen.

Daher wird auch eine nicht im Verzeichnis enthaltene Forderung Insolvenzforderung.

Wenn vorsätzlich die Forderung verschwiegen wurde, kann auf Antrag die RSB versagt werde.

stevie23
15.07.2011, 14:42
ja, mit "Haftungsmasse" habe ich wohl einen falschen Begriff gewählt.
Gemeint war und ist: die Summe aller Verbindlichkeiten, welche nicht beglichen werden konnten und im Rahmen der RSB nach 6 jahren hinfällig sein sollten.

Insofern gehören auch private (Kranken-)Versicherungsbeiträge in diese Masse, wenn ich Sie richtig verstanden habe. Und das unabhängig davon, ob die Forderung angemeldet resp. in das Insolvenzverzeichnis aufgenommen wurde oder nicht.
Ist das korrekt?

weitere Frage:
Kann die RSB auch aus anderen Gründen erlöschen?
Ein mutmaßliches Verschweigen kann ich hier wohl ausschließen, jedoch kann ich nicht garantieren, ob alle Pflichten, welche die insolvente Person im Rahmen der "Insolvenzauflagen" treffen, auch eingehalten wurden.

Der Insolvente wusste hier m.E. um die geschuldete Summe, hielt sie jedoch für einen teil der insolvenzforderungen.
Durch Nachricht des Versicherungsgebers wurde dieser nun nochmals auf die Forderung hingewiesen, woraufhin er nun einspruch bzw. Widerspruch einlegen möchte.

Die wichtigste Frage ist nun, ob das Einlegen eines Widerspruchs oder ein sonstiges Verhalten zum Erlöschen der RSB führen kann?

imker
15.07.2011, 20:22
Erlöschen der RSB ist sehr ungewöhnlich (nachträglicher Widerruf).

Die Versagung setzt einen gut durchdachten und begründeten Versagungsantrag im Schlußtermin voraus - von allein passiert grundsätzlich nichts.

Die Einlegung eines Widerspruchs durch den Schuldner gegen die Forderung ist folgenlos.

Handelt es sich um eine in HH ansässige Krankenversicherung mit dem Namens eines Gottes in der Firmierung?? Die fordern immer die nach Insolvenzeröffnung entstandnen Beiträge, obwohl das nicht geht. Handelt es sich bei Ihnen um die Beiträge vor Insolvenzeröffnung??

Die Versicherungsbeiträge sind regelmäßig Insolvenzforderungen - Masseforderungen können sie werden, wenn der Insolvenzverwalter in den Vertrag "einsteigt" - und das ist extrem ungewöhnlich und selten.

Wenn der Schuldner die KV-Beiträge als Insolvnezforderung kannete, warum sind die dann nicht in sein Verzeichnis gerutscht?