Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Auto ohne Tüv auf Parkplatz...
Folgender Sachverhalt:
Mein Auto, ein 2er Golf mit Saisonkennzeichen 11-03, ist defekt (Motor), ohne Tüv seit Mai '06 und steht zum Verkauf, ist aber noch ganz normal versichert.
Da ich keinen Platz mehr in meiner Garage habe, steht er seit ein paar Tagen auf dem gegenüberliegenden Parkplatz eines Supermarktes. Seitens des Marktes gibt es da keine Probleme, da dort immer Autos von Anwohnern stehen und das so akzeptiert wird.
Heute hab ich einen Strafzettel bekommen, von der Polizei: 15 Euro da Tüv abgelaufen und einen Zettel, mit Bestätigung der Mängelbeseitigung, den ich der Polizeidienststelle vorlegen soll.
Ich will aber momentan weder zum Tüv, noch irgendwelche Mängel beseitigen, sondern das Auto irgendwie verkaufen.
Meine eigentliche Frage: es sind zwar nur 15 Euro, aber muß ich die bezahlen?
Das Auto hat keinen Tüv, ok, aber es wird ja nicht im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt, sondern steht auf einem Parkplatz, also Privatgrundstück. Ein Schild wonach die Straßenverkehrsordnung gilt, ist dort auch nicht angebracht.
darkstar
04.09.2006, 16:46
Folgender Sachverhalt:
Meine eigentliche Frage: es sind zwar nur 15 Euro, aber muß ich die bezahlen?Ja.
Das Auto hat keinen Tüv, ok, aber es wird ja nicht im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt, sondern steht auf einem Parkplatz, also Privatgrundstück. Ein Schild wonach die Straßenverkehrsordnung gilt, ist dort auch nicht angebracht.Völlig egal. Ein abgestelltes Auto muß getüvt sein, egal wo es steht. Dabei ist es egal ob es in öffentlichen Verkehrsraum so wie bei dir oder auf einem abgeschlossenen Privat grundstück steht. Zahlen bringt Frieden. Siehe auch klick (http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=41924)
mfg
darkstar
Wenn der Supermarkt für jedermann frei zugänglich ist, dann ist es faktisch öffentlicher Verkehrsraum. Folge: es gilt die StVO und StVZO.
Wenn ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum steht, muss es zugelassen sein und eine gültige Hauptuntersuchung haben. Um die Bezahlung des Strafzettels werden Sie nicht herumkommen.
Wenn Sie überdies der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der Frist nachkommen, wird das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt. Die entstehenden Kosten haben Sie als verantwortlicher Halter dann auch noch zu tragen.
Alternativ haben Sie nur die Möglichkeit, dass Fahrzeug [vorläufig] stillzulegen und auf nicht zugänglichem Privatgelände einstweilen unterzustellen.
Ist das wirklich so?Hat es jemanden zu interessieren, wenn ich ein abgemeldetes Auto auf meinem Privatgrundstück abstelle?In der Folgelogik wäre ja auch jedes im Verkaufsraum abgestellte Auto eines Händlers zu sanktionieren?!
Ooops...Hat sich im selben Moment erledigt...!
darkstar
04.09.2006, 16:52
Ist das wirklich so?Hat es jemanden zu interessieren, wenn ich ein abgemeldetes Auto auf meinem Privatgrundstück abstelle?In der Folgelogik wäre ja auch jedes im Verkaufsraum abgestellte Auto eines Händlers zu sanktionieren?!Die sind nie angemeldet. Angemeldete Fz müssen TÜV haben. Rechtsgrundlage: StVZO §29 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Nr.2.1, 2.2, 2.7, 2.8 Satz 2, 3, Nr.3.1.1, 3.1.2, 3.2.2
der Anlage VIII, §69a Abs.2 Nr.14
mfg
darkstar
Mit der Anmeldung bzw. Zulassung muss ein Fahrzeug auch zur Hauptuntersuchung - egal ob es auf öffentlichem oder privatem Grund steht.
Erst wenn das Fahrzeug [vorläufig] stillgelegt ist und (kumulativ) auf privatem [nicht zugänglichen] Grund steht, ist auch die Pflicht zur HU suspendiert.
Vorliegend ist das Fahrzeug aber immer noch angemeldet und steht überdies im so genannten tatsächlich öffentlichen Verkehrsraum.
Ok, vielen Dank für die Antworten und den Link auf den anderen Thread.
Das heißt, ich kann das Auto so wie es jetzt ist nicht mal in meinen Hof stellen, weil da kein Zaun als Begrenzung zum Gehweg da ist. Tsss.. Erschließt sich meiner Logik zwar nicht ganz, aber so ist das halt oft mal mit Gesetzen und Ordnungsparagraphen.
darkstar
04.09.2006, 18:30
Stöhn, du hast es immer noch nicht verstanden.:motz:
Selbst auf deinem Privatgrundstück mit Zaun drumrum und abgeschlossen kann dir ein Bußgeld auferlegt werden, wenn der TÜV überzogen wird. Damit das nicht passiert soll es sowas wie Schraubendreher geben. Eine Anleitung wie du das Kennzeichen abmontierst kann dir dieses Forum wahrscheinlich nicht geben. Dann ist es nicht so offensichtlich das kein TÜV mehr vorliegt.:hihi:
mfg
darkstar
Hallo,
um es nochmal anders auszudrücken: Egal, wo ein zugelassenes Auto steht - es muss TÜV haben.
Ein nicht zugelassenes Auto braucht keinen TÜV zu haben, darf aber auch nicht im (faktisch oder tatsächlich) öffentlichen Verkehrsraum stehen, sondern nur auf einem vom übrigen Verkehr nicht ohne Weiteres zugänglichen Gelände.
Für dich heißt es jetzt also: Entweder die evtl. Mängel beseitigen und den TÜV machen oder das Fahrzeug abmelden, also (vorläufig) stilllegen. Im letzteren Falle muss es aber weg von dem Supermarktparkplatz auf ein Gelände, welches weder faktisch noch tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum ist.
JotEs
Stöhn, du hast es immer noch nicht verstanden.:motz:
Meinst du?
Ist zwar nett, daß du nochmal geantwortet hast, aber ich hab in meinem zweiten Beitrag nur das wiederholt was ich eben gelernt hab. ;)
Ein Fahrzeug, daß in meinem Carport steht, der durch einen Zaun vollständig von der Straße getrennt ist, gefährdet oder tangiert sicher nicht den öffentlich zugänglichen Verkehrsraum und ohne den letzten Aspekt würde es wohl auch keinen Strafzettel geben. So hab ich das hier rausgelesen. ;)
darkstar
04.09.2006, 19:46
Meinst du?Ja, insbesondere nach dem jetztigen Post.
Ein Fahrzeug, daß in meinem Carport steht, der durch einen Zaun vollständig von der Straße getrennt ist, gefährdet oder tangiert sicher nicht den öffentlich zugänglichen Verkehrsraum und ohne den letzten Aspekt würde es wohl auch keinen Strafzettel geben. So hab ich das hier rausgelesen. ;)Doch, sehen die Polizisten dein Auto auf deinem Grundstück und sehen anhand deines Kennzeichens das kein TÜV vorliegt, bekommst du einen Strafzettel. Es kommt hier nicht auf die Gefährdung an. Mir ist aber unklar wie die Polizisten das feststellen wollen, wenn kein Nummernschild vorliegt. (Zumindest im Vorbeigehen). Wenn man so schlau ist das Kennzeichen dranzulassen, braucht man sich über Anzeigen dann auch nicht wundern.
Ich frage mich übrigens immer wieder warum ich Gesetzestexte verlinke wenn sie nie gelesen werden....
mfg
darkstar
Stefan Süßmann
05.09.2006, 07:13
Hier läuft einiges falsch!
Mein Auto, ein 2er Golf mit Saisonkennzeichen 11-03, ist defekt (Motor), ohne Tüv seit Mai '06 und steht zum Verkauf, ist aber noch ganz normal versichert.
Bei einen Saisonkennzeichen 11-03 muß dieses Fahrzeug im November 2006 zur HU. Vorher liegt kein Mangel vor.
Außerhalb des Betriebszeitraums darf es nicht auf öffentlichem Verkehrsraum abgestellt sein. Da der Wagen auf einem Privatparkplatz steht, liegt auch hier kein Vergehen vor. Auch wenn der Parkplatz faktisch öffentlich ist (FE zum Fühen eines Kfz erforderlich), darf hier ein PKW abgestellt werden. Nichts anderes ist jeder private Stellplatz, der nicht umzäunt ist.
mfg
Stefan
Ist doch jetzt im Ergebnis auch alles gesagt. Nur noch nicht, dass das Fahrzeug erst wieder ab November (11 oder?) wieder als angemeldet "gilt". Zur Zeit ist es doch "abgemeldet" (und ist deshalb nicht TÜV-pflichtig), denn das Saisonkenzeichen führt doch zur zulassungsrechtlichen Abmelde-Zeit von April bis Oktober eines jeden Jahres. Nach dem Theater würde ich zur Polizei gehen und einfach mal fragen, ob das Auto im September gefahren werden darf - wenn da das erwartete NEIN kommt, fragen, ob dann die Verwarnung nicht gegenstandslos ist bei so einem nicht zugelassenen Auto. :wechlach: Schild mit Saisonkennzeichen am Auto führt außerhalb der Saison zu einem nicht zugelassenen und damit nicht TÜV-pflichtigen Auto. Aber nun nicht beim Runterfahren vom Parkplatz vor Ende Oktober erwischen lassen.
Ja danke für die weiteren Antworten!
Also ist der Fall doch nicht ganz so einfach wie anfangs gedacht..
Mein Auto ist nicht Tüv-pflichtig, da Saisonkennzeichen und folglich momentan abgemeldet. Da brauch ich also nichts zu bezahlen - das leutet mir ein.
Bei dem Parkplatz isses aber streitig, ob ich das Fahrzeug im abgemeldeten Zustand hinstellen darf - oder doch nicht?
Ich hab ja keinen Strafzettel für das abstellen auf dem Parkplatz bekommen, also dürfte es diesbezüglich auch keine Probleme geben. Mein ich jetzt..
Stefan Süßmann
06.09.2006, 07:24
Aber nun nicht beim Runterfahren vom Parkplatz vor Ende Oktober erwischen lassen.
Das würde recht teuer, da erst ab dem 01.11.2006 0 Uhr wieder gefahren werden darf. Für die Durchführung der HU hat man den ganzen Monat Zeit, der 30.11. wäre also noch fristgerecht.
Ich hab ja keinen Strafzettel für das abstellen auf dem Parkplatz bekommen, also dürfte es diesbezüglich auch keine Probleme geben. Mein ich jetzt..
Das sehe ich genauso.
Die Polizisten hatten nicht wirklich viel Ahnung.......
mfg
Stefan
Bei einen Saisonkennzeichen 11-03 muß dieses Fahrzeug im November 2006 zur HU. Vorher liegt kein Mangel vor.
Außerhalb des Betriebszeitraums darf es nicht auf öffentlichem Verkehrsraum abgestellt sein. Da der Wagen auf einem Privatparkplatz steht, liegt auch hier kein Vergehen vor. Auch wenn der Parkplatz faktisch öffentlich ist (FE zum Fühen eines Kfz erforderlich), darf hier ein PKW abgestellt werden. Nichts anderes ist jeder private Stellplatz, der nicht umzäunt ist.
Die Pflicht zur Hauptuntersuchung ist nur dann suspendiert, wenn das Fahrzeug im nichtöffentlichen Verkehrsraum steht (vgl. auch Anlage VIII Nr. 2.6 zu § 29 StVZO).
Alle öffentlich zugänglichen Parkplätze, z. B. von Einkaufsmärkten, werden aber definitiv dem öffentlichen Verkehrsraum zugerechnet. Das ist in der Literatur und Rechtsprechung völlig unstreitig.
Das Abstellen außerhalb von Privatgelände vestößt zudem gegen Nr. 179 der BKATV: Fahrzeug [mit Saisonkennzeichen] außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt. § 23 Abs. 1 b Satz 2, § 69 a Abs. 2 Nr. 10. Bußgeld: 40 EURO, 3 Punkte.
Überdies darf ein solches Fahrezug versicherungsrechtlich außerhalb des Betriebszeitraums nicht außerhalb des Einstellraums oder des umfriedeten Abstellplatzes gebraucht oder nur vorübergehend abgestellt werden. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, daß die Verletzung ohne Wissen und Willen des Versicherungsnehmers erfolgt und von ihm nicht grob fahrlässig ermöglicht worden ist.
Zur Information:
War eben auf der Polizeidienststelle, mit dem Ergebnis daß die Sache eingestellt wird. Tüv muß ich erst wieder ab November haben.
Das Auto darf lt. deren Auskunft auch auf dem Parkplatz stehen bleiben, da es ein Privatgelände ist.
Gratuliere verschärft zum Ergebnis.
Stefan Süßmann
06.09.2006, 09:20
Die Pflicht zur Hauptuntersuchung ist nur dann suspendiert, wenn das Fahrzeug im nichtöffentlichen Verkehrsraum steht (vgl. auch Anlage VIII Nr. 2.6 zu § 29 StVZO).
2.6 der Anlage VIII sagt nichts über den Standort aus:
2.6 Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3 Satz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.
Für das beschriebene Fahrzeug ist eine Hauptuntersuchung im November durchzuführen. Es liegt also diesbezüglich kein Vergehen vor.
Alle öffentlich zugänglichen Parkplätze, z. B. von Einkaufsmärkten, werden aber definitiv dem öffentlichen Verkehrsraum zugerechnet. Das ist in der Literatur und Rechtsprechung völlig unstreitig.
Richtig, das gilt genauso für jede private Einfahrt, die nicht mit einem Tor verschlossen ist. Trotzdem ist es meiner Meinung nach zulässig auf einem privaten Stellplatz, der nicht umzäunt ist, ein nicht zugelassenes Fahrzeug (bzw ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums) abzustellen.
Anderenfalls wären fast alle Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen. die keine eigene Garage haben, unzulässig abgestellt.
Vielleicht war es aber dem Parkplatzbesitzer doch nicht recht, daß dieses Fahrzeug dort steht und er hat die Polizei gerufen :-)
mfg
Stefan
Stefan Süßmann
06.09.2006, 09:24
Das Abstellen außerhalb von Privatgelände vestößt zudem gegen Nr. 179 der BKATV: Fahrzeug [mit Saisonkennzeichen] außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt. § 23 Abs. 1 b Satz 2, § 69 a Abs. 2 Nr. 10. Bußgeld: 40 EURO, 3 Punkte.
Man beachte die Formulierung "auf einer öffentlichen Straße abgestellt" und nicht "im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt".
mfg
Stefan
Sie wollen oder scheinen nicht zu verstehen:
Sobald das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum steht - sei er nun tatsächlich oder rechtlich öffentlich - besteht die Pflicht zur Zulassung (§ 18 StVO), zur Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) und zur Pflichtversicherung (§§ 29a, 29 d StVZO iVm 1,6 PflVG).
Nochmal: Die Ausnahmeregelung zur Hauptuntersuchung für die Saisonkennzeichen gelten nur außerhalb des Betriebszeitraumes. Sobald aber das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum tatsächlich bewegt oder auch nur abgestellt wird, liegt ein Betrieb vor und damit greifen auch die Halterpflichten ein.
Öffentliche Straße = öffentlicher Verkehrsraum!!! Dem öffentlichen Straßenverkehr dienen alle Flächen, die der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen (BGH VRS 22, 185), entweder durch straßenrechtliche Widmung oder mit Zustimmung des Berechtigten, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse (BGH VR 85 835).
Der Parkplatz des Supermarktes ist zwar in Privatbesitz, aber durch ausdrücklichen Willen des Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung geöffnet (=öffentliche Straße bzw. öffentlicher Verkehrsraum).
An diesem ausdrücklichen oder gar stillschweigenden Einverständnis fehlt es z. B. bei einem Stellplatz auf privatem Grund. Er wird deshalb nicht dem öffentlichen Verkehrsraum bzw. einer öffentlichen Straße zugeordnet.
Stefan Süßmann
06.09.2006, 11:52
Sobald das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum steht - sei er nun tatsächlich oder rechtlich öffentlich - besteht die Pflicht zur Zulassung (§ 18 StVO), zur Hauptuntersuchung (§ 29 StVZO) und zur Pflichtversicherung (§§ 29a, 29 d StVZO iVm 1,6 PflVG).
§18 Zulassungspflichtigkeit
(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
Nein, ein Parken stellt keine Inbetriebnahme dar und folglich greifen §18, 29 & Co nicht. Es liegt nur eine unzulässige Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes vor.
Sobald aber das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum tatsächlich bewegt oder auch nur abgestellt wird, liegt ein Betrieb vor und damit greifen auch die Halterpflichten ein.
Auch das sehe ich nicht so: Parken ist keine Inbetriebnahme.
Der Parkplatz des Supermarktes ist zwar in Privatbesitz, aber durch ausdrücklichen Willen des Berechtigten zur allgemeinen Verkehrsnutzung geöffnet (=öffentliche Straße bzw. öffentlicher Verkehrsraum).
An diesem ausdrücklichen oder gar stillschweigenden Einverständnis fehlt es z. B. bei einem Stellplatz auf privatem Grund. Er wird deshalb nicht dem öffentlichen Verkehrsraum bzw. einer öffentlichen Straße zugeordnet.
In meiner privaten Einfahrt kann ich ein abgemeldetes Fahrzeug legal abstellen, obwohl öffentlicher Verkausraum vorliegt.
War eben auf der Polizeidienststelle, mit dem Ergebnis daß die Sache eingestellt wird. Tüv muß ich erst wieder ab November haben.
Das Auto darf lt. deren Auskunft auch auf dem Parkplatz stehen bleiben, da es ein Privatgelände ist.
Die Polizei scheint aber nun auch meiner Meinung zu sein.
mfg
Stefan
Zur Streitfrage der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges:
Vorübergehendes Abstellen unterbricht den Betrieb nicht (BGH NZV 95, 19), parkende Kfz sind daher in Betrieb (Hentschel § 7 StVG Rn 8 mwN).
In Betrieb sind auch liegengebliebene und fahruntüchtige Kfz (BGH NJW 96, 2023; Fra VersR 04, 1149), das unfallbeschädigte Kfz an der Unfallstelle (Hentschel § 7 StVG Rn 8).
Ebenso verbotswidrig an der Straße abgestellte Fahrzeuge befinden sich in Betrieb, weil sie für den fließenden Verkehr eine Gefahr darstellen (BGH NJW 83, 1326; Ha NZV 99, 291; Geigel-Kunschert Kap 25 Rn 47).
Zur Streitfrage über den öffentlichen Verkehrsraum:
Diese Frage ist obergerichtlich wiederholt und unzweifelhaft entschieden worden. Dazu will ich mich nicht weiter auslassen. Möge der distanzierte Leser selbst entscheiden.
Über die unzulängliche Einschätzung der involvierten Polizeibeamten erspare ich mir weitere Ausführungen. Der Betroffene sollte diesen glücklichen Umstand natürlich nutzen.
Stefan Süßmann
06.09.2006, 12:29
In Betrieb sind auch liegengebliebene und fahruntüchtige Kfz (BGH NJW 96, 2023; Fra VersR 04, 1149), das unfallbeschädigte Kfz an der Unfallstelle (Hentschel § 7 StVG Rn 8).
Das sehe ich genauso.
Vorübergehendes Abstellen unterbricht den Betrieb nicht (BGH NZV 95, 19)
Aber doch bitte schön nicht bei ein Abstellzeit von 5 Monaten (1. April bis jetzt).
Hier ist doch überhaupt kein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Fahren und dem jetzigen Parken mehr gegeben.
Der §7 StVG ist auch recht weit thematisch entfernt.
mfg
Stefan
Wenns Ergebnis nicht zählt, wie ist es mit der Begründung?
§ 1 StvG besagt, dass Kfz, die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt werden, zugelassen sein müssen.
Dabei sind öffentliche Wege im Gesetz nicht definiert und es soll unabhängig von den Eigentumsvetrhältnissen ein öffentlichen weg oder Platz vorliegen, wenn er mir, dem Moderator oder Dritten gehört.
Damit ist der Parkplatz ein öffentlicher Weg ode Platz iSd § 1 StVG.
Zugelassen sein müssen die Kfz, wenn sie in Betrieb gesetzt werden. Dabei wird "Betrieb" als die bestimmungsgemäße Verwendung des Kfz als Fortbewegungsmittel definiert. Da steht nun wieder in der Kommentierung zu § 7 StVG bei Jagusch pp, dass nach der verkehrstechnischen Auffassung ein Kfz in Betrieb genommen ist, auch wenn es in verkehrsbeeinflussender Weise ruht. In der dortigen Rdn findet sich der MICH ÜBERZEUGENDE HINWEIS, dass bei den im öffentlichen Verkehrsraum (nicht Parkstreifen etc.) aufgestellten Kfz die Annahme einer Betriebsruhe wie bei den gänzlich aus dem Verkehrsraum entfernten Kfz anzunehmen ist (hoffentlich stimmts mit der Grammatik noch).
Danach also nicht mehr in Betrieb, weil Betriebsruhe des Fahrzeuges.
:cup:
Nun habe ich meiner Eitelkeit genugt gehuldigt.:fluester:
Es lebe die Einstellung de Verfahren.
Das Saisonkennzeichen ist ein amtliches Kennzeichen im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung. Es wird dort ausdrücklich als amtliches Kennzeichen bezeichnet (§ 23 Ib Satz 1 StVZO). Die Eigenschaft als amtliches Kennzeichen hat ein Saisonkennzeichen auch in der Zeit, in der das Fahrzeug nach § 23 Ib Satz 2 StVZO auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden darf (siehe auch OVG Hamburg NZV 02 150).
Die Halterpflichten u. a. zur Pflichtversicherung und Vorführung zur Hauptuntersuchung knüpfen allein daran an, dass das Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist (siehe § 29 StVZO). Es kommt nicht darauf an, dass das Fahrzeug auch tatsächlich benutzt wird (Bay VRS 62 386).
Außerhalb der "Saison" ist also die Zulassung nicht berührt, sondern der Betrieb oder auch das Abstellen eines Fahrzeuges ist auf öffentlichen Straßen grundsätzlich untersagt (§ 23 Ib Satz 2 StVZO).
Die Privilegierung der Saisonkennzeichen bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung ist mit der Vorschrift der Betriebsuntersagung bzw. mit dem Verbringungsverbot in den öffentlichen Verkehrsraum eng verknüpft.
Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck der Norm. Die Regelung des § 23 Ib StVZO trägt dem praktischen Bedürfnis Rechnung, bestimmte Fahrzeuge, sei es im Hinblick auf ihren Wert, ihre jahreszeitlich bedingte Nutzbarkeit oder aus sonstigen Gründen, nur saisonweise zu betreiben. Vor der Einführung dieser Vorschrift mussten solche Fahrzeuge von ihren Haltern nach Ablauf der jeweils gewünschten Betriebszeit vorübergehend stillgelegt werden und bedurften zu Saisonbeginn jeweils der Wiederzulassung. Während des Zeitraums der vorübergehenden Stilllegung durften sie nach dem allgemeinen Grundsatz des § 18 I StVZO auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt werden. Dieses umständliche und im Hinblick auf die gebührenpflichtige Wiederzulassung auch relativ kostspielige Verfahren hat § 23b StVZO im Interesse der Halter und gleichzeitig im Interesse der Verwaltungsvereinfachung ersetzt. Der (vorübergehenden) Stilllegung der „Saisonfahrzeuge“ und ihrer Wiederzulassung bedarf es gerade nicht mehr. Daraus ist zu folgern, dass auch ihre Zulassung als solche durch das Ende des geltenden Betriebszeitraums nicht berührt wird. Entsprechend ist der allgemeine Grundsatz, dass nur (mit amtlichen Kennzeichen) zugelassene Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen, für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen durch ein spezielles Betriebs- und Verbringungsverbot (§ 23 Ib Satz 2 StVZO) ergänzt worden.
Das Betriebs- und Verbringungsverbot wird einzig durch § 23 IV Satz 7 StVZO durchbrochen. Dort heißt es, dass Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums ungestempelten Kennzeichen gleichgestellt sind und folglich Fahrten zur Hauptuntersuchung zulässig sind. Diese Gesetzesfiktion macht also nur im Hinblick auf das grundsätzliche Betriebs- und Verbringungsverbot aus § 23 Ib Satz 2 StVZO einen Sinn. Eine Verbringung eines Fahrzeuges mit Saisonkennzeichen in den öffentlichen Verkehrsraum außerhalb der "Saison" und zu einem anderen als dem vorgenannten Zweck ist daher unzulässig.
Ergebnis: Das Abstellen des Pkw mit Saisonkennzeichen außerhalb des zulässigen Betriebszeitraumes auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz des Einkaufsmarktes (= tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum) ist ein tateinheitlicher Verstoß gegen die §§ 23 Ib und 29 I iVm 69a STVZO, 24 StVG.
Stefan Süßmann
07.09.2006, 13:59
Obiges ist alles richtig.
Ergebnis: Das Abstellen des Pkw mit Saisonkennzeichen außerhalb des zulässigen Betriebszeitraumes auf dem öffentlich zugänglichen Parkplatz des Einkaufsmarktes (= tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum) ist ein tateinheitlicher Verstoß gegen die §§ 23 Ib und 29 I iVm 69a STVZO, 24 StVG.
Ich habe bisher kein Urteil hierzu finden können. Bei der Beurteilung, ob eine Fläche öffentlicher Verkehrsraum ist, ging es fast immer um Fahren ohne FE (gelegentlich noch Fahren ohne BE). Es ging also letztlich darum, unbeteiligte Menschen vor den Gefahren eines Fahrzeugführers ohne FE oder eines potentiell gefährlichen Fahrzeuges zu schützen. Defakto ist es so, daß eine Vielzahl privater Stellplätze, auf denen u.U. abgemeldete Fahrzeuge, oder zugelassene Fahrzeuge außerhalb ihres Betriebszeitraumes stehen, zum öffentlichen Verkehrsraum gezählt werden. Es kann nicht angehen, daß man all diesen Leuten erhebliche straßenverkehrsrechtliche Verstöße vorwerfen könnte. Dies stört mein Rechtsempfinden erheblich. Die Tatsache, daß ich kein Urteil hierzu finden kann, läßt vermuten, daß man dieses Verhalten zumindest toleriert.
mfg
Stefan
(der ab morgen im Urlaub ist)
Vielen Dank für die besonders umfangreichen Ausführungen. Mich hat das zitierte (mir aber unbekannte) Urteil interessiert und bei der Recherche es wie folgt gefunden:
Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen müssen das ganze Jahr haftpflichtversichert sein
Der Halter eines Fahrzeugs mit Saisonkennzeichen ist auch ausserhalb des Betriebszeitraums verpflichtet, eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zu haben.
Im vorliegenden Fall ging es um einen PKW mit dem Baujahr 1948 und einem Saisonkennzeichen. Das Fahrzeug darf sich vom 01. April bis zum 31. Oktober jeden Jahres auf der Straße befinden. Durch den bisherigen Haftpflichtversicherer erfuhr die zuständige Behörde ausserhalb des Betriebszeitraums, dass die Versicherung für das Auto nicht mehr bestand. Die Behörde forderte die Fahrzeughalterin auf, eine neue Versicherungsbestätigung vorzulegen. Die hierfür gestellte Frist wurde nicht eingehalten, woraufhin ein Gebührenbescheid erging. Die Fahrzeughalterin legte verspätet einen Versicherungsnachweis vor und verlangte Aufhebung des Gebührenbescheids. Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass ein Saisonkennzeichen ein amtliches Kennzeichen ist. Für Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen ist somit eine Zulassung das ganze Jahr und ein Versicherungsnachweis erforderlich. Die Behörde durfte daher einen Gebührenbescheid wegen des fehlenden Versicherungsschutzes erlassen.
Meinen Sie das?
Richtig! Aber die Tatbestandsvoraussetzungen sind identisch: Sowohl die Versicherungs- als auch Vorführungspflicht knüpft allein an die Zulassung und Anbringung eines amtlichen Kennzeichens an.
Außerhalb der "Saison" dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen versicherungs- und zulassungsrechtlich weder im öffentlichen Verkehrsraum betrieben noch abgestellt werden.
Es mag ja sein, dass die Ordnungshüter beim Abstellen solcher Fahrzeuge ein Auge zudrücken, wenn solche Fahrzeuge irgendwo in einer Nische stehen. Der Wille des Gesetzgebers ist m. E. aber unstrittig.
Stefan Süßmann
07.09.2006, 14:31
Der Wille des Gesetzgebers ist m. E. aber unstrittig.
Da habe ich Zweifel. Die Definition des "öffentlichen Verkehrsraumes" ist doch eher durch diverse Urteile geschaffen worden und damit unter anderen Ausgangsvoraussetzungen, da es nie um das Parken ging.
Wie dem auch sei, ich glaube wir können es nicht eindeutig klären ohne ein Fahrzeug lange zu parken und dann vor Gericht zu ziehen :wink:
mfg
Stefan
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