VollMachtloser
24.06.2011, 16:47
Nehmen wir mal folgende Situation an:
Kurz vor Ende eines Gerichtsverfahrens verstirbt der anwaltlich vertretene Kläger. Alleinerbin ist seine Ehefrau, die das Verfahren auch weiter führen möchte, ein Erbschein liegt jedoch noch nicht vor.
1. Die Prozessvollmacht von Anwälten wirkt meines Wissens ja auch über den Tod des Mandanten aus. Ist es zwingend erforderlich, das Gericht vom Tod des Klägers in Kenntnis zu setzen?
2. Die Ehefrau ist zudem in dem Verfahren als Zeugin aufgetreten. Wenn Sie als Erbin das Verfahren weiterführt, wird sie ja Partei. Hat das auf die Zeugenaussage irgendeine Auswirkung? Denn die Parteien eines Rechtsstreits können ja nicht Zeuge sein.
Bei Nummer zwei kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass eine womöglich entscheidungserhebliche Aussage nunmehr unberücksichtigt bleiben sollte. Urteile oder gesetzliche Regelungen sind mir jedoch nicht bekannt.
Bei Frage Nummer eins weiß ich, dass das Verfahren beim Tod einer Partei ausgesetzt werden kann, bis die Rechtsfolge geklärt ist. Ob jedoch eine entsprechende Mitteilung erfolgen muss, ist mir nicht bekannt.
Weiß jemand von Euch mehr oder hat eine Idee?
Vielen Dank im Voraus.
Grüße,
VM
Kurz vor Ende eines Gerichtsverfahrens verstirbt der anwaltlich vertretene Kläger. Alleinerbin ist seine Ehefrau, die das Verfahren auch weiter führen möchte, ein Erbschein liegt jedoch noch nicht vor.
1. Die Prozessvollmacht von Anwälten wirkt meines Wissens ja auch über den Tod des Mandanten aus. Ist es zwingend erforderlich, das Gericht vom Tod des Klägers in Kenntnis zu setzen?
2. Die Ehefrau ist zudem in dem Verfahren als Zeugin aufgetreten. Wenn Sie als Erbin das Verfahren weiterführt, wird sie ja Partei. Hat das auf die Zeugenaussage irgendeine Auswirkung? Denn die Parteien eines Rechtsstreits können ja nicht Zeuge sein.
Bei Nummer zwei kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, dass eine womöglich entscheidungserhebliche Aussage nunmehr unberücksichtigt bleiben sollte. Urteile oder gesetzliche Regelungen sind mir jedoch nicht bekannt.
Bei Frage Nummer eins weiß ich, dass das Verfahren beim Tod einer Partei ausgesetzt werden kann, bis die Rechtsfolge geklärt ist. Ob jedoch eine entsprechende Mitteilung erfolgen muss, ist mir nicht bekannt.
Weiß jemand von Euch mehr oder hat eine Idee?
Vielen Dank im Voraus.
Grüße,
VM