Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wann fängt die Ausschlagungsfrist an?
bartdude
28.06.2011, 09:28
Die Mutter einer Bekannten ist Mitte Februar verstorben, die Bekannte hat davon am gleichen Tag telefonisch erfahren. Mittlerweile kristallisiert sich heraus, daß die Erbmasse im Wesentlichen aus Schulden besteht, so daß eine Ausschlagung ratsam erscheint. Nur: wann fängt die 6-Wochen-Frist an (und wie wird im Zweifelsfall bewiesen, daß der Erbe Kenntnis vom Erbfall hatte?)
§1944 BGB spricht von "Anfall und Grund der Berufung" - kann es eine Rolle spielen, ob ein Testament existiert? Bisher hat meine Bekannte keine Information, ob es ein Testament gibt.
Ist die Frist nun rum, oder gibt es noch Chancen?
jadefeuer
28.06.2011, 10:31
Die Frist läuft ab Bekanntwerden des Erbfalls.
Beim Tod der Mutter und gesetzlicher Erbfolge (kein Testament bekannt), darf von einem zeitnahen Bekanntwerden des Erbes ausgegangen werden.
Selbst wenn erst die Bestattung 1 Monat später war und dies als Zeitpunkt angenommen würde, so ist hier die Frist zur Ausschlagung rum.
Aus meiner persönlichen Sicht ist hier nichts mehr zu machen (über Ausschlagung).
Beschäftigen sollte sich die Bekannte mit Erbinsolvenz, wenn das Erbe überschuldet ist.
Ist die Frist nun rum, oder gibt es noch Chancen?
Eine Ausschlagung kann infolge Fristablauf nicht mehr erfolgen.
Evtl. wäre es möglich die Annahme der Erbschaft anzufechten; wenn der Nachlass überschuldet iet, kann Antrag auf Nachlassinsolvenz gestellt werden.
Ist es nicht so, dass man als Erbe vom Nachlassgericht angeschrieben wird und erst auf dieses Schreiben hin die Frist zu laufen beginnt?
:confused:
Rechtspfleger
30.06.2011, 10:28
@Senta
Nein, das ist nicht so.
@Rechtspfleger:
D.h. sobald man nur über eine Bekannte von einem Bekannten von dem Tod eines Verwandten erfahren hat, beginnt die Widerspruchsphase?:confused:
Ein Bekannter von mir - dessen Vater ist mit viel Schulden gestorben - wurde aber trotzdem als gesetzlicher Erbe vom Nachlassgericht angeschrieben und mit diesem Schreiben hat er dann das Erbe ausgeschlagen.
Anagrom Ataf
01.07.2011, 21:50
D.h. sobald man nur über eine Bekannte von einem Bekannten von dem Tod eines Verwandten erfahren hat und beginnt die Widerspruchsphase?Wenn man annehmen muss, Erbe zu sein (beispielsweise als Kind oder Ehegatte oder auch, weil man weiß, dass es keine näheren Angehörigen gibt), beginnt dann die Ausschlagungsfrist.
wurde aber trotzdem als gesetzlicher Erbe vom Nachlassgericht angeschriebenWas dazu führte, ist nicht bekannt. Der Normalfall ist es aber nicht. Von den meisten Erbfällen mit gesetzlicher Erbfolge erfährt das Nachlassgericht nichts.
@Rechtspfleger:
D.h. sobald man nur über eine Bekannte von einem Bekannten von dem Tod eines Verwandten erfahren hat, beginnt die Widerspruchsphase?
Das ist richtig.
Ein Bekannter von mir - dessen Vater ist mit viel Schulden gestorben - wurde aber trotzdem als gesetzlicher Erbe vom Nachlassgericht angeschrieben und mit diesem Schreiben hat er dann das Erbe ausgeschlagen.
In manchen Bundeländern werden die gesetzlichen Erben vom NG angeschrieben,
üblich ist das nicht.
Fall 2:
Jetzt weiß ich es wieder.
Die Ehefrau - also Mutter - hat das Erbe ausgeschlagen.
Somit wurden die - zwei - Söhne vom Nachlassgericht angeschrieben.
Diese haben das Erbe dann auch ausgeschlagen.
Fall 1:
Wenn ich einfach sage, ich wusste von nix...
In einem Dorf gibt es ja so vieeeel Gerüchte?
Fall 1a:
Ich erfahre über fünf Ecken von dem Tod eines nahen Verwandten - weiß aber absolut nix über sein Guthaben oder Schulden -
und lasse mich überraschen....
Wie erfahre ich dann die "Überraschung"? :confused:
...oder Beispiel Z:
Mein Bruder lebt in Hamburg und unser gemeinsamer Vater verstirbt mit ganz viel Schulden hier in München.
Ich (!), - ganz gemein - , setze meinen Bruder über den Tod des Vaters nicht in Kenntnis, sondern schlage klammheimlich das Erbe aus.
Sechs Wochen nach Tod des Vaters MUSS der Bruder das Erbe antreten, da ich ganz frech behaupte ihm das ja gesagt zu haben...
...und jetzt?
Ich möchte hiermit nur das - in Kenntnis setzen - in Frage stellen...
P.S.: Bruder vermeidet den Kontakt zum Vater wie der Teufel das Weihwasser...
Anagrom Ataf
02.07.2011, 00:17
Die Ehefrau - also Mutter - hat das Erbe ausgeschlagen.
Somit wurden die - zwei - Söhne vom Nachlassgericht angeschrieben.
Im Normalfall nur dann, wenn es ein Testament gab, in dem die Mutter allein eingesetzt war.
Wenn ich einfach sage, ich wusste von nix...
In einem Dorf gibt es ja so vieeeel Gerüchte?So einfach ist es nicht. Im Übrigen liegt es ggf. im eigenen Interesse, sich nach dem Wahrheitsgehalt so eines Gerüchts zu erkundigen. Das tun die Leute im Übrigen auch und gern, wenn sie gleuben, etwas erben zu können.
Ich erfahre über fünf Ecken von dem Tod eines nahen Verwandten - weiß aber absolut nix über sein Guthaben oder Schulden -Letzteres ist für die Frist nicht maßgeblich.
und lasse mich überraschen....
Wie erfahre ich dann die "Überraschung"?Durch Angucken des Nachlasses.
Sechs Wochen nach Tod des Vaters MUSS der Bruder das Erbe antreten, da ich ganz frech behaupte ihm das ja gesagt zu haben...
...und jetzt?Wird das Gericht zu gegebener Zeit klären, was an der Behauptung dran war. Im Übrigen können sich zivil- und strafrechtliche Folgen für so eine Behauptung ergeben. Dümmere "Streiche" kann man kaum versuchen.
Ich möchte hiermit nur das - in Kenntnis setzen - in Frage stellen...Das Prinzip der Ausschlagung funktioniert seit mehr als 100 Jahren recht gut. Da wird es solche Fragen auch überdauern.
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