Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : rückforderung zuviel gezahlten gehaltes
annaeaeae
05.09.2011, 20:13
Ein Arbeitnehmer hat einen befristeten Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen. Einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhät der AN eine weitere Zahlung in Höhe eines vollen Gehaltes. Im Arbeitsvertrag ist eine beidseitige Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit des Anspruches, sowie eine 1 monatige für Ansprüche die sich erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben.
Fragen:
1) Ist der AN verpflichtet das Unternehmen von der Zahlung in Kenntnis zu setzen?
2) beginnt die Ausschlussfrist mit Eingang der Zahlung beim AN oder erst wenn der AN den AG von der zu viel geleisteten Zahlung in Kenntnis setzt
3) würde bei einer weiteren Zahlung (weitere unberechtigte Gehaltszahlung im Folgemonat) unter den gleichen Bedingungen die Ausschlussfrist für die erste Zahlung "zurücksetzen"?
danke im Vorraus für alle die sich die Mühe machen hier zu antworten!!!!!
manshadow
05.09.2011, 20:33
1) Ist der AN verpflichtet das Unternehmen von der Zahlung in Kenntnis zu setzen?
Nein.
2) beginnt die Ausschlussfrist mit Eingang der Zahlung beim AN oder erst wenn der AN den AG von der zu viel geleisteten Zahlung in Kenntnis setzt
Aus meiner Sicht mit Wirksamwerden der Kündigung, also mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ich favorisiere indes aber eher die Variante, dass die hier vereinbarte Ausschlussfrist gar nicht greift, sondern der Rückforderungsanspruch der regelmäßigen Verjährung unterliegt, weil hier mE eine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt. Für den AN muss klar gewesen sein, dass es sich hier nur um einen Irrtum handeln konnte. Regelungsabsicht der Ausschlussfrist dürfte sein, nach einer gewissen Zeit Rechtsfrieden zu haben, wenn es um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis heraus geht. Dem zu viel gezahlten Gehalt steht aber keine Gegenleistung entgegen, weshalb sich aus meiner Sicht der AN auch nicht erfolgreich auf diese Frist berufen kann
3) würde bei einer weiteren Zahlung (weitere unberechtigte Gehaltszahlung im Folgemonat) unter den gleichen Bedingungen die Ausschlussfrist für die erste Zahlung "zurücksetzen"?
s.o.
annaeaeae
06.09.2011, 07:16
wäre dies nicht nur der fall wenn sich der an treuwiedrig verhalten und dem ag informationen wissentlich vorenthalten würde, die für den ag relevant zur entdeckung der überzahlung sind? laut BAG Urteil vom 13.10.2010 (5 AZR 648/09) müsste hier ja eine verschleierung durch den an erfolgen. bei zahlung von lohn/gehalt eines beendeten arbeitsverhältnis ist es aber doch so offensichtlich dass hier kein treuwiedriges verhalten vorliegen kann....oder?!?
manshadow
06.09.2011, 10:45
bei zahlung von lohn/gehalt eines beendeten arbeitsverhältnis ist es aber doch so offensichtlich dass hier kein treuwiedriges verhalten vorliegen kann....oder?!?
und bei Zahlung von Lohn / Gehalt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, obwohl für diese Zahlung nichts (mehr) geleistet wurde ? Verstößt das nicht gegen die "Verkehrssitte" ? (§ 242 BGB)
außerdem liest sich das von Ihnen zitierte BAG-Urteil doch recht eindeutig...
Die Berufung des Arbeitnehmers auf den Verfall des Anspruchs auf Rückzahlung überzahlter Vergütung aufgrund tariflicher Ausschlussfristen ist rechtsmissbräuchlich. Dies dann, wenn der Arbeitsnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers diesem Informationen vorenthalten hat, die dem Arbeitgeber die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglicht hätten, also hypothetisch.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs steht dem Verfall/Wegfall des Rückzahlungsanspruchs nur solange entgegen, wie der Arbeitgeber aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Arbeitnehmers von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten wird, also diesen Einwand nicht bringt.
Erhält der Arbeitgeber anderweitig Kenntnis vom Überzahlungstatbestand, muss er seinen Rückzahlungsanspruch innerhalb einer angemessenen Frist, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet, in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form geltend machen. Er muss nach Kenntnis von der Überzahlung ohne schuldhaftes Zögern Schritte zur Rückforderung einleiten und den Sachverhalt zügig, jedoch ohne Hast aufklären. Der Arbeitgeber hat dazu im Prozess vorzutragen, wie er nach Kenntniserlangung vorgegangen ist, welche Einzelschritte er wann unternommen hat und aus welchen Gründen diese wie lange gedauert haben.
Unterlässt es der Arbeitnehmer in Kenntnis des Irrtums des Arbeitgebers, den Arbeitgeber darüber zu unterrichten, dass bei der Vergütungsberechnung ein Fehler unterlaufen ist, kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Dessen Fälligkeit setzt die Kenntnis des Arbeitgebers von der Überzahlung voraus.
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