Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anwaltskosten des Vermieters tragen?
nonametoo
24.06.2011, 18:36
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin in folgenden Konflikt geraten.
An dem Balkon meiner Mietswohnung brachte ich einen Balkonsichtschutz an. Daraufhin erhielt ich vom Vermieter ein Schreiben, dass ich das "Tuch" an meinem Balkon bis zum Termin X zu entfernen hätte, sonst würden mietrechtliche Konsequenzen folgen. Noch vor Ablauf der Frist schrieb ich einen Widerspruch an den Vermieter (dass es sich bei dem Tuch um einen Balkonsichschutz handelt wie ihn viele Mieter hier haben, dieser nicht fest angebracht ist und das ich diesen bis zu Klärung des Sachverhaltes dran lassen würde). Der Vermieter reagierte nicht, sondern heute erreichte mich ein Einschreiben einer von ihm beauftragten Anwaltskanzlei, in welchem ich neben der Abnahme des Sichtschutzes innerhalb einer Woche im selben Zeitraum auch die Anwaltsgebühren zu zahlen hätte, da ich im Schuldnerverzug sei.
Mir ist klar, dass ich den Sichtschutz wieder abnehmen muss, aber muss ich wirklich die Anwaltskosten zahlen?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Anagrom Ataf
24.06.2011, 18:51
Mir ist klar, dass ich den Sichtschutz wieder abnehmen mussWarum?
aber muss ich wirklich die Anwaltskosten zahlen?Dafür müsste erst einmal klar sein, dass das Tuch gegen die mietvertraglichen Pflichten des Mieters verstieß. Und auch dann wäre noch offen, ob der Vermieter nach dem Hinweis "bis zu Klärung des Sachverhaltes dran lassen würde" gleich ohne Weiteres kostenträchtige Maßnahmen für außergerichtliche Vertretung ergreifen durfte und nicht erst einmal eine Begründung bzw. einen Hinweis hätte geben müssen.
nonametoo
24.06.2011, 19:00
Vielen Dank für die Antwort.
Anagrom Ataf
Mir ist klar, dass ich den Sichtschutz wieder abnehmen muss
Warum?
Die Begründung zur Abnahme des Sichtschutzes lautet, dass dieser erheblich das "einheitliche, schützenswerte Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt". Die Rede ist von einer "baulichen Veränderung", für welche man hätte eine Zustimmung einholen müssen. Angeführt wird dazu das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.12.1999- Az.:93 C 3460/99-25 und Schmidt-Futterer Mietrecht Kommentar, 10. Auflage §535 BGB, Rd-Nr.265.
Und auch dann wäre noch offen, ob der Vermieter nach dem Hinweis "bis zu Klärung des Sachverhaltes dran lassen würde" gleich ohne Weiteres kostenträchtige Maßnahmen für außergerichtliche Vertretung ergreifen durfte und nicht erst einmal eine Begründung bzw. einen Hinweis hätte geben müssen.
Genau das ist meine Frage!
Anagrom Ataf
24.06.2011, 19:14
Die Begründung zur Abnahme des Sichtschutzes lautet, dass dieser erheblich das "einheitliche, schützenswerte Erscheinungsbild der Wohnanlage beeinträchtigt". Die Rede ist von einer "baulichen Veränderung", für welche man hätte eine Zustimmung einholen müssen.Mit der Begründung würde man vor Gericht wohl nicht weit kommen, wenn es sich
um einen Balkonsichschutz handelt wie ihn viele Mieter hier habenund das Tuch nicht ganz aus dem Rahmen fällt.
Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 17.12.1999Ein altes amtsgerichtliches Urteil, in dem es um ein Katzennetz auf einem einzelnen Balkon ging, dürfte in einem Verfahren, in dem es um ein Tuch, das an vielen Balkonen angebracht ist, nicht viel Bedeutung haben. Bei dem Urteil war auch ein wesentlicher Grund: Im Übrigen ist bei der Würdigung auch zu berücksichtigen, dass die Kl. keinen Präzedenzfall für andere tierhaltende Mieter der Wohnanlage schaffen möchte.
Genau das ist meine Frage!Die letztlich nur ein Gericht klären kann. Ich sehe nach der Schilderung keinen Erstattungsanspruch für außergerichtliche Anwaltskosten.
brainbug
24.06.2011, 19:25
Wie viele Parteien hat denn ihr Haus?
Haben andere Parteien einen Sichtschutz?
Gibt es nur den einen oder mehrere Vermieter?
nonametoo
24.06.2011, 19:49
Der Vermieter ist eine Wohnungsgenossenschaft.
In dem Haus befinden sich 15 Mietwohnungen, eine weitere hat den selben Sichtschutz wie wir nur in einer anderen Farbe.
Mehrere andere Mieter haben andere Modelle aus Stroh/Bast.
brainbug
24.06.2011, 20:35
Der Vermieter ist eine Wohnungsgenossenschaft.
In dem Haus befinden sich 15 Mietwohnungen, eine weitere hat den selben Sichtschutz wie wir nur in einer anderen Farbe.
Mehrere andere Mieter haben andere Modelle aus Stroh/Bast.
Für mich noch mehr ein Grund dafür, dass Sie den Sichtschutz weder abbauen müssen, noch die Anwaltskosten bezahlen müssen.
merlin40
26.06.2011, 14:31
mir ist neu dass man einen dezenten sichtschutz abnehmen muss. nur wenn er abartig ist oder irgendwie besonders hoch oder störend muss er weg.
tzzzz
VollMachtloser
01.07.2011, 23:36
An die Thematik Katzenschutznetze musste ich auch denken, Anagrom Ataf ;-) .
Ob eine Verpflichtung besteht, den Sichtschutz wieder abzubauen, kann hier keiner beantworten, dazu müsste man den Ihren kennen sowie ggf. geduldete von anderen Nachbarn.
Entweder, Sie übergeben die Sache einem Anwalt (den womöglich Sie bezahlen müssen, soweit es zu keinem Gerichtsverfahren kommt, indem Sie obsiegen), Sie stellen sich einfach stur und warten ab, ob Sie verklagt werden (wobei sich spätestens dann ein Anwalt empfiehlt) oder Sie lenken ein und entfernen den Sichtschutz. Einen Grund zur Bezahlung der gegnerischen Anwaltskosten sehe ich aber nur bedingt. Vor allem stellt sich die Frage, ob Ihr Vermieter diese tatsächlich einklagen würde, wenn die zugrunde liegende Rechtslage nicht eindeutig ist. Und die ist - sofern Sie keinen 2 Meter hohen Sichtschutz aus schillerndem, grün lackiertem Stahl haben - nicht unbedingt eindeutig.
Eine anwaltliche Beratung wäre aber sicher nicht das Schlechteste, vor allem, wenn Sie den Sichtschutz behalten wollen. Oder ein Besuch bei einem Mieterschutzverein.
Grüße,
VM
manshadow
02.07.2011, 19:21
Dass es sich bei so einem Sichtschutz um eine bauliche Veränderung handelt, wage ich zu bezweifeln. Und auch, ob man vermieterseitig so eng in Ihre Privatsphäre eindringen darf. Das genannte Urteil diente vermutlich lediglich der Einschüchterung, dürfte mE ohne jeden Belang für Sie sein.
Wenn Sie Lust haben, können Sie den Anwälten oder dem VM auch ein gegenteiliges Urteil des AG Köln (222 C 227/01) benennen. Für die Kölner Richter war ein Katzennetz kein Problem. Hier geht es nicht um ein Katzennetz, aber wenn man damit argumentiert, darf man auch mit einem Katzennetz zurück argumentieren)
Zumindest in einem Lexikon fand ich dieses:
*Zitat entfernt; Urheberrechte beachten!*
Worauf man sich hier bezieht, weiß ich aber nicht.
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