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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Private Schulden bei Familienmitgliedern



unverdammt
08.07.2011, 11:37
Hallo liebe Juratheker,

Folgende Situation.

"Aja" fliegt mit ihrem Freund in die USA. Ajas kleiner Buder "Beja" hätte auch mal wieder einen Urlaub nötig. "Aja" weiß das, und bietet "Beja" an, ihr in die USA nachzureisen. "Beja hat aber nicht genügend Geld für Flug, und Verpflegung.
Daraufhin bietet "Aja" "Beja" an, dass sie ihm den Flug vorstreckt, und er das Geld später zurückzahlt.

Gut ein Jahr später gibt es zwischen den beiden immer wieder Reibungspunkte. "Beja" hat mit der Rückzahlung in Raten an seine Schwester "Aja" bereits begonnen. Nach einem kleinen Konflikt in anderer Sache, schrieb "Aja" an "Beja" dass sich seine Schulden nun bei ihr erhöht hätten, weil sie mittlerweile ihr Konto überzogen hat, und sie nun zusätliche Zinslast für den Dispositionskredit zu tragen hat.

Meine Frage ist jetzt: Ungeachtet dessen, ob die beiden jetzt ein gütige Einigung treffen oder nicht; Ist es rechtens die Zinslast plötzlich auch rückwirkend auf die Schulden des Schuldners drauf zu schlagen, ohne mit dem Schuldner eine Vereinbarung darübe getroffen zu haben? Wenn "Aja" das recht hat Zinsen zu erheben, unter welchen Bedingungen? Hat sie nicht nur das Recht Verzugszinsen zu erheben?? Ist die maximale Zinshöhe für Verzugszinsen nicht gesetzlich geregelt?

Im übrigen gab es keine besondere Vereinbarung über die Rückzahlung, sondern nur das er zurückzahlt sobald er kann. Die Höhe der Summe beträgt etwa 600 Euro.

Ich hoffe das Ich hier einen Rat finde, und bedanke mich für jede Antwort.

Lieben Gruß

Unverdammt

Vaughn
09.07.2011, 21:07
Ist es rechtens die Zinslast plötzlich auch rückwirkend auf die Schulden des Schuldners drauf zu schlagen, ohne mit dem Schuldner eine Vereinbarung darübe getroffen zu haben?

Nein, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB


Wenn "Aja" das recht hat Zinsen zu erheben, unter welchen Bedingungen?

Entfällt, siehe oben.


Hat sie nicht nur das Recht Verzugszinsen zu erheben??

Ja, sofern der Schuldner sich in Verzug befindet, § 288 BGB.
Nach der Schilderung ist dies (noch) nicht der Fall. (§ 488 Abs. 3 BGB)


Ist die maximale Zinshöhe für Verzugszinsen nicht gesetzlich geregelt?

Siehe ebenfalls § 288 BGB. Die in § 288 Abs. 3 genannte Ausnahme konnte ich der Schilderung nicht entnehmen.