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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Zu Lebzeiten Erbe ausschließen



Citrus
19.09.2011, 08:33
Ein Ehepaar ist Eigentümer eines noch hypothekenbelasteten EFH.

Dieses EFH vermieten sie.

Mieter sind ihre einzige Tochter (die später gesetzlicher Erbe würde), die minderjährige Enkeltochter (die aus voriger Beziehung der Tochter stammt) und ihr Schwiegersohn, welcher aus erster Beziehung eine Tochter mit einer anderen Frau hat.

Die Tochter des Ehepaares mit dem Haus ist also verheiratet, sie hat mit ihrem Mann aber keine gemeinsamen Kinder und keine Gütertrennung vereinbart.

Es geht nun um das Haus. Durch Zugewinngemeinschaft wäre bei Verscheiden der Eltern (Hauseigentümer) der Ehefrau auch der Ehemann Miterbe und weiterhin seine Tochter aus erster Beziehung.

Der Ehemann möchte aber mit der Erbfolge des Hauses "nichts zu tun haben", weil er mit seiner Tochter aus erster Beziehung starke Zerwürfnisse hat und somit seine Tochter aus der Erbgeschichte Haus absolut raushalten möchte.

Im Prinzip soll das Haus in der "Linie" der Eltern ----> Tochter/Enkelin bleiben.

Wie kann man dies zu Lebzeiten am einfachsten und günstigsten regeln?

senta66
19.09.2011, 23:01
...mit einem nachträglichen (sofortigen) Ehevertrag zwischen Tochter und Schwiegersohn!
d.h. DIE Tochter würde Alleinerbin werden und ihrem Ehemann würde das Erbe nichts angehen.

Friday
20.09.2011, 08:51
Der Ehemann der Tochter würde nur genau dann erben wenn die Eltern der Tochter dies in ihrem Testament so schreiben würden.

Wenn also ohne Testament der Erbfall eintreten würde und letztendlich beide Eltern verstorben sein werden, dann würde die Tochter allein Eigentümerin des Hauses geworden sein und daran ändert die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich (gestzlicher Güterstand, auch Zugewinngemeinschaft genannt) nichts (nicht Gütergemeinschaft, das würde etwas ändern!).

Wenn dann die Tochter irgendwann das Haus geerbt haben würde und der Ehemann lebt noch dann muss man aufpassen:

Der Ehemann sollte nicht in das Grundbuch eingetragen werden (zum Beispiel wegen Krediten) - dann gehört ihm schon ein Teil des Hauses und seine Nachkommen haben bei seinem Ableben einen Pflichtteils(ergänzungs-)anspruch.

Wenn irgendwann viel später ohne Testament die Tochter sterben würde und das Haus gehört ihr dann noch allein, dann hätte der Ehemann einen entsprechenden Anspruch (wenn er dann noch lebt). Hier könnte man einfach durch ein Testament die leibliche Tochter der Tochter zur Alleinerbin machen oder das Haus der leiblichen Tochter als Vermächtnis zudenken. Der eventuell dann noch lebende Ehemann würde so einen entsprechenden Pflichtteilsanspruch gegen die Tochter der Tochter haben der in Geld auszugleichen wäre. Es wäre hier denkbar, dem Ehemann zum Beispiel auch ein Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit in das Testament der Tochter aufzunehmen. Dies Recht würde den Ehemann absichern und das Haus geht letztendlich in Richtung der leiblichen Tochter. Das Nießbrauchsrecht reduziert den Pflichtteilsanspruch des Ehemanns entsprechend.

Möglich wäre es auch, dass die Tochter irgendwann später das Haus direkt an die Tochter verschenkt (Schenkungssteuer beachten). Hier könnte man auch mit Nießbrauchsrechten die Tochter und den Ehemann entsprechend absichern. In diesem Falle wäre es aber später nicht mehr ohne weiteres möglich, zum Beispiel ein weiters später geborenes Kind noch zu berücksichtigen. Darum sollte man sich solche Konstruktionen sehr gut überlegen.

Aurora
20.09.2011, 14:36
Ganz einfach. EIN TESTAMENT machen.

Citrus
21.09.2011, 08:30
Danke für die Antworten, vor allem für die ausführlichen Darlegungen von @Friday

Citrus
23.09.2011, 19:14
Heute kam mir noch eine Frage auf: Kann man eine hypothekenbelastete Immobilien überhaupt verschenken?

Anagrom Ataf
23.09.2011, 19:24
Ja.

Cruncc
23.09.2011, 21:46
Heute kam mir noch eine Frage auf: Kann man eine hypothekenbelastete Immobilien überhaupt verschenken?
Weshalb sollte man die Immobilie nicht verschenken dürfen? An den zugrunde liegenden Darlehensverhältnissen ändert sich durch die Schenkung nichts. Der Schenker darf weiterhin das Darlehen bedienen, allerdings ist er nicht mehr Eigentümer der Immobilie.