Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Fahrradträger ragt aus Parklücke - Unfall-
Hallo,
beim Besuch eines Sportcenters parkte ich in einer Parklücke .... leider ragte mein Fahrradträger (ohne Fahrräder) auf der Anhängerkupplung etwas heraus (50 cm) auf den "Weg".
Ein Fahrzeug was Später neben mir Rückwärts einparkte .. tuschierte dann beim herausfahren diesen und zerkratzte sich die Seite. Polizei war keine vor Ort .
Wie sieht es da mit der Schuldfrage aus ...??
Spezi1980
07.07.2011, 22:51
Wenn ich dich richtig verstehe, war dein Fahrzeug bereits sicher abgestellt.
In diesem Fall sehe ich die alleinige Schuld bei dem rückwärts fahrendem Auto.
Das sehe ich genauso, Ein- und Ausparken erfordert eben eine gewisse Sorgfalt.
Hat der Fahrer bereits irgendwelche Ansprüche gestellt?
Blackbird
08.07.2011, 04:08
50 cm sind etwa eine ausgestreckte Männerhand samt Unterarm. Also nicht sooo viel. Vorausgesetzt die Angaben stimmen! (Verschätzen kann man sich schnell ;) )
Somit stimme ich mit Spezi und Osmos überein. Beim Ein/Ausparken sollte man sich schon umschauen das man nirgends aneckt. Theoretisch hättest du sogar Ansprüche gegen den Fahrer falls dein Fahrradträger beschädigt wurde. Für diesen Schaden müsste dann der andere geradestehen.
Mit seinem Lack hast du aber nix zu tun. Da ist er selbst verantwortlich.
Da mein Fahrzeug schon einige Jahre auf dem Buckel hat (die Stoßstange war e` schon verkratzt) habe ich auf meine Ansprüche verzichtet ... der Fahrradträger war nur zur Seite gedreht und hat leicht meine Stoßstange verkratzt... da der Schaden am anderen Fahrzeug schon erheblich war (Tiefe Schramme über Tür, Radlauf u. Felge..) habe ich es so belassen. Ansprüche wurden "noch" keine gestellt, ich hatte aber das Gefühl (nach Adressenaustausch) da kommt noch was vom Unfallgegner...
Da es ja auf dem Parkplatz eines Sportcenters war .. ist das dieses dann als "Privatparkplatz" zu sehen ??? Sprich => nicht Öffentlich..??
Im Öffentlichen Verkehr hätte ich schon meine zweifel gehabt wenn etwas 50cm in den die Fahrbahn hineinragt... (dann hätte ich natürlich mein Fahrzeug auch nicht so geparkt).
Da es ja auf dem Parkplatz eines Sportcenters war .. ist das dieses dann als "Privatparkplatz" zu sehen ??? Sprich => nicht Öffentlich..??
Ich gehe einfach mal davon aus, dieser Parkplatz ist von jedem Verkehrsteilnehmer befahrbar, also nichts mit Chipkarte, Schranke, etc., und somit ist das ein sogenannter faktisch öffentlicher Verkehrsraum.
Es stellen sich mir hier die Fragen:
Ab wieviel cm nach hinten muss ein "Anbau" eines Fahrzeuges (rote Fahne) gekennzeichnet sein?
... und wie "breit" darf ein Fahrzeug sein, damit es noch laut StVO - ohne Sondergenehmigung - zulässig ist?
...
abbelsaft
21.07.2011, 08:03
Da so ein Fahrradträger ja auf der AHK sitzt und somit auch lichttechnisch abgesichert ist, also nicht unbeleuchtet rausragt, dürfte keine Fahne erforderlich sein. Jedoch muss man in einigen Ländern (Spanien, Italien) zusätlich eine Tafel anbringen.
Auf den Fall bezogen. .es hätte ja auch ein Auto mit langem Radstand sein können.. dann wäre das sicher auch passiert..
Ladung bis 1m muss nicht gekennzeichnet werden, StVO § 22 Ladung Abs. 4
Fakt ist auf jeden Fall dass eine abnehmbare Anhängerkupplung die nicht abgenommen ist zu einer Teilschuld dessen führt der diese Anhängerkupplung nicht abgenommen hat.
Daher man einen unbenutzten Fahrradträger auch abnehmen hätte können würde ich die Schuld nicht so 100%ig bei dem sehen der dagegen gefahren ist.
Fakt ist auf jeden Fall dass eine abnehmbare Anhängerkupplung die nicht abgenommen ist zu einer Teilschuld dessen führt der diese Anhängerkupplung nicht abgenommen hat.Magst du mal Quellen nennen? Das find ich nämlich äußerst interessant.
Der Reihe nach, warum ich nicht denke dass in solchen Fällen immer 100% des Schadens dem Verursacher zuzuschreiben sind.
Es gibt durchaus Situationen in denen der Unfallgegner/Geschädigte schon im Vorfeld dafür hätte sorgen können/müssen dass der Schaden geringer ausfällt oder gar nicht erst entsteht.
1.
Was den Schaden am Fahrzeug mit Anbauteilen (hier der Fahrradträger) betrifft wird man eine Mitschuld dessen sehen der den Träger nicht abgebaut hat. Wäre der Träger abgebaut gewesen wäre nichts passiert und somit greift (nicht nur nach meiner Meinung) der
§254 BGB
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.Im vorliegenden Fall will die TE zwar eh keinen Schaden geltend machen aber das ist ja nicht immer so.
2.
Betriebsgefahr bzw. erhöhte Betriebsgefahr.
Durch den Träger geht eine erhöhte Betriebsgefahr auch von dem stehenden KFZ aus.
In §7 StVG heißt es zwar
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs...Dies ist jedoch so weit auszulegen dass sich von einem Fahrzeug ausgehende Gefahren auf jeden Fall auf die Mitschuld auswirken... egal ob das KFZ steht oder fährt.
Im vorliegenden Fall war z.B. das KFZ in Betrieb um es überhaupt auf den Parkplatz zu bringen.
Das kommt Sinngemäß aus einem BGH Urteil welches ich aber im Moment nicht finde.
Auszüge daraus hätte ich gefunden aber die kann ich hier ja nicht verlinken.
3.
§30c StVZO
Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme
(1) Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
Durch den Fahrradträger wurde offensichtlich der Verkehr gefährdet und vermeidbar wäre das auch gewesen.
Kostet laut TBNR 330100 >>> 20€
Wenn es dem der gegen den Träger gefahren ist einfällt von der Haftpflichtversicherung der TE einen Teil seines Schadens einzufordern hat er m.E. gar keine so schlechten Chancen.
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