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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Unterforum Öffentliches Recht



Stadtinspektor
13.06.2011, 16:18
Im alten Forum hatten wir die Idee aufgeworfen u.a. eine Rubrik "Öffentliches Recht" einzurichten.

Ich wärme diese Idee hier gerne noch einmal auf und biete mich als Moderator für eine entsprechende Rubrik an. :)

Kassenverwalter
14.06.2011, 07:25
Ich halte das auch für eine gute Idee

rechne mit schelte
30.06.2011, 18:55
Hallo @Stadtinspektor und @Kassenverwalter,

bisher gibt es ja kein Unterforum für öffentliches Recht. Vielleicht geht es wirklich zu weit, aber ich habe hier mal die erste Frage und ihr (oder auch andere) könntet euch bewähren: Es geht um die Zuständigkeit.
Es geht um verkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO. Zuständig dafür sind die unteren Verwaltungsbehörden (§ 44 Abs. 1 StVO). Zumindest ist es in meinem Bundesland nicht anders geregelt. Ausnahmen gibt es (vom Landesministerium) nur für Autobahnen.

Die höhere Verwaltungsbehörde erteilt eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO für Veranstaltungen auf Straßen, die mehr als eine Straßenverkehrsbehörde betrifft (dies ist eindeutig geregelt in § 44 (3) StVO). Zuvor sind die betroffenen Behörden (Straßenverkehrsbehörden, Polizei etc.) anzuhören und Bedenken/Auflagen und Bedingungen bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Die Anhörung wird durchgeführt, dabei teilen 2 betroffene Behörden mit, dass die Veranstaltung nur auf gesperrten Straßen durchgeführt werden darf, um erlaubnisfähig zu sein. Dafür bedarf es einer Anordnung nach § 45 StVO. Darf oder muss die Erlaubnisbehörde die verkehrsbehördlichen Anordnungen nach § 45 StVO veranlassen (einschl. des Beschilderungsplanes)?

Die Straßenverkehrsbehörde verweigert die Anordnung, da sie es als "bürgerunfreundlich" empfindet, wenn der ASt (Antragsteller) bei jeder einzelnen Straßenverkehrsbehörde einen Antrag stellen soll oder darauf achten muss, dass die Anordnungen vorliegen (einige Straßenverkehrsbehörden sehen den Antrag nach 29 auch als Antrag nach 45 StVO, andere nicht). Ist einerseits nachvollziehbar.

Die höhere Verwaltungsbörde zieht sich auf ihre Unzuständigkeit zurück. Zudem fühle sie sich nicht in der Lage, für den gesamten Bereich der Veranstaltungsstrecke konkrete Angaben für die Sperrungen in den Bescheid aufzunehmen. Führt vor allem die Vorkommnisse bei der Love-Parade in Duisburg an. Zudem gäbe es noch andere Veranstaltungen, bei denen es aufgrund unzureichender Verkehrsbeschränkungen zu Problemen gekommen wäre. Einziges Zugeständnis: Sie wäre bereit, die jeweiligen Verkehrsbehördlichen Anordnungen zum Bestandteil des Bescheides zu machen, sofern sie als gesonderte Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden mit den Stellungnahmen zugeleitet werden würden.

Na, wer traut sich daran? :bussi2:


Mit erwartungsvollen Grüßen
RmS

rechne mit schelte
30.06.2011, 21:14
Ich möchte noch folgendes ergänzen:

Ich bin der Antragsteller / Veranstalter. Die Veranstaltung soll in 3 Wochen stattfinden. Mir liegt ein Bescheid vor, mit dem ich momentan nichts anfangen kann:

"Die Erlaubnis nach § 29 StVO wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass eine Anordnung nach § 45 StVO der zuständigen Straßenverkehrsbehörde am Veranstaltungstag vorliegt."
Im späteren Teil: "Es wird empfohlen, sich unverzüglich mit der Straßenverkehrsbehörde xyz in Verbindung zu setzen, da die Veranstaltung nur durchgeführt werden darf, wenn Anordnungen nach § 45 StVO zur Verkehrssicherung vorliegen."

Gegen wen muss ich vorgehen, wenn die Straßenverkehrsbehörde keine Anordnung trifft und die Zuständigkeit an die Erlaubnisbehörde (für § 29) weitergibt? Klage gegen den Erlaubnisbescheid? Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Straßenverkehrsbehörde (Rat der Behörde, die den Bescheid erlassen hat). Habe ja nicht mehr viel Zeit. RA einschalten?

Stadtinspektor
30.06.2011, 21:51
Ich sehe es hier so, dass die übergeordnete Verkehrsbehörde (Landkreis) aufgrund übergreifendender Zuständigkeit den Bescheid mit allen die Veranstaltung betreffenden verkehrsbehördlichen Anordnungen zu treffen hat.

Die Anordnungspunkte haben dabei die betroffenen unteren Verkehrsbehörden im Zuge der Anhörung zuzuliefern.

Das läuft schliesslich bei jedem Schwerlasttransport auch so.

Es gilt hier insofern der Grundsatz der einheitlichen Verwaltung, als dem Bescheidadressaten, bzw dem Veranstalter aus meiner Sicht eine Regelung mit der notwendigen Bestimmtheit nur auferlegt werden kann, wenn ihm alle Regelungen für den begehrten Antragsgegenstand im Benehmen aller beteiligten Verkehrsbehoerden zusammengefasst bekannt gegeben werden.

Andernfalls riskieren die Beteiligten Behörden widersprüchliche Auflagen und tatsächliche Unmöglichkeiten bei der Planung der Verkehrsführung.

Ich empfehle ein Abstimmungsgespräch mit der übergeordneten Verkehrsbehörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Fachanwaltes für öffentliches Recht (je nach Volumen der Veranstaltung).
Sollte das zu keinem Ergebnis führen, würde ich mich an die fachlich nächsthöhere Stelle, also vermutlich die Landesverkehrsbehörde, bzw. das zuständige Ministerium wenden.

Erst danach sollte man über eine Feststellungsklage hinsichtlich der Zuständigkeiten vor dem Verwaltungsgericht nachdenken, da diese naturgemäss den Kläger bei der betroffenen Behörde nicht populärer machen.

rechne mit schelte
02.07.2011, 19:21
Ich sehe es hier so, dass die übergeordnete Verkehrsbehörde (Landkreis) aufgrund übergreifendender Zuständigkeit den Bescheid mit allen die Veranstaltung betreffenden verkehrsbehördlichen Anordnungen zu treffen hat.

In diesem Fall ist die übergeordnete Behörde aber nicht der Landkreis, sondern eine Verwaltungsbehörde, die zwischen Kreis und Ministerium steht (nach ihren Angaben keine Straßenverkehrsbehörde im Sinne des Gesetzes).

Der Kreis scheint aber inzwischen unsicher geworden zu sein und denkt über eine Anordnung nach.


Die Anordnungspunkte haben dabei die betroffenen unteren Verkehrsbehörden im Zuge der Anhörung zuzuliefern.

Das läuft schliesslich bei jedem Schwerlasttransport auch so. So hat es mir die höhere Verwaltungsbehörde auch erklärt, der Kreis wollte aber nicht so.


Es gilt hier insofern der Grundsatz der einheitlichen Verwaltung, als dem Bescheidadressaten, bzw dem Veranstalter aus meiner Sicht eine Regelung mit der notwendigen Bestimmtheit nur auferlegt werden kann, wenn ihm alle Regelungen für den begehrten Antragsgegenstand im Benehmen aller beteiligten Verkehrsbehoerden zusammengefasst bekannt gegeben werden.

So hatte der Kreis argumentiert. Die für die Erlaubnis (§ 29 StVO) zuständige Behörde hätte(nach ihren Angaben) ja auch die Anordnung nach § 45 StVO des Kreises zum Bescheid genommen, aber sie wollte bzw. durfte die Anordnung nicht selbst erteilen.


Andernfalls riskieren die Beteiligten Behörden widersprüchliche Auflagen und tatsächliche Unmöglichkeiten bei der Planung der Verkehrsführung.

Und deswegen hätte die Anordnung nach § 45 StVO doch von der höheren Behörde getroffen und in den Erlaubnisbescheid nach § 29 Abs. 2 StVO aufgenommen werden müssen?


Erst danach sollte man über eine Feststellungsklage hinsichtlich der Zuständigkeiten vor dem Verwaltungsgericht nachdenken, da diese naturgemäss den Kläger bei der betroffenen Behörde nicht populärer machen.

Ich hoffe ja nun, dass der Kreis die Verkehrssicherung für seinen Bezirk übernimmt. Für die übrigen Kreise ist ja auch alles klar.
Wenn nicht, mache ich mich auf jeden Fall unbeliebt, da ich die Veranstaltung gerne durchführen möchte und nicht an einer Zuständigkeit scheitern lassen möchte. Grundsätzlich scheint ja nichts gegen die Veranstaltung zu sprechen, da ich die Erlaubnis ja bekommen habe, wenn IRGENDJEMAND sich für zuständig erklärt, die Anordnung für die Beschilderung zu machen.

Ich danke @Stadtinspektor jedenfalls für seine Einschätzung. Wenn ich bis Mitte der Woche nichts Konkretes habe, werde ich wohl einen Anwalt einschalten oder versuchen, beim zuständigen Ministerium Klarheit zu bekommen, wer tatsächlich zuständig ist.

Gruß RmS

Stadtinspektor
04.07.2011, 12:45
Poste gelegentlich bitte mal den Ausgang der ganzen Geschichte:cool:

rechne mit schelte
31.07.2011, 20:25
Poste gelegentlich bitte mal den Ausgang der ganzen Geschichte

Was ich hiermit tue:

Der Kreis hat letztendlich doch die Verkehrssicherungsmaßnahmen nach § 45 StVO angeordnet. Ich kann nicht ausschließen, dass meine Nachfrage, wer für die Fachaufsicht zuständig ist, zum Umdenken geführt haben könnte.

Die Veranstaltung konnte jedenfalls ohne weitere Probleme durchgeführt werden :th_konfetti:. Es soll aber noch eine Nachbesprechungen für künftige Handhabung geführt werden. Bin ja mal gespannt, wie es im nächsten Jahr läuft.

Vielen Dank für eure Hilfestellung.

Schöne Grüße
RmS

gm2601
06.08.2011, 11:53
sorry, falsches Thema erwischt...
Nun hier (http://www.forum.jurathek.de/showthread.php?t=25&p=8240&viewfull=1#post8240)