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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sind (laute) Musikinstrumente in Mietwohnungen erlaubt?


hell-freezes-over
04.03.2005, 15:25
Moin zusammen!
Einer meiner Nachbarn spielt Klarinette, Saxophon o.Ä. Auf jeden Fall kriege ich sein "Gedudel" deutlich mit. Bei Musikanlagen wird immer von "Zimmerlautstärke" gesprochen, aber wie sieht es bei Musikinstrumenten aus?

Werde ihn in den nächsten Tagen erstmal vernünftig auf die Sache ansprechen und ihn um eine Lösung bitten. Dennoch: Gibt es diesbezüglich gesetzliche Regelungen oder Urteile auf die ich mich bei Uneinsichtigkeit des Nachbarn berufen könnte?

Gruß André

Merkattor
04.03.2005, 17:04
Grundsätzlich werden Musikinstrumente nicht mit Stereoanlagen gleichgesetzt (da Kulturgut). Musizieren ist daher auch über Zimmerlautstärke erlaubt, sofern nicht die Möglichkeit besteht, das Instrument leiser zu spielen. Allerdings darf dann nur eine bestimmte Zeit - meist eine Stunde am Tag - gespielt werden.

hell-freezes-over
04.03.2005, 17:08
Moin Merkattor!
Danke für die Info! Pech für mich... :sad:

Du hast nicht zufällig ein Urteil oder § zur Hand?

André

Jurafuxx
04.03.2005, 21:50
Zum Beispiel LG Kleve 6. Zivilkammer, Urteil vom 1. Oktober 1991, Az: 6 S 70/90:

1. Beim Betrieb von Tonwiedergabegeräten (wie zB Radio, Fernseher, Plattenspieler) ist grundsätzlich Zimmerlautstärke einzuhalten.
2. Überschritten wird die Zimmerlautstärke auch dann, wenn zwar der Fremdschall unterhalb des Grenzwertes von 40 Dezibel (tagsüber) liegt, aber nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen als störend und "Auf-die-Nerven-gehend" empfunden wird.
3. Das Spielen eines Akkordeons auf Zimmerlautstärke ist praktisch nicht möglich, da dieses Instrument über keine dämpfende Vorrichtung verfügt. Eine Beschränkung des Spielens auf Zimmerlautstärke käme damit einem Verbot des Musizierens gleich. Der Nachbar hat deshalb Akkordeonspielen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 22.00 Uhr zu dulden, dabei darf die tägliche Spieldauer jedoch insgesamt 1 1/2 Stunden nicht überschreiten.

Jurafuxx
04.03.2005, 21:55
Ein Paragraph für den "Belästigten" wäre übrigens der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB

(aber wo, wenn nicht in der eigenen Wohnung, soll denn jemand sein Instrument spielen und üben... kann lästig sein, ich weiß, aber...: LG Düsseldorf 22. Zivilkammer, Urteil vom 22. Dezember 1989, Az: 22 S 574/89 sagt dazu:
1. Zu den privaten Interessen eines Mitmieters gehört auch die Ausübung von Hausmusik. Diese kann einen wesentlichen Teil des Lebensinhaltes bilden und von erheblicher Bedeutung für die Lebensfreude und das Gefühlsleben sein. Musizieren in der eigenen Wohnung muß zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gerechnet werden.
2. Andererseits ist aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitmieter zu berücksichtigen, insbesondere deren Recht auf Ruhe und Entspannung in der von ihnen gewünschten Form.
3. Angesichts des Interessenkonfliktes ist eine an dem Gebot der Rücksichtnahme orientierte Abwägung vorzunehmen. Dies bedeutet, daß Klavierspiel in der Wohnung an Wochentagen nur bis 20.00 Uhr zuzulassen ist, an den Wochenenden und Feiertags nur bis 19.00 Uhr. Einmal in der Woche kann bis 21.30 Uhr Klavier gespielt werden, von dieser Ausnahme kann einmal im Monat auch an einem Wochenende oder an einem Feiertag Gebrauch gemacht werden.)


LG Frankfurt 25. Zivilkammer, Urteil vom 12. Oktober 1989, Az: 2/25 O 359/89
1. Unabhängig davon, was im einzelnen im Mietvertrag gestattet worden ist, ist die Ausübung des Klavierspiels nach den konkreten Wohnverhältnissen im Haus zu beschränken. Auf jeden Fall ist die Nachtruhe an allen Tagen von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr einzuhalten. An Werktagen ist die Musikausübung in der Zeit von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr hinzunehmen, jedoch nicht ununterbrochen und über die ganze Zeit hinweg. Das ertragbare Maß wird hier auf 3 Stunden zu beschränken sein. An Wochenenden und Feiertagen ist die Mittagsruhe einzuhalten.

Empfehle Oropax :wink:

dreizehn
05.03.2005, 00:41
Hi,

hier noch einige Infos:


Erlaubt
Hausmusik, von Blockflöte bis Klavier, ist grundsätzlich erlaubt. Es gelten vergleichbare Regelungen wie bei der Nutzung elektronischer Geräte, zum Beispiel Fernseher, Radio, CD-Player usw. Einschränkungen der Hausmusik sind im Mietvertrag zulässig, nicht aber ein vollständiges Musizierverbot (BGH V ZB 11/89).

Spielzeiten
Bei Nachbarschaftsstreitigkeiten über Dauer und Intensität der häuslichen Musik muss, soweit nicht vertraglich geregelt, ein Kompromiss bei den Spielzeiten gefunden werden: Zwei bis drei Stunden täglich sind erlaubt (BayObLG BReg 2 Z 8/95; OLG Hamm 15 W 181/85).

Qualität
Für die Frage, wie lange ein Instrument gespielt werden darf, spielt die Qualität der Musik keine Rolle (LG Düsseldorf 22 S 574/89).

Akkordeon
Kompromiss: Eineinhalb Stunden pro Tag zwischen 9.00 und 13.00 und 15.00 und 22.00 Uhr (LG Kleve 6 S 70/90).

Klarinette und Saxophon
Kompromiss: Zwei Stunden täglich, sonntags nur eine Stunde (OLG Karlsruhe 6 U 30/87).

Schlagzeug
Kompromiss: 45 bis 90 Minuten täglich außer sonntags (LG Nürnberg-Fürth 13 S 5296/90).

Klavier
Kompromiss: Maximal drei Stunden täglich, am Wochenende weniger (BayObLG 2 Z BR 55/95).

Berufsmusiker
• Sind einer Klavierlehrerin laut Mietvertrag Hausmusik und Klavierunterricht erlaubt, darf sie werktags, wenn die Nachbarn außer Haus sind, zwischen 7.00 und 17.00 Uhr spielen. Zwischen 17.00 und 22.00 Uhr darf sie drei Stunden spielen. Am Wochenende „nur“ fünf Stunden (LG Frankfurt 2/25 O 359/89).
• Acht Stunden täglich Geige, Violine, Bratsche und Cello, an Sonn- und Feiertagen sechs Stunden erlaubt (LG Flensburg 7 S 167/92).

hell-freezes-over
05.03.2005, 00:44
Empfehle Oropax

Gibt's 'n Urteil, dass der Musizierende die Kosten dafür tragen muss? :wink:

Und danke für die Infos!!

Gruß André

hell-freezes-over
05.03.2005, 00:47
@dreizehn:

Super, danke für die Infos!

André

Jurafuxx
05.03.2005, 12:43
Immer dran denken: je mehr der Mensch übt :roll: , desto besser wird er auch :smile: (das sollte man zumindets hoffen), und deto erträglicher wird doch auch das Zuhören!

jurakitkat
21.03.2005, 14:44
Berufsmusiker
• Sind einer Klavierlehrerin laut Mietvertrag Hausmusik und Klavierunterricht erlaubt, darf sie werktags, wenn die Nachbarn außer Haus sind...


Na wenn die Nachbar ausserhaus sind, dann dürfte es wohl niemand stören, wer sollte es denn hören ! Wenn das nächste Haus 5 Meter weiter ist, dann ist es bei geschlossenen Fenstern so gut wie nichts zu hören.
Meine Frage:

WOZU IST DIESE AUSSAGE GUT, WER DENKT SICH SO EIN SCHWACHSINN AUS ? MACHEN SICH DIE JURISTEN DADURCH SELBST WICHTIG ?
ICH BIN FROH, DA? ICH EIN INGENIEUR BIN !!!

Rechtspfleger
21.03.2005, 14:52
WER DENKT SICH SO EIN SCHWACHSINN AUS ?

Steht doch da: Das LG (Landgericht) Frankfurt, und zwar genau genommen die 2. bzw vorher 25. Zivilkammer.

"LG Frankfurt 2/25 O 359/89"


Und jursiten machen dass, um klarzustellen, für welchen von mehreren Möglichen Fällen, ihr Urteil gilt.
Dieser Teil gilt nämlich nur, soweit die Nachbarn ausser Haus sind.

Pyronella
23.03.2005, 12:57
Mietminderung wegen Klavierspiel?
Ein Mieter, dessen Klavierspiel durch das rhythmische Mitklopfen anderer Mieter gestört wird, ist zur Mietminderung nicht berechtigt, wenn die Lärmdämmung des Hauses ausreichend ist und die anderen Mieter nur bei besonders lautem Klavierspiel klopfen.
Der Hobbypianist hatte sich darüber beklagt, dass dieses Mitklopfen im Takt seine Konzentration und damit die Qualität seine Klavierspiels beeinträchtige. Er sah deshalb einen Anspruch auf entsprechende Mietminderung für gerechtfertigt an. Doch das Gericht mochte diese Ansicht nicht teilen. Die ebenfalls in einer Lärmverursachung bestehende Reaktion der Mitmieter habe der Mieter gewissermaßen als berechtigte Meinungskundgaben hinzunehmen.

Pyronella
23.03.2005, 12:58
Fürs Klavierspielen im Mietshaus gelten nicht die wohlklingenden Gesetze der Musik, sondern der trockene Buchstabe des bürgerlichen Gesetzbuches. Wann und wie viel zu Hause musiziert werden darf, regelt das Emmissionsschutzgesetz. Für den Gesetzgeber ist Musik nämlich hauptsächlich Lärm – so wie jede andere Geräuschquelle in und außerhalb des Hauses auch.

Ruhezeiten
Insbesondere die Ruhezeiten sind einzuhalten! Nachts von 22 bis 7 Uhr und in der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr haben die Nachbarn ein Recht auf Ruhe. Näheres kann in der Hausordnung geregelt sein, die oft im gedruckten Mietvertrag enthalten ist.
Nur eins darf nicht drinstehen: dass der Mieter gar keine Musik in der Wohnung machen darf. Denn jeder hat das Recht, in seiner Wohnung zu musizieren – das gehört zum Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.

Was verhandelbar ist, das ist die tägliche Musizierdauer. Dauerbeschallung muss sich kein Nachbar gefallen lassen. Aber zwei Stunden am Tag darf der Musikus schon in die Tasten hauen, egal welche Stilrichtung er bevorzugt.
Nur in Ausnahmefällen darf die Spieldauer auf eine bis anderthalb Stunden beschränkt werden, zum Beispiel wenn ein Schlagzeug mit im Spiel ist.



Lärmschutzmaßnahmen: einfach, aber wirkungsvoll

Wer Nerven und Ohren seiner Nachbarn schützen will, der kann auch zu ein paar einfachen Lärmschutzmöglichkeiten greifen: Teppiche, Gardinen und Möbel schlucken viel Schall, der dementsprechend nicht im Haus verteilt wird. Auch ein Bücherregal tut da gute Dienste. Allerdings verringert dies nur den so genannten "Luftschall". Der "Körperschall" dagegen, der sich über Mauerwerk, Rohre etc. überträgt, wird dadurch nicht weniger.

Fürs Klavier gibt es aber für gerade mal 10 Euro Schallschutzfüße aus Kunststoff, die gerade auf Holzfußböden einen simplen Effekt haben. Durch den Kunststoffschaum wird kein Schall mehr an den Fußboden weitergegeben. Dadurch kann es nicht zu den typischen Vibrationen durchs Musizieren kommen.

Schwieriger wird es, wenn der Mieter Berufsmusiker ist. Denn eine professionelle Musikausübung kann unter Umständen nicht mehr als "vertragsgemäßer Gebrauch" der Mietsache angesehen werden.


Gerichtsurteile - eine Auswahl
Dem Mieter ist es auch in einem hellhörigen Mietwohnhaus gestattet, unter Beachtung der täglichen und nächtlichen Ruhezeiten bis zu 90 Minuten pro Tag Klavier zu spielen, selbst wenn er etwa 30 Minuten hiervon auf tägliche Fingerübungen verwenden will.
(AG Frankfurt/M.,WuM 1997, 430)

Unter Einhaltung der Ruhezeiten gehört Klavierspiel bis zu 2 Stunden pro Tag zum vertragsgemäßen Gebrauch.
(AG Düsseldorf, DWW 1988, 357)

Es gehört bei Einhaltung der Ruhezeiten zum vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Wohnung, etwa 1 1/2 bis 2 Stunden täglich zu musizieren.
(OLG Frankfurt/M.,WuM 1984, 303)

Nur in Ausnahmefällen (z.B. besonders geräuschintensive Instrumente, Hausmusik in Gruppen) ist eine weitere Reduzierung auf ca. 1 Stunde tägliches Musizieren zulässig.
(OLG Frankfurt/M., WuM 1984, 303)

Ein völliges Verbot, in der Mietwohnung zu musizieren, ist unwirksam. Allenfalls zu Beginn eines Mietverhältnisses ist eine entsprechende vertragliche Einzelabrede möglich.
(OLG München, WuM 1988, 299)

Der Mieter hat auch bei ausdrücklicher Gestattung der Musikausübung im Mietvertrag die üblichen Ruhezeiten einzuhalten.
(LG Frankfurt/M.,WuM 1990, 287)

Kann das Spielen eines Musikinstruments nicht auf Zimmerlautstärke reduziert werden (z.B. Akkordeon), muss es zeitlich auf etwa eineinhalb Stunden täglich unter Beachtung der üblichen Ruhezeiten begrenzt werden.
(LG Kleve, DWW 1992, 26)

Auch Übungszeiten eines Schlagzeugspielers müssen in zumutbarem Rahmen von anderen Bewohnern oder Nachbarn ertragen werden, sie sind aber streng zu begrenzen (45 min täglich im Sommerhalbjahr; 90 min pro Tag im Winterhalbjahr).
(LG Nürnberg-Fürth,WuM 1992, 253)

Sunnyk
29.05.2007, 09:28
Hallo an Alle!

Ich habe keine Antwort, viel mehr eine Frage.
Ich ziehe zum 01.06 in eine neue Wohnung, und habe festgestellt das meine neue Nachbarin Trompete spielt, und das nicht mal gut!
Das ist Altbau, somit ziemlich hellhörig.
Meine Frage, wie lange darf sie spielen, bis wann, und was ist mit Sonn-und Feiertags???

Grüße aus Kiel