Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eine Frage zum Thema Satzung und Aufnahme neuer Mitglieder...
Guten Abend,
ich habe mal zwei Fragen zu unserer Satzung (eingetragener Verein).
Der Verein/Satzung besteht seit Ende der 50er Jahre und so alt ist auch das Regelwerk...
Kurze Info vorneweg...
Der ehemalige Vorstand, besser gesagt die ersten zwei Vorsitzende sind heillos miteinander zerstritten und es ist zu einer regelrechten gerichtlichen Schlammschlacht ausgeartet.
Im Frühjahr diesen Jahres stand dann die neue Vorstandswahl und die Wahl der Ehrenmitglieder an.
Es wurden zuvor neue passive Mitglieder in den Verein aufgenommen. Es wurde vorgegangen wie immer.
Kurzform: Der erste Vorsitzende wurde um einen Antrag auf Aufnahme angesprochen. Dieser wurde ausgefüllt und abgegeben und das neue Mitglied wurde aufgenommen.
So wird seit mindestens 1966 vorgegangen. Sprich, also ohne das im Gesamtvorstand über einer Aufnahme des Neumitgliedes abgestimmt wurde.
Dieses ist aus den seit Gründerzeit anlaufenden Protokollen auch zu entnehmen, denn in keinem einzigen ist eine Abstimmung auf einen Mitgliedsantrag zu finden.
Nun kam es im Anschluss der Neuwahlen dazu, dass die eine Partei Klage eingereicht hat, weil man nicht satzungskonform die neuen Mitglieder aufgenommen habe und somit die Wahl als ungültig erklären lassen möchte.
Meine Frage:
Findet hier ein sogenanntes Gewohnheitsrecht Anwendung? :confused:
Denn seit bestehen des Vereines wurden die neuen Mitglieder immer in dieser Form aufgenommen und nie im Vorstand abgestimmt.
Wie sieht es rechtlich aus, wenn man sich nun auf die Einhaltung der Satzung beruft, mit den anderen Mitgliedern. Faktisch nach meinen Verständnis wären auch sie rechtlich dann nicht Mitglied in diesen Verein, da sie nicht satzungsgemäß aufgenommen wurden.
Was geschieht mit den ganzen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen?
Die Satzung im Groben:
Satzung des xy e.V. von 1966
Eingetragener Verein beim xy
Angeschlossen dem Sportbund xy
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) korporativen Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
3.a) Aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich aktiv an den in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben beteiligen und das 18.Lebensjahr vollendet haben.
b) Passive Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
c) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18.Lebensjahres folgenden Monat.
d) Korporative Mitglieder sind keine Einzelpersonen, sondern z.B. Betriebe, Firmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
e) Ehrenmitglieder müssen sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endigt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a) wenn ein Mitglied längere Zeit seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht eingehalten hat und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachkommt
b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens
c) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger das Ansehen des Vereins schädigenden oder beeinträchtigender Handlungen.
Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb 8 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung beim Ehrenrat des Vereins einlegen, der endgültig endscheidet.
Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Ebenso ist gegen die Entscheidung der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig.
Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen oder Gelder etc. , die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
§9 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenführer
e) dem Jugendleiter
f) dem Fahrleiter
g) drei Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bildet den Vorstand den Vorstand im Sinne §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.Kann eine Vorstandswahl aus triftigen Gründen nicht auf den Zeitpunkt genau nach fünf Jahren stattfinden, führt der amtierende Vorstand die Geschäfte mit sämtlichen Rechten und Pflichten weiter, bis er in seinem Amt bestätigt oder ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Dem Vorstand obliegt:
a)die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern
b)die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c)die Bildung von notwendigen Ausschüssen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr, erstattet den Geschäftsbericht und fertigt die Niederschrift der Versammlung an. Die Protokolle sind vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Der Kassenführer übernimmt die Rechnungsführung, die Einziehung der Beiträge und die Kassenführung.
8. Der Jugendleiter führt die Jugendabteilung. Er vertritt ihre Belange vor dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Er kann selbständig Leiter von einzelnen Jugendgruppen aus Reihen der Mitglieder oder der Jugendlichen ernennen und ist befugt, ihnen alle die Ausbildung der Jugendlichen fördernden Anweisungen zu geben.
Ich freue mich auf den ein oder anderen Ratschlag!
Gibt es bereits Urteile zu ähnlichen Fällen?
Liebe Grüße,
woelfin
Hallo,
mich interessiert zunächst einmal die Frage, wie die Aufnahme den Beitrittswilligen
gegenüber mitgeteilt wurde.
Dahinter steht der Gedanke, dass ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied eine Aufnahme auch dann wirksam bestätigen kann, wenn die Aufnahme innerhalb des Vereins nicht satzungsgemäß erfolgt ist, denn das Mitglied kann nicht wissen, ob der Verein die satzungsmäßigen Abläufe beachtet hat, sondern kann sich auf die Aufnahmebestätigung verlassen.
Auch die Fehler der in bisheriger Zeit so unkorrekt entstanden Mitgliedschaften dürften mindestens durch die Anforderung von Mitgliedsbeiträgen, Einladungen zu Mitgliederversammlungen oder ähnliches geheilt sein.
Zitat von Woelfin: Nun kam es im Anschluss der Neuwahlen dazu, dass die eine Partei Klage eingereicht hat, weil man nicht satzungskonform die neuen Mitglieder aufgenommen habe und somit die Wahl als ungültig erklären lassen möchte.
Wie wurde diese Klage begründet ? Wurde zum obigen Thema dazu vorgetragen ?
Nachtrag: Im Übrigen fehlt mir der Satzungs§ zu den Rechten der Mitgliederversammlung und insbesondere zum Stimmrecht.
Erbsenzähler
03.07.2011, 22:09
Meine Laienmeinung dazu:
Die Mitgliedschaften sind gültig, aber nicht wegen dem Gewohnheitsrecht, sondern weil (ich geh mal davon aus) der 1.Vors vertretungsberechtigt ist.
Eine Ungültigkeit würde meiner Meinung nach dann bestehen, wenn das Neumitglied gewusst hat, dass der 1.Vors. nicht allein zur Aufnahme berechtigt ist, dies dürfte sicher schwer nachzuweisen lassen, da es ja diesen 50Jahren so gehandhabt wurde.
Theoretisch könnte man den 1.Vors. für die dadurch entstandenen Schäden haftbar machen, aber aus einer Aufnahme von Mitgliedern kann ich mir erstmal keinen Schaden vorstellen.
==== Nachtrag======
für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist ein Mitgliedschaft im Verein nicht notwendig
@ Spezi
Die Klage beruht auf § 3 und § 9.
Jedoch erklären vier von sechs zum Zeitpunkt der Versammlung im Vorstand aktiven Mitglieder, dass die oben bereits erwähnten 65 Personen offensichtlich ohne Vorstandsbeschluss im „Alleingang“ der Vorsitzenden in die Mitgliederliste aufgenommen worden seien. „Damit sind die Personen keine Vereinsmitglieder geworden und haben keine Mitgliedsrechte und durften daher auch nicht an der Mitgliederversammlung und damit an den Vorstandswahlen teilnehmen“, heißt es in der Klageschrift.
Zu den Rechten der Mitglieder heißt es:
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
2. Der Verein besteht aus:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) korporativen Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
3.a) Aktive Mitglieder sind alle Personen, die sich aktiv an den in § 2 dieser Satzung aufgeführten Aufgaben beteiligen und das 18.Lebensjahr vollendet haben.
b) Passive Mitglieder sind Freunde und Förderer des Vereins, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
c) Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18.Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung muss in jedem Falle eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorgelegt werden. Die Überführung zu den aktiven oder passiven Mitgliedern erfolgt automatisch jeweils auf den der Vollendung des 18.Lebensjahres folgenden Monat.
d) Korporative Mitglieder sind keine Einzelpersonen, sondern z.B. Betriebe, Firmen oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
e) Ehrenmitglieder müssen sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Satzung zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen.
b) Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
3. Mitglieder des Vereins dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes an Turnieren teilnehmen.
4. Die Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen.
6. Es wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen die jeweils hierfür Verantwortliche Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand oder dem Ehrenrat schlichtet.
Deine erste Frage verstehe ich nicht so ganz. :th_confused-smiley-
Aber ich glaube kaum dass überhaupt ein in der Vergangenheit aufgenommenes Mitglied genau weiß, wie die Aufnahme satzungsgemäß ausgeführt werden muss.
Da ja wirklich auch nie so vorgegangen wurde.
@Erbsenzähler
Wegen der Weisungsbefugnis muss ich noch mal im Genaueren nachfragen, aber meines Wissens ist der 1. Vorsitzende Weisungsbefugt.
Danke dir, von dieser Seite habe ich es noch gar nicht betrachtet!
Liebe Grüße,
woelfin
Deine erste Frage verstehe ich nicht so ganz.
Damit in diesem Falle eine Mitgliedschaft entsteht, bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes, dass der Aufnahme
entsprochen wurde.
Leider fehlen weiterhin die Satzungsregelungen zu den Rechten der Mitgliederversammlung und dem Stimmrecht dort.
Die Vertretungsberechtigung steht in der Satzung:
Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bildet den Vorstand den Vorstand im Sinne §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Damit in diesem Falle eine Mitgliedschaft entsteht, bedarf es einer ausdrücklichen Erklärung eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes, dass der Aufnahme
entsprochen wurde.
Leider fehlen weiterhin die Satzungsregelungen zu den Rechten der Mitgliederversammlung und dem Stimmrecht dort.
Zum Thema Mitgliederversammlung heißt es:
§11 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Termin einberufen und geleitet. Wenigstens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf und müssen, wenn Anträge von wenigstens 1/3 der Mitglieder vorliegen, vom Vorsitzenden einberufen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden(außer bei Wahl des Vorsitzenden, hier entscheidet das Los).Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 5 Tage vorher schriftlich dem 1.Vorsitzenden einzureichen.
3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) die Wahl des Vorstandes und die Entbindung des Vorstandes von seinen Ämtern
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
c) bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich
d) die Festsetzung der Beiträge und Gebühren
e) die Wahl von mindesten zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Wahl des Ehrenrates
h) Beschlussfassungen, die das Leben des Vereins im Sinne des § 2 bestimmen.
4. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
5. Der Schriftführer hat bei jeder Versammlung ein Protokoll zu führen, in dem die wichtigsten Beschlüsse wörtlich aufzuführen sind.
Stimmrecht haben alle volljährigen aktiven und passiven Mitglieder.
Stimmrecht haben alle volljährigen aktiven und passiven Mitglieder.
Laut Satzung gibt es folgende Mitglieder:
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) korporativen Mitgliedern
e) Ehrenmitgliedern
Eine Einschränkung des Stimmrechtes auf alle volljährigen aktiven und passiven Mitglieder habe ich nicht gelesen.
Ich habe nur diese beiden Punkte dazu gefunden:
5. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, wenn es das 18.Lebensjahr vollendet hat.
5. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu Versammlungen zugelassen.
Den Satz hatte ich leider überlesen.
Aber das Stimmrecht von korporativen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern ist nicht ausgeschlossen.
Kein Problem, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr... :)
Mir geht es in erster Linie darum, sich darauf einstellen zu können, in wie weit diese eingereichte Klage Erfolg von Erfolg gekröhnt sein wird und was man eben als Argument der Gegenseite vorbringen könnte.
Einfach, um entsprechend vorbereitet zu sein und den Rechtsbeistand noch den ein oder anderen Brocken vorzulegen.
LG,
woelfin
Mir geht es in erster Linie darum, sich darauf einstellen zu können, in wie weit diese eingereichte Klage Erfolg von Erfolg gekröhnt sein wird und was man eben als Argument der Gegenseite vorbringen könnte.
Dazu wäre wichtig vorzutragen, ob , wie und durch wen die Beitrittswilligen über die erfolgte Aufnahme unterrichtet wurden. Die Annahme des Aufnahmeantrages musste ja irgendwie erklärt werden.
Diese meine schon am Anfang gestellt Frage, ist bisher unbeantwortet geblieben.
Dazu wäre wichtig vorzutragen, ob , wie und durch wen die Beitrittswilligen über die erfolgte Aufnahme unterrichtet wurden. Die Annahme des Aufnahmeantrages musste ja irgendwie erklärt werden.
Diese meine schon am Anfang gestellt Frage, ist bisher unbeantwortet geblieben.
Das werde ich später noch mal nachfragen und es dann hier einstellen.
LG,
woelfin
Erbsenzähler
04.07.2011, 15:55
Sind die Mitglieder schriftlich zur MV geladen worden?
Sind die Mitglieder schriftlich zur MV geladen worden?
Jaha, mit entsprechender Frist.
Da ist nicht dran zu rütteln. :cool:
Erbsenzähler
04.07.2011, 16:28
Spätestens damit sind diese Leute dann auch Mitglieder, denke ich.
Dankeschön für euere Sichtweisen! :beifall03:
Dazu wäre wichtig vorzutragen, ob , wie und durch wen die Beitrittswilligen über die erfolgte Aufnahme unterrichtet wurden. Die Annahme des Aufnahmeantrages musste ja irgendwie erklärt werden.
Diese meine schon am Anfang gestellt Frage, ist bisher unbeantwortet geblieben.
Hallo Spezi,
ich habe nachgehakt...
Also der Ablauf ist folgender Maßen...
1. Vorsitzende wird vom potenziellen Mitglied angesprochen, dieser gibt dann den Antrag heraus zum ausfüllen, wo auch die Bankdaten drauf stehen, daneben wird eine Bankeinzugsermächtigung erteilt an den Verein erteilt (unterschrieben).
Die ausgefüllten Unterlagen gehen dann retour an den 1. Vorsitzenden, die diese Daten auch an den Kassenwart weiterleitet für den Bankeinzug.
Eine extra schriftliche Form wird nicht gewahrt und dieses sieht die Satzung auch nicht vor.
Die Minderheit der Antragssteller die zb kein Bankeinzug wünschen, überweisen entweder manuell selbst oder zahlen den Betrag in bar gegen Quittung an den 1. Vorsitzenden.
Über den genauen Ablauf ist nichts in der Satzung festgehalten.
Liebe Grüße,
woelfin
Dann könnte die Mitteilung der Annahme des Antrages ein kritische Punkt sein.
Wenn aber alle Mitglieder (auch die zuletzt neuen) eine Einladung zur MV erhalten haben, wäre darin dann die Bestätigung der Annahme zu sehen.
@ Spezi
Die neuen Mitglieder haben eine schriftliche Einladung fristgerecht zur Mitgliederversammlung erhalten.
Siehst du sonst noch eine Lücke? :confused:
Liebe Grüße,
woelfin
Wer hat die Einladung unterschrieben ?
Der erste Vorsitzende.
Früher hat der Schriftführer die Einladungen versendet, aber weil ja der vorherige Vorstand untereinander solch einen Disput hatte, wurde es so gemacht.
Dann kann man spätestens darin die Annahme der Beitrittserklärung durch ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied sehen.
Junggeselle
07.07.2011, 08:23
Der erste Vorsitzende.
Früher hat der Schriftführer die Einladungen versendet, aber weil ja der vorherige Vorstand untereinander solch einen Disput hatte, wurde es so gemacht.
und hier schreibt eure Satzung was anderes vor. Nicht das dies zum Bummerang wird.? Denn dann sind alle neuen Beschlüsse der vergangenen Jahre angreifbar.
Im Beitrag #1 stellst Du einen Satzungsauszug ein worin zumindest Spezi erkannt hat das die Mitglieder korrekt aufgenommen wurden, nur wurde darauf nicht näher eingegangen.
§9 Abs2 Satz2 sagt eindeutig, und sogar in doppelter Form (wieso auch immer) das der 1. Vorsitzende der Vorstand ist.
Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bildet den Vorstand den Vorstand im Sinne §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
und unter §3 Abs. 3 wird die Aufnahme der Mitglieder durch wen erledigt?
3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
Im Beitrag #1 stellst Du einen Satzungsauszug ein worin zumindest Spezi erkannt hat das die Mitglieder korrekt aufgenommen wurden, nur wurde darauf nicht näher eingegangen.
Natürlich erfolgte die Aufnahme innerhalb des Vereins NICHT korrekt, denn die Satzung verlangt einen Beschluss des Vorstandes nach § 9 Ziff. 1 und nicht nach § 9 Ziff. 2. der Satzung.
Nur stehen dem wirksame Erklärungen eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes nach außen gegenüber.
Junggeselle
07.07.2011, 09:38
Natürlich erfolgte die Aufnahme innerhalb des Vereins NICHT korrekt, denn die Satzung verlangt einen Beschluss des Vorstandes nach § 9 Ziff. 1 und nicht nach § 9 Ziff. 2. der Satzung.
dieser Widerspruch ist leider verwirrend, Das Organ Vorstand wird in Abs. 1 gelistet aber in Abs.2 wird der 1. Vorsitzende als der Vorstand bestimmt, stellvertretend durch den 2.
Und wo in der Satzung steht was von einem Aufnahme-Beschluss? Ich lese nur was von einer Antragseinreichung aber nicht das der Vorstand darüber zu beschließen hat das jemand neu aufgenommen werden kann.
Nur stehen dem wirksame Erklärungen eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes nach außen gegenüber.
Diese scheint mir mit der Einziehung oder einer Bareinnahmer von Beiträgen vollzogen worden zu sein, unterstrichen durch die Einladung zu einer MV.
PS:
So wie ich das mal erfahren habe gibt es kein Gewohnheitsrecht, kommt aber aus einer ganz anderen Sachlage....
Hallo Junggeselle,
zum Gewohnheitsrecht habe ich dieses hier gefunden:
Voraussetzung für das Gewohnheitsrecht ist einerseits ein länger andauernder Gebrauch, andererseits muss der Rechtssatz von einem Großteil der Vereinsmitglieder als verbindlich anerkannt werden. Gewohnheitsrecht bildet sich nicht, wenn es gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen entgegensteht.
Quelle: http://www.marktplatz-verein.de/vereinslexikon/rechtsgrundlagen-des-vereins.php
Ansonsten ist die ganze Klage eine Farce...
Vor allem, wenn man bedenkt das eine Person selbst jahrelang im Vorstand war und nicht anders vorgegangen war. :mad:
Die Satzung an sich ist schon arg schwammig, mal ist in den einzelnen Punkten vom Vorstand die Regel, dann wieder vom Gesamtvorstand die Rede.
Wäre der damalige Ehrenrat seiner Aufgabe nachgegangen, hätte es gar nicht so eskalieren müssen.
Dieser ganze Streit entfachte weil zwei Vorstandsmitglieder aneinander gerasselt waren.
Und nun streitet man eben in mehreren Verfahren vor Gericht, die im Grunde Peanuts sind, denn ich denke unsere Gerichte haben besseres zu tun, als sich mit solchen Kamellen auseinander zu setzen.
Erbsenzähler
07.07.2011, 15:47
Genau genommen hat der Verein eventuell garkeine Mitglieder, weil ja alle so aufgenommen worden. ;-)
In dem Sinne => abwarten und Tee trinken
Junggeselle
07.07.2011, 16:31
Nee Erbse, das hab ich zumindest hier erlebt das auch diese MGs als MG zählen. Den Gedanken das falsch aufgenommene Mitglieder nach mindestens einer Beitragsperiode als Nichtmitglieder ernannt werden kannst Du getrost at Acta legen.
@Wölfi, euer Streß erinnert mich an einen Verein in Hamburg der auch regelmäßig mit seinen MGs vor Gericht lag :icon_mrgreen:
@Junggeselle
dieser Widerspruch ist leider verwirrend, Das Organ Vorstand wird in Abs. 1 gelistet aber in Abs.2 wird der 1. Vorsitzende als der Vorstand bestimmt, stellvertretend durch den 2.
Du solltest genau lesen.
In Abs. 1 steht Vorstand und in Abs. 2 steht Vorstand nach § 26 BGB.
§ 26 BGB bestimmt den Vorstand der vertritt ( also handelt). Durch die Einschränkung "im Sinne § 26 BGB" ist die Zuständigkeit dieses Gremiums
"Vorstand im Sinne § 26 BGB " als auf die Vertretung (das Handeln) beschränkt.
Wer Beschlüsse fasst, wird im § 32 BGB geregelt. Dort steht auch Vorstand mit dem Zusatz, wenn diesem das beschließen NICHT übertragen ist.
Es muss ihm also in der Satzung übertragen werden, sonst beschließt die MV, oder ein anderes Gremium dem es übertragen ist.
Die Übertragung der Beschlussfassung ergibt sich aber wegen der Einschränkung auf das vertreten nicht aus § 9 Abs. 2 sondern aus den weiteren §§ insbesondere § 9 Abs. 5 und folgende. Diese beziehen sich auf den Vorstand nach § 9 Abs. 1
Junggeselle
07.07.2011, 17:32
@Spezi : hier ist kein Daumenhoch Button.
Wenn ich den Satz nun mit Deiner Erklärung durchlesen, stell ich fest das er etwas missraten ist.
Der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bildet den Vorstand den Vorstand im Sinne §26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
bildet den Vorstand den Vorstand im Sinne..... so redet doch kein Mensch? Bei der Erweiterung von "Er vertritt" kommt der im Komma gestellte Text (Kursiv gestellt von mir) zum tragen und schon ist der einzelne Vorstandsvertreter der Vorstand für den Gesamtvorstand? Bei einer Mitgliederaufnahme als Vertragsabschluss darf er das dann nicht? Hä?
Ich muss kein Jurist sein um hier Entscheiden zu können das diese Mitglieder Mitglieder sind und die Satzung mißverstanden werden möchte oder kann. Hier kommt es doch auf die grundsätzliche innere Haltung an "was will ich dem Verein gegenüber?"
Auf der anderen Seite verhält sich die Person die sich für die Nichtmitgliedschaft einsetzt und stark macht, Vereinsschädigend, oder nicht? Denn sollte die Nichtmitgliedschaft im Zweifel anerkannt sein, so entsteht dem Verein ein großer Schaden und der Versuch diesen zu begehen ist doch auch unschön.
bildet den Vorstand den Vorstand im Sinne..... so redet doch kein Mensch? Bei der Erweiterung von "Er vertritt" kommt der im Komma gestellte Text (Kursiv gestellt von mir) zum tragen und schon ist der einzelne Vorstandsvertreter der Vorstand für den Gesamtvorstand? Bei einer Mitgliederaufnahme als Vertragsabschluss darf er das dann nicht? Hä?
muss man das verstehen ?
Wenn ja, bitte übersetzen.
Junggeselle
07.07.2011, 21:49
wem, dem 1980ziger oder dem zweier?
Hab ich jetzt im Moment keine Ruhe für....
wem, dem 1980ziger oder dem zweier?
Genauso wie der Vorstand nach § 9 Abs. 1 was anderes ist als der Vorstand nach § 9 Abs. 2 ist Spezi 1980 wer anders als Spezi-2 !!
Das war aber leicht.
Junggeselle
08.07.2011, 09:11
Genauso wie der Vorstand nach § 9 Abs. 1 was anderes ist als der Vorstand nach § 9 Abs. 2 ist Spezi 1980 wer anders als Spezi-2 !!
Das war aber leicht.
wenn ich also schreibe das ich den 1980ziger nicht für voll nehme, beleidige ich also nicht Dich sondern jemand anders den wir hier so gut noch nicht kennen?
Das macht mich aber jetzt kirre.....
@Junggeselle,
wenn ich also schreibe das ich den 1980ziger nicht für voll nehme, beleidige ich also nicht Dich sondern jemand anders den wir hier so gut noch nicht kennen?
schau mal ins Archiv. Spezi1080 gibt es hier schon seit 2007, er steht dort mit 3592 Beiträgen. Ich würde ihn schon "für voll nehmen".
Junggeselle
08.07.2011, 19:57
@Junggeselle,
schau mal ins Archiv. Spezi1080 gibt es hier schon seit 2007, er steht dort mit 3592 Beiträgen. Ich würde ihn schon "für voll nehmen".
ich erhalte 0 Treffer auf den Namen, zudem schrieb ich auch "den wir hier" also im Vereinsrechtsforum nicht so gut kennen. Ich wollte dies nämlich grad mal überschauen wo er sich im alten Foirum rumgetrieben hat. Kann ja wirklich sein das er schon länger dabei ist, aber im Vereinsrecht kenn ich nur Dich als Spezi.
Naja, wer bin denn schon ich :th_lupe:
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